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Ist die Straßensanierung eine Handwerkerleistung?

Wenn Städte und Gemeinden eine Straße sanieren, wird es für die Anlieger oft teuer. Ob Hauseigentümer die Kosten als Handwerkerleistung absetzen können, wird jetzt in einem Musterverfahren geprüft.

Dürfen die Kosten für Baumaßnahmen vor dem Haus als Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuer abgesetzt werden? Deutschlands Finanzgerichte beurteilen das unterschiedlich. Das Finanzgericht Nürnberg hatte die Kosten für eine Straßensanierung als Handwerkerleistung (Az. 7 K 1356/14) eingestuft. Die Finanzverwaltung hingegen berücksichtigt die Arbeitskosten für solche Baumaßnahmen nicht bei der Steuer.

Deshalb lässt der Bund der Steuerzahler dieses Thema vom obersten Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof klären. Dort ist die Musterklage seit Mitte November anhängig (Az. VI R 50/17), gab der Steuerzahlerbund jetzt bekannt. 

Der Fall: Die brandenburgische Gemeinde Schönwalde-Glien ließ eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten (Az. 3 K 3130/17). Die Kläger mussten mehrere tausend Euro für den Ausbau der Straße zahlen.

In ihren jeweiligen Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das klagende Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 Prozent.

Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf ein Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 9. November 2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach Paragraf 35a EStG begünstigt sind.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Musterklage in erster Instanz ab, da den Richtern der räumliche Zusammenhang zum Haushalt fehlte. Dieser sei aber Voraussetzung für den Handwerkerbonus, so das Gericht. Im zweiten Punkt gaben die Richter den Musterklägern jedoch Recht: Es sei egal, ob die Baumaßnahme von einer privaten Firma oder der öffentlichen Hand abgerechnet wird. Zur abschließenden Klärung ließ das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zu. 


Tipp vom Steuerzahlerbund:
"Betroffene Steuerzahler können sich auf dieses Verfahren beziehen und gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn das Finanzamt die Kosten für die Straßensanierung nicht anerkennt. Da das Verfahren nun dem Bundesfinanzhof vorliegt, sind die Finanzämter verpflichtet, das Ruhen des Verfahrens zu gewähren. Entscheidet das Gericht zugunsten der Anlieger, kann der Steuerbescheid geändert werden und es gibt die gegebenenfalls zu viel gezahlten Steuern zurück."

 

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Welche Handwerkerleistungen absetzbar sind und worauf Kunden und Betriebe achten müssen, lesen Sie in einem Flyer zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) und in unserem Themen-Special "Handwerker-Rechnung – Was Sie wissen sollten".

Kirsten Freund
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Text: / handwerksblatt.de

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