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Bau: Arbeitgeber lehnen Schlichterspruch zum Mindestlohn ab

Die Arbeitgeberverbände von Bauhandwerk und Bauindustrie lehnen den Schlichterspruch zum Bau-Mindestlohn ab. Die aktuelle Lage sei zu unsicher. Für weitere Verhandlungen zeigen sich die Arbeitgeber offen.

Der Schiedsspruch im Schlichtungsverfahren zum Branchenmindestlohn im Baugewerbe wird vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes abgelehnt. Dieser sah eine Laufzeit vom 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2024 vor. Die IG Bau hatte dem Schiedsspruch, wenn auch "unter Bauchschmerzen", am 31. März zugestimmt und gehofft, dass auch die Arbeitgeber ihre Zustimmung geben würden. Diese hatten bis 8. April Zeit für ihre Entscheidung.

Der Schlichterspruch des Präsidenten des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Rainer Schlegel sah eine Erhöhung des Mindestlohns 1 um etwa 4,6 Prozent oder jeweils 60 Cent zum 1. Mai 2022, zum 1. April 2023 und zum 1. April 2024. 

Außerdem sah er vor, dass sich die Tarifvertragsparteien verpflichten, Mindestlohnanpassungen zunächst in den Jahren 2025 und 2026 nach der Inflationsrate und ab Ende 2026 nach dem dann bestehenden Verhältnis zum Ecklohn festzulegen. 

Vorgesehen war darüber hinaus ein "Einfrieren" des Mindestlohns 2 für Facharbeiter und Facharbeiterinnen im Tarifgebiet West auf das aktuelle Niveau bis 31. Dezember 2022 und der Wegfall ab 1. Januar 2023.

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"Verlässliche Prognosen derzeit nicht möglich"

Die Arbeitgeber nennen mehrere Gründe für ihre Ablehnung: Zum einen stelle die vorgeschlagene Erhöhung "eine nicht zu rechtfertigende Verteuerung einfachster Tätigkeiten im Baugewerbe dar".

Zum anderen blicke die Baubranche in Folge des Ukraine-Kriegs besorgt in die Zukunft, heißt es. Die aktuelle Preis- und allgemeine wirtschaftliche Entwicklung lasse wenig Spielraum zu, verlässliche Prognosen seien derzeit nicht möglich.

Größte Hürde war laut Jutta Beeke, Vizepräsidentin des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie und Verhandlungsführerin der Arbeitgeber, "der Automatismus, einen einheitlichen Branchenmindestlohn erst an eine Inflationsrate zu koppeln und danach exakt mit den höheren Tarifentgelten anzupassen." Die sei aus Arbeitgebersicht eine Selbstbeschränkung freier Tarifverhandlungen. "Hinzu kommt, dass diese Vereinbarung keine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit vorsieht."

"Eine vernünftige Tarifpolitik muss auf die momentan unüberschaubare Branchensituation Rücksicht nehmen, vorsichtig vorausschauend agieren und Planungssicherheit geben", ergänzt Uwe Nostitz, Vizepräsident des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe. Man werde die Festlegung der Höhe eines eigenständigen Bau-Mindestlohns weder dem Gesetzgeber noch dem Zufall überlassen. 

Spielraum für weitere Verhandlungen.

Die Arbeitgeberseite signalisiert, dass sie offen für weitere Verhandlungen sei. "Auch wenn ein Branchenmindestlohn nach momentaner Arbeitsmarktlage nicht zwingend kurzfristig nötig erscheint, ist weiterhin die Bereitschaft vorhanden, einen einheitlichen Bau-Mindestlohn zu verabreden", heißt es.

In der Schlichtung wurden hierfür bereits 13 Euro genannt. Die Beratungen des Schiedsspruchs in den Gremien der Arbeitgeber hätten zwar zur Ablehnung geführt, aber auch Spielräume aufgezeigt. Der Branchenmindestlohn im Baugewerbe lief Ende des vergangenen Jahres aus und lag bei 12,85 Euro. 

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Text: / handwerksblatt.de

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