Für Privatleute, die ihren Altbau durch einen Fachhandwerker energetisch sanieren lassen, winken bis zu 40.000 Euro Steuerbonus.

Für Privatleute, die ihren Altbau durch einen Fachhandwerker energetisch sanieren lassen, winken bis zu 40.000 Euro Steuerbonus. Das ist auch ein starkes Argument fürs Marketing im Ausbauhandwerk. (Foto: © dolgachov/123RF.com)

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Steuerbonus für energetische Sanierungen

Für Privatleute gibt es einen Steuerbonus von bis zu 40.000 Euro, wenn sie ihr Haus energetisch sanieren lassen. Den Steuervorteil bekommen sie, wenn ein Fachhandwerker die Sanierung bescheinigt. Für die Betriebe gibt es eine neue Musterbescheinigung.

Seit 2020 gibt es für energetische Sanierungen einen Steuerbonus von bis zu 40.000 Euro. Privatpersonen, die ihr Haus oder ihre Wohnung energetisch sanieren, können 20 Prozent der Kosten inklusive Umsatzsteuer von der Steuer absetzen. Die energetische Fachplanung und Baubegleitung wird mit 50 Prozent der Kosten bezuschusst.

Anders als beim Steuerbonus auf Handwerksleistungen werden sogar die kompletten Kosten, also Material und Lohn, angerechnet. Dies wird in Paragraf 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Genau wie beim Steuerbonus auf Handwerksleistungen muss ein Fachbetrieb beauftragt werden.

Die 20 Prozent lassen sich auf drei Jahre verteilen

Die 20 Prozent lassen sich auf drei Jahre verteilen: Im Jahr der Sanierung und im Jahr danach sind es sieben Prozent. Im dritten Jahr dann sechs Prozent. Der Staat fördert maximal 200.000 Euro der Sanierungskosten.  

  • In den ersten zwei Jahren kann man je sieben Prozent, maximal jedoch 14.000 Euro und
  • im dritten Jahr sechs Prozent und maximal 12.000 Euro der Aufwendungen geltend machen
  • insgesamt sind das 40.000 Euro

Die steuerliche Förderung gilt für eine energetische Sanierung, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen wurde. Laut Gesetz müssen die Maßnahmen bis Ende 2029 abgeschlossen sein.

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Steuern sparen kann man aber nur, wenn man selbst in dem Haus wohnt, das man sanieren möchte. Für vermietete oder kostenlos überlassene Wohnungen gibt es keine Steuerersparnis. Außerdem muss das Gebäude mindestens zehn Jahre alt sein.

Eigentümer müssen eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachweisen können, das die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen bestätigt. Am 6. Februar 2024 hat das Bundesfinanzministerium eine neue Musterbescheinigung veröffentlicht. 

Energieberatung Zusätzlich können die Kunden auch die Kosten für die energetischen Baubegleitung und Fachplanung absetzen. Passende Berater findet man unter www.energie-effizienz-experten.de.

Checkliste: Mit diesen Ausgaben lassen sich Steuern sparen!

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Energetische Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, wie der Einbau digitaler (Steuerungs-)Systeme,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind, und
  • Beratungsleistungen von "Energieberatern für Wohngebäude", die diese fachliche Qualifikation nachweisen können.

Rechenbeispiel

Eine Familie will ihr Einfamilienhaus von einem Fachhandwerker dämmen lassen. Das Haus wurde 1978 gebaut und ist somit deutlich über zehn Jahre alt. Die Wärmedämmung kostet 30.000 Euro.

"Für die energetische Sanierung kann man in den ersten beiden Jahren 2.100 Euro und im dritten Jahr 1.800 Euro absetzen, macht zusammen 6.000 Euro Steuerersparnis", sagt Steuerberaterin Doreen Sorge von Ecovis. 

Beim Steuerbonus auf Handwerkerleistungen lassen sich nur die Arbeitskosten berücksichtigen, nicht das Material. Auf Antrag können nur 20 Prozent dieser Kosten, höchstens jedoch 1.200 Euro, geltend gemacht werden.  

Nur Fachunternehmen beauftragen

Was gilt für Mieter? Wer seine gemietete Immobilie sanieren möchte, kann über das Instrument des Steuerbonus auf Handwerksleistungen die Arbeitskosten eines Handwerkers ansetzen.

Eigenheimbesitzer können von beiden Steuervergünstigungen profitieren. "Aber natürlich dürfen sie die Kosten einer Maßnahme nur einmal absetzen."  Eine doppelte Begünstigung scheidet auch aus, wenn Sie für eine Maßnahme zum Beispiel einen steuerfreien Zuschuss bekommen haben", sagt die Steuer-Expertin.

Aber: "Sind die Maßnahmen beziehungsweise Leistungen am eigenen Haus allerdings unterschiedlicher Natur, zum Beispiel die Installation der neuen Heizungsanlage und zusätzliche Schornsteinfegerkosten, die nichts mit energetischer Sanierung zu tun haben, dann können Steuerpflichtige sowohl die Steuerermäßigung für die energetische Gebäudesanierung als auch für die davon unabhängige Handwerkerleistung beanspruchen", berichtet Steuerberaterin Katrin Höbler aus Stollberg.

Das Finanzamt akzeptiert den Steuerabzug nur, wenn ein Fachunternehmen die Sanierung ausführt. Das Fachunternehmen muss bescheinigen, dass es sich bei der Maßnahme um eine energetische Sanierung laut Gesetz handelt. 

Muster für Bescheinigungen Das Muster für die Bescheinigung des Fachunternehmens gibt es beim Bundesfinanzministerium. Wer den Steuerabzug für die energetische Gebäudesanierung bekommen will, muss sich unbedingt an die Vorgaben halten.

Checkliste: Diese Fachunternehmen können Sie beauftragen 

Zur Ausstellung der Bescheinigung des Fachunternehmens sind Handwerks-Meisterbetriebe oder Handwerksbetriebe mit einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation berechtigt, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind, also in folgenden Bereichen:

  • Mauer- und Betonbauarbeiten
  • Stukkateurarbeiten
  • Maler- und Lackierungsarbeiten
  • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
  • Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten
  • Brunnenbauarbeiten
  • Dachdeckerarbeiten
  • Sanitär- und Klempnerarbeiten
  • Glasarbeiten
  • Heizungsbau- und -installation
  • Kälteanlagenbau
  • Elektrotechnik- und -installation
  • Metallbau.

Der Auftraggeber muss die Rechnung an die Fachfirma per Überweisung zahlen. Eine Barzahlung scheidet also aus!

Quelle: Ecovis; Bundesfinanzministerium

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Text: / handwerksblatt.de

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