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In der SHK-Werkstatt der ­Kreishandwerkerschaft Duisburg: Mamadou Diello mit Dr. Frank Bruxmeier (v. l.), Geschäftsführer und Leiter des Bildungszentrums der KH. (Foto: © Andreas Buck)

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Flüchtlinge: Wer darf wann wo arbeiten?

Viele Handwerker würden Flüchtlingen gerne eine Chance ­geben, wissen aber nicht, wen sie beschäftigen dürfen und worauf sie achten müssen. Ein Überblick.

Viele Handwerksunternehmer würden Flüchtlingen gerne eine Chance geben, wissen aber nicht, worauf sie achten müssen. "Vor allem die Frage nach dem Status, also ob ein Flüchtling überhaupt arbeiten darf, beschäftigt die Unternehmer", sagt Dr. Frank Bruxmeier, Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Duisburg. Dazu komme die Sorge, dass man in die Ausbildung investiert und mit Erhalt des Gesellenbriefs die Abschiebung droht. Die Rechtslage ändert sich zurzeit ständig. Mit dem  Integrationsgesetz wurde unter anderem vereinbart, dass eine Ausbildung vor Abschiebung schützen soll. Asylbewerber, die in Deutschland in schulischer und betrieblicher Ausbildung sind, werden geduldet.

Weder sie noch die Betriebe müssen also eine Abschiebung während dieser Zeit fürchten. Außerdem gilt der Status der Duldung noch bis zu einem halben Jahr nach der Ausbildung weiter. Wer es schafft, in dieser Zeit einen Job zu finden, kann mindestens zwei weitere Jahre in Deutschland bleiben. Damit wurde eine Forderung des Handwerks erfüllt. Auch die Altersgrenze für Azubis – bisher lag sie bei 21 Jahren – soll aufgehoben werden.

Unsicherheit gibt es bei vielen Betrieben darüber, wen sie eigentlich einstellen dürfen. Denn ob jemand in Deutschland arbeiten darf, hängt nicht nur ab vom Status des Asylverfahrens, sondern auch davon, aus welchem Land er kommt. Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten, darunter fallen Länder wie Bosnien, Mazedonien oder Ghana, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, dürfen zum Beispiel nicht beschäftigt werden.

Handwerksorganisationen helfen

Dazu komme die Sorge der Firmenchefs, ob der Flüchtling in der Berufsschule mitkommt und ob seine Deutsch- und Mathematikkenntnisse im Arbeitsalltag ausreichen, sagt Frank Bruxmeier. Man müsse sich deshalb jeden Einzelfall anschauen. "Den Status, den Hintergrund, die Schulbildung, die Sprachkenntnisse und auch welche Traumaerfahrung der Mensch hat." Die Kreishandwerkerschaft Duisburg organisiert unter anderem Umschulungen für Flüchtlinge und lernt dabei viele tragische Schicksale kennen. "Wenn man die Geschichten hört, ist man oft fassungslos", sagt Frank Bruxmeier.

Er appelliert an die Betriebe, es mit einem Flüchtling zu versuchen. "Die Masse der jungen Leute ist sehr motiviert." Natürlich bedeute ein Flüchtling als Azubi mehr Aufwand als ein "normaler Azubi". Aber die Handwerksorganisationen und andere Anlaufstellen würden den Betrieben helfen, zu reagieren und Lösungen zu finden. Etwa bei Fragen zu Sprachförderung, Aufenthaltsstatus, Qualifikationsbedarf sowie zu Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten. 

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So sieht es auch die Flüchtlingsnetzwerkerin der Handwerkskammer Trier, Mihaela Milanova. Sie empfiehlt, den Flüchtlingen erst einmal die Zeit zu geben, die Sprache zu erlernen. "Sonst sind beide Seiten schnell frustriert", weiß die Beraterin, die mehrere Fälle kennt, wo eine Einstiegsqualifizierung auf Grund der Sprachbarriere abgebrochen werden musste. "Wenn eine Ausbildung angestrebt wird, ist die Einstiegsqualifizierung eine sinnvolle Möglichkeit des gegenseitigen Kennenlernens."

Text: Kirsten Freund
Foto: © Andreas Buck


Wer darf wann arbeiten?

Ob jemand in Deutschland arbeiten darf, ist unter anderem abhängig vom Status des ­Asylverfahrens und vom Herkunftsland. Bei Asylsuchenden und Geduldeten ist die Arbeitserlaubnis auch davon abhängig, wie lange sie schon in Deutschland registriert sind. Das müssen Arbeitgeber beachten:

Sofort Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis dürfen sofort uneingeschränkt arbeiten oder eine Ausbildung beginnen. Bei ihnen müssen die Betriebe keine Besonderheit beachten. 
Nach drei Monaten* Ab der Registrierung als Asylsuchender gilt eine dreimonatige Wartefrist, in der man nicht arbeiten darf. Danach kann die Ausländerbehörde dem Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung oder einem geduldeten Flüchtling eine Arbeitserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung erteilen. Der Antrag muss vor allem das Beschäftigungsangebot beschreiben(inklusive den Verdienst). Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an die Arbeitsagentur weiter. Diese prüft, ob die Beschäftigungsbedingungen nicht ungünstiger als für inländische Arbeitnehmer sind (Beschäftigungsbedingungsprüfung). Außerdem muss sie gegebenenfalls klären, ob die Stelle mit einem deutschen Staatsbürger, EU-Ausländer oder einer Person mit dauerhaftem Aufenthaltsstatus besetzt werden kann (Vorrangprüfung). Diese Vorrangprüfung soll nun für drei Jahre außer Kraft gesetzt werden, aber nur in "Regionen mit unterdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit". So sieht es das von der Großen Koalition verabschiedete Integrationsgesetz vor.
Nach 15 Monaten Nach einem 15-monatigen legalen Aufenthalt in Deutschland ist noch die Beschäftigungsbedingungsprüfung durch die Arbeitsagentur erforderlich. Auch die Ausländerbehörde muss der Beschäftigung zustimmen. Hat der Asylsuchende oder Geduldete die nötigen Genehmigungen, darf er jede Beschäftigung aufnehmen, auch Zeit- und Leiharbeit.
Nach vier Jahren Nach vier Jahren legalem Aufenthalt ist die Zustimmung durch die Arbeitsagentur nicht mehr erforderlich. Eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde braucht der Flüchtling weiterhin. 
Für wen gilt ein Beschäftigungsverbot? Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, dürfen nicht arbeiten oder eine Ausbildung beginnen. Als sichere Herkunftsländer gelten zurzeit neben den Mitgliedstaaten der EU auch Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Ebenfalls nicht arbeiten dürfen Geduldete, wenn sie ihr Abschiebungshindernis selbst herbeigeführt haben.


Besonderheiten
* Sonderregelungen gelten für:

  • Asylbewerber und Geduldete, die Hochschulabsolventen sind (Blaue Karte EU in Engpassberufen) oder für Fachkräfte mit einer anerkannten Ausbildung in einem Engpassberuf nach der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit (BA). Für sie entfällt die Vorrangprüfung schon nach drei Monaten. Das gilt auch für Flüchtlinge, die an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen.
  • Für Hochschulabsolventen, die in einem Mangelberuf arbeiten und mindestens 49.600 Euro vergleichbar mit den Inhabern der Blauen Karte verdienen, muss die BA nicht zustimmen.
  • Ausnahmeregelungen gibt es aktuell auch für die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer.

Quelle: Agentur für Arbeit / DHB


Fragen zu Beschäftigung, Praktika und Ausbildung

Wen darf ich eigentlich einstellen? Ob man einen Flüchtling einstellen darf, hängt unter anderem von seinem Status ab. Siehe Infokasten auf der vorigen Seite oder im Internet bei arbeitsagentur.de (Suchanfrage "Flüchtlinge beschäftigen")
Dürfen nur Leute aus den offiziell als unsicher klassifizierten Herkunftsländern arbeiten? Nein, das Herkunftsland ist nur eine Komponente. Die Aufenthaltsdauer, der Titel etc. müssen auch beachtet werden. Eine pauschale Aussage gibt es hierzu nicht.
Um welche Herkunftsländer handelt es sich überhaupt? Welche anderen Länder haben auch eine gute Bleibeperspektive? Die sicherste Bleibeperspektive haben Personen aus Syrien, Irak, Iran und Eritrea. Personen aus Pakistan, Afghanistan oder Somalia sind vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht offiziell als unsicher klassifiziert, haben dennoch eine gute Bleibeperspektive.
Darf ich Flüchtlinge aus sogenannten sicheren Herkunftsländern einstellen? Wenn sie nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, nicht. Im Zweifel sollte man immer die örtliche Ausländerbehörde kontaktieren.
Ich möchte einem Flüchtling ein Praktikum anbieten, was muss ich wissen und tun? Wichtig sind ein Praktikumsvertrag und die Kopie des Passes. In der Regel muss man die Erlaubnis der Arbeitsagentur einholen. Bei einer MAG (Maßnahme beim Arbeitgeber / maximal sechs Wochen) können auch weitere unterstützende Mechanismen greifen. Hospitationen sind von der Zustimmung ausgeschlossen.
Sind die Praktikanten versichert? Die Praktikanten sind wie normale Schüler- oder Studentenpraktikanten zu behandeln (außer BüMA). Sie werden bei der eigenen Berufsgenossenschaft versichert. Dabei entstehen für die Unternehmen keine Kosten, wenn die Praktikanten keine Vergütung erhalten haben.
Welche Sprachkenntnisse muss man für ein Praktikum haben? Für ein Praktikum oder eine Hospitation in einem unkomplizierten Feld kann ein gutes A2 reichen. Bestenfalls spricht der Flüchtling auf dem Level B1.
Welche Sprachkenntnisse muss man für die duale Berufsausbildung haben? Für die Aufnahme einer Ausbildung ist das Sprachlevel B1 bis B2 Voraussetzung. Für technische Berufe wie zum Beispiel Kfz-Mechatroniker sind Deutschkenntnisse auf dem Level C1 eher angebracht.
Was bedeutet eigentlich A2 oder B1? Die Abkürzungen bezeichnen das Sprachniveau entsprechend des "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen". Es gibt sechs Stufen von A1 (Anfänger) bis C2 (Experten). Im Level A1 kann man zum Beispiel vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden. Im Level B1, das für die Ausbildung vorausgesetzt wird, kann man die Sprache selbstständig anwenden. Man kann das Wesentliche verstehen, wenn das Gegenüber eine klare Standardsprache verwendet und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule oder Freizeit geht.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich einen Flüchtling in ein Praktikum nehmen möchte? An die Arbeitsagentur, die Jobcenter, die Integration-Points, die Handwerkskammer, die Kreishandwerkerschaft, an ehrenamtliche Arbeitskreise, andere Bildungsträger und Einrichtungen in der Umgebung.
Mit wem muss ich sprechen, wenn ich einen Flüchtling in die Ausbildung nehmen möchte? Mit der Arbeitsagentur, dem Jobcenter beziehungsweise dem Integration-Point. Diese stimmen mit der Ausländerbehörde ab, ob der Kandidat in die Ausbildung darf.
Muss der Ausbildungsvertrag vor der Abstimmung mit dem Integration-Point beziehungsweise der Ausländerbehörde oder im Anschluss daran erstellt werden? Der Vertrag muss vorher erstellt werden, damit die jeweilige Behörde sicher sein kann, dass das Verhältnis zustande kommen kann. Es ist aber sicher förderlich, wenn vorher schon Kontakt zur Behörde aufgenommen wird, um mögliche unterstützende Mechanismen für den potenziellen Azubi zu ermitteln.
Wo bekomme ich genaue und rechtsverbindliche Informationen zum Thema Arbeitsmarktintegration? Generell gelten die Informationen auf den Internetseiten der Arbeitsagentur.
Muss man Mindestlohn zahlen? Flüchtlinge sind vom Mindestlohn nicht ausgeschlossen. In Ausbildungsverhältnissen besteht die Möglichkeit, die Ausbildungsvergütung um 20 Prozent zu verringern. Bei einem freiwilligen Praktikum zur Berufsorientierung, das maximal drei Monate dauert, muss kein Mindestlohn gezahlt werden. Zudem gilt der Mindestlohn nicht bei Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III und Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz.

Quelle: HWK Dortmund / DHB

Text: / handwerksblatt.de

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