Vor allem in der Gastronomie werden gerade händeringend Minijobber gesucht. Viele Aushilfen haben sich in der Pandemie einen anderen Job gesucht.

Vor allem in der Gastronomie werden gerade händeringend Minijobber gesucht. Viele Aushilfen haben sich in der Pandemie einen anderen Job gesucht. (Foto: © David Tadevosian/123RF.com)

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Minijobber: Begehrte Aushilfen ans Unternehmen binden

Ab dem 1. Januar 2022 ist der gesetzliche Mindestlohn gestiegen. Arbeitgeber müssen dann die Stunden ihrer Minijobber anpassen. Die Aushilfen sind momentan stark nachgefragt. Tipps, wie Firmenchefs Minijobber ans Unternehmen binden können.

Mit dem Auslaufen der Corona-Beschränkungen stieg in Deutschland auch die Zahl der Minijobber wieder deutlich an. Nach Angaben der Minijob-Zentrale arbeiteten zum 30. Juni 2021 allein im gewerblichen Bereich sechs Millionen Menschen auf 450-Euro-Basis - rund eine halbe Million mehr als noch am 31. März 2021.

"Wir gehen davon aus, dass sich die Zahl der Minijobber weiter erhöhen wird", sagt Heinz-Günter Held, bei der Knappschaft-Bahn-See zuständiger Geschäftsführer für die Minijob-Zentrale. Die Reaktionen von Arbeitgebern würden zeigen, dass in vielen Bereichen Minijobber gesucht werden. Das betreffe vor allem Restaurants, Cafés oder Eissalons, die traditionell häufig Minijobber beschäftigt.

Worauf müssen Arbeitgeber achten

Die finanziellen Grenzen der Minijobs:

Die Ampelkoalition plant in ihrem Sondierungspapier, die Minijob-Grenze auf 520 Euro anzuheben. Noch liegt die Grenze bei 450 Euro und bis zu diesem Betrag müssen Minijobber keine Beiträge zur eigenen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen. "Nur ein Eigenanteil zur Rentenversicherung in Höhe von 3,6 Prozent ist vorgesehen, wobei hier ein Befreiungsantrag gestellt werden kann", erklärt Steuerberater Christian Schindler von der Steuerberatungsgesellschaft ETL.

Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von rund 31,5 Prozent zur Kranken- und Rentenversicherung sowie eine Pauschsteuer und Umlagen. Dies entspricht einer Belastung von 591,80 Euro für einen 450 Euro-Job.

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Der Verdienst darf auch schwanken

Bei Eisdielen darf der Verdienst der Minijobber wegen saisonaler Schwankungen auch mal abweichen. Foto: © Pixabay.comBei Eisdielen darf der Verdienst der Minijobber wegen saisonaler Schwankungen auch mal abweichen. Foto: © Pixabay.com

Der Verdienst darf auch mal schwanken und dann über den 450 Euro liegen, wichtig ist, dass die Jahresgrenze von 5.400 Euro nicht überschritten wird.

Bei solchen saisonalen Schwankungen, etwa in Eisdielen und Cafés, muss der Arbeitgeber die zu erwartenden Verdienste jedes Monats schätzen, addieren und dann durch zwölf (oder die tatsächlichen Beschäftigungsmonate) teilen.

Der Mindestlohn begrenzt die Arbeitsstunden

Der Mindestlohn begrenzt die potenziell verfügbaren Stunden des Arbeitnehmers. Bei einem Mindestlohn von 9,60 Euro kann der geringfügig Beschäftigte maximal 46,9 Stunden im Monat beschäftigt werden.

Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn: 9,82 Euro (gleich 45,82 Stunden).

Die für 1. Juli 2022 geplante Anhebung des Mindestlohns auf 10,45 Euro begrenzt die maximal verfügbare Stundenanzahl auf 43,1 Stunden.

Was, wenn der Mindestlohn auf zwölf Euro steigt?

"Viele unserer Unternehmen machen sich Sorgen, dass mit der neuen Bundesregierung auch der deutlich höhere Mindestlohn von zwölf Euro pro Stunde kommt", berichtet Steuerberaterin Jennifer Otto von der Steuerberatungsgesellschaft Ecovis. Was sich die kommende Ampel-Koalition möglicherweise davon verspricht: "Die Erhöhung würde nicht nur die Beschäftigten begünstigen, sondern auch zu einem erhöhten Steueraufkommen führen."

Branchen wie Gastronomie, Hotellerie und Logistik würde die Erhöhung unmittelbar betreffen, sagt Jennifer Otto. "Branchen mit Tarifbindung wären überwiegend nicht betroffen. Die Stundenlöhne der Tarifverträge liegen größtenteils schon über zwölf  Euro pro Stunde", erklärt die Steuerberaterin.

Minijobber dürfen Zuschläge erhalten

Auch 450-Euro-Jobber dürfen Zuschläge erhalten. "Eine gute Möglichkeit, um Interessierten Arbeitszeiten in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen schmackhaft zu machen", sagt ETL-Steuerberater Christian Schindler aus Wittenberg. Doch es gelten festgelegte gesetzliche Regelungen, wie viel Prozent bei derzeit geltendem Mindestlohn auf den aktuellen Stundenlohn zugeschlagen werden können.

Sonntag- und Feiertagszuschläge, etwa in der Bäckerei, sind möglich. Foto: © Jens Brüggemann/123RF.comSonntag- und Feiertagszuschläge, etwa in der Bäckerei, sind möglich. Foto: © Jens Brüggemann/123RF.com

So dürfen für Nachtarbeit 25 Prozent, für Sonntagsarbeit 50 Prozent und für gesetzliche Feiertage 125 Prozent beziehungsweise 150 Prozent an besonderen Tagen (24., 25. und 26. Dezember sowie 1. Mai) mehr Lohn bezahlt werden.

Arbeitet der gefügig Beschäftigte zum Beispiel am Sonntag, kann ihm auch mehr bezahlt werden als 450 Euro im Monat. Der Grundlohn, auf den die Zuschläge berechnet werden, darf dann allerdings 25 Euro pro Stunde nicht übersteigen.

Kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld

"Weihnachtsgeld funktioniert nicht", betont Steuerberater Christian Schindler. Zwar habe der Arbeitgeber die Möglichkeit, zwischenzeitlich mehr als die 450 Euro zu zahlen, zum Beispiel während der Hauptsaison, allerdings müsse sichergestellt sein, dass der durchschnittliche Nettolohn im Zeitraum von zwölf Monaten die festgeschriebene 450-Euro-Verdienstgrenze nicht überschreitet. Ein zusätzliches Weihnachtsgeld zum regulären Monatslohn sei daher nicht möglich.

Auch Urlaubsgeld kann Minijobbern nicht gezahlt werden. Alternativ kann ihnen aber – wie allen anderen Arbeitnehmern auch − eine Erholungsbeihilfe gezahlt werden. Sein ETL-Kollege, der Kölner Arbeitsrechtler Dr. Uwe Schlegel, warnt in dem Zusammenhang vor einer anteiligen Urlaubsabgeltung im auszuzahlenden Stundenlohn, selbst wenn damit nicht die 450 Euro-Grenze überschritten wird.

"Das bedeutet eine 'Urlaubsabgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis', und die ist grob illegal." Dadurch würde der Urlaubsanspruch des geringfügig Beschäftigten weder erfüllt noch abgebaut. Diesem stünde also weiterhin Urlaub zu, so Schlegel weiter.

Corona-Bonus auch für Aushilfen möglich

Über Nacht- und Feiertagszuschläge hinaus kann der Arbeitgeber noch bis März 2022 eine Corona-Prämie auszahlen. "Und zwar ausdrücklich auch an Aushilfen", sagt Steuerberater Christian Schindler. "Die 1.500 Euro könnten sowohl in Gänze, als auch in Teilen gezahlt werden." Mehr zur Corona-Prämie 

Smartphones, Laptops, E-Bikes etc.

Arbeitgeber können ihren Minijobbern genau wie allen anderen Arbeitnehmern Jobtickets für den öffentlichen Personennahverkehr spendieren. Auch Arbeitsmaterialien wie Smartphones, E-Bikes oder Laptops können überlassen werden. "Im Gegensatz zu einer Übereignung ist bei einer Nutzungsüberlassung der Wert der Materialien aus rechtlicher Sicht zu vernachlässigen", erklärt Christian Schindler.

Arbeitszeiten penibel dokumentieren

Bei allen 450 Euro-Kräften müssen die Arbeitszeiten aufgezeichnet werden. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen genau notiert und für mindestens vier Jahre aufbewahrt werden. Zwar gibt es Ausnahmeregelungen bei engen Familienangehörigen, Arbeitsrechtler Uwe Schlegel warnt jedoch davor, dieses Privileg als Freibrief zu nutzen.

"Spätestens bei Betriebsprüfungen fällt auf, wenn gewisse Personen entweder nur formal angestellt sind oder aber weit über die rechtlichen Regelungen hinaus arbeiten." Spätestens hier fällt auch auf, wenn die im Minijob-Verhältnis angestellte Ehefrau des Firmenchefs einen viel zu großen Dienstwagen fährt. Mehr zu einem BFH-Urteil zum Thema Dienstwagen bei Minijobbern lesen Sie hier

Mehrere Minijobs?

Viele Minijobber suchen sich eine zweite Tätigkeit. Das funktioniert aber nur, wenn der gesamte Verdienst zusammengerechnet nicht mehr als 450 Euro im Monat beträgt. "Als Arbeitgeber sollte man sich vom Arbeitnehmer die anderen Beschäftigungsverhältnisse oder deren Fehlen bestätigen lassen", raten die Experten. Ansonsten könne es bei einer Prüfung rückwirkend zur Versicherungspflicht kommen.

Neue Meldung der Steuer-ID an die Minijob-Zentrale: 

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummern (auch Steuer-ID) aller gewerblichen Minijobber an die Minijob-Zentrale übermitteln. Und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. Das funktioniert über das elektronische Meldeverfahren. Zudem muss der Arbeitgeber in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angeben, meldet die Minijob-Zentrale. Mehr dazu erfahren Sie hier. 

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Text: / handwerksblatt.de

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