Gibt der Arbeitgeber Zuschüsse, werden diese auf die Entschädigung nach IfSG nur angerechnet, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen.

Gibt der Arbeitgeber Zuschüsse, werden diese auf die Entschädigung nach IfSG nur angerechnet, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen. (Foto: © Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com)

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Infektionsschutzgesetz: Wer bekommt welche Entschädigung?

Betriebsführung

Das Infektionsschutzgesetz gibt in der Corona-Pandemie vielen Betroffenen das Recht auf staatliche Leistungen. Welche das sind, erklärt das Bundesgesundheitsministerium in einem kostenlosen Informationsblatt.

Lockdown, Betriebe zu, Kitas und Schulen dicht: In der Corona-Krise gab es viele behördliche Maßnahmen, die der Bekämpfung des Virus dienten. Sei es durch eine Quarantäne, ein Tätigkeitsverbot oder die Schließung von Betreuungseinrichtungen. Als Folge haben viele Menschen einen Verdienstausfall erlitten, da sie ihrem Job nicht nachgehen konnten. Für diese Fälle sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung vor.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) klärt in einer kostenlosen Infobroschüre die häufigsten Fragen, die im Zusammenhang mit den Entschädigungsansprüchen des IfSG gestellt werden.

Anteilige Kürzung für Teizeitkräfte

Etwa der Entschädigungsanspruch wegen der Schließung von Betreuungseinrichtungen: In Fällen, in denen die zehn bzw. zwanzig Wochen nicht an einem Stück genommen werden, eine Umrechnung in Arbeitstage zu erfolgen hat. Eine Verteilung auf einzelne Stunden ist nicht zulässig.

Oder die Entschädigung für Teilzeitbeschäftigte: Bei einer ungleichen Verteilung der Wochenarbeitszeit ist eine anteilige Kürzung der Anspruchsdauer vorzunehmen. So besteht der Anspruch etwa bei einer 5-Tage-Woche in Höhe von 50 bzw. 100 Arbeitstagen, bei einer 3-Tage-Woche dagegen nur in Höhe von 30 bzw. 60 Arbeitstagen.

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Außerdem: Gibt der Arbeitgeber – gleich auf welcher Rechtsgrundlage – Zuschüsse, werden diese nach Ansicht des BGM auf die Entschädigung nach IfSG nur angerechnet, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen.

Kostenlose Informationsbroschüre zur Entschädigung nach IfSG Das FAQ-Papier des BMG ist > hier abrufbar. Corona-Krise Entschädigung für Arbeitnehmer bei Schul- und Kita-Schließung. > Hier mehr lesen

Text: / handwerksblatt.de

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