Rundfunkbeitrag fällt auch für Vorführwagen an.

Rundfunkbeitrag fällt auch für Vorführwagen an. (Foto: © Li Xuejun/123RF.com)

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Rundfunkbeitrag wird auch für Vorführwagen fällig

Autohäuser müssen für Vorführwagen Rundfunkbeitrag zahlen. Und zwar unabhängig vom Rundfunkbeitrag für das Autohaus. Das hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen festgestellt.

Für alle Vorführwagen eines Autohauses fällt neben dem Beitrag für die Betriebsstätte gesondert Rundfunkbeitrag an. Das hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem Urteil festgestellt. Das Gericht hat die Klage eines Vertragshändlers abgewiesen, der zahlreiche Vorführwagen für Probefahrten zugelassen hatte und den Rundfunkbeitrag für diese Fahrzeuge nicht zahlen wollte.

Nach der GEZ-Reform auf ein geräteunabhängiges Beitragssystem meldete das Unternehmen die Beschäftigtenzahl an den drei Betriebsstätten sowie 40 beitragspflichtige Fahrzeuge bei der Rundfunkanstalt an. Die dann eingeforderten Beiträge für die Vorführwagen bezahlte das Autohaus nicht.

Gebührenzahlung verweigert

Die Vorführwagen würden lediglich von den Kaufinteressenten gefahren und für Probefahrten genutzt, so das Argument des Autohauses. Mit diesen Fahrzeugen werde überhaupt kein Gewinn erwirtschaftet. Die Vorführwagen würden hauptsächlich der Produktpräsentation dienen. Die Anwälte des Unternehmens bezeichneten die Beitragserhebung für Kraftfahrzeuge neben dem Betriebsstättenbeitrag als systematisch inkonsequent. Die Klage gegen die Rundfunkanstalt blieb allerdings erfolglos.

Begründung: Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil aus, im nicht-privaten Bereich sei nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wenn das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken komme es nicht an.

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Das Autohaus habe die Fahrzeuge auch "zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit" genutzt. So sei für Fahrzeuge, die - wie hier - als Betriebsvermögen angesetzt würden, in jedem Fall ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Auch die Produktpräsentation, zu der sich die Klägerin vertraglich verpflichtet hat, gehöre zum Unternehmensgegenstand des Verkaufs von Neuwagen, ohne dass es für die Zwecksetzung darauf ankommen kann, ob sie damit tatsächlich Gewinne oder Verluste erwirtschafte.

Eine Befreiung von der Beitragspflicht sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für den nicht-privaten Bereich nicht vor.

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Az.: 5 K 2704/15 

Text: / handwerksblatt.de

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