Der Bundesfinanzhof hat die Nutzung des "Steuerbonus“ erleichtert. In zwei veröffentlichten Entscheidungen wurde der Steuerabzug für Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen und den Hausanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz anerkannt.

Der Bundesfinanzhof hat die Nutzung des "Steuerbonus“ erleichtert. In zwei veröffentlichten Entscheidungen wurde der Steuerabzug für Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen und den Hausanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz anerkannt. (Foto: © ilze79/123RF.com)

Vorlesen:

Steuerbonus jetzt auf mehr Handwerksleistungen

Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird deutlich erweitert. Nun sind auch die Gehwegreinigung und Schneeräumung begünstigt.

Die Gehwegreinigung und das Schneeräumen auf der Straße vor dem Haus gelten jetzt auch als steuerbegünstigte Leistungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Vorinstanz Recht und ließ den Steuerabzug zu (Az. VI R 55/12). Nicht nur Arbeiten auf dem eigenen Grundstück können haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes sein, sondern auch Arbeiten in unmittelbarer räumlicher Nähe des Grundstücks, betonten die Richter.

Den Begriff "im Haushalt" nicht räumlich auslegen

Es ging um eine Rechnung von 142,80 Euro für den Winterdienst, die der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen wollte. Sein Finanzamt wollte die Anwendung aber streng auf das Grundstücksgelände des Auftraggebers beschränken. Dem folgten die obersten deutschen Finanzrichter nicht.

Der Begriff "im Haushalt" sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Von daher könne auch die Gehwegreinigung an der Straßenfront oder das Schneeschippen begünstigt sein, wenn man den Auftrag vergibt. Es müssten sich allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erledigt werden. Davon sei zum Beispiel auszugehen, wenn der Eigentümer oder Mieter zur Reinigung oder Schneeräumung verpflichtet sei.

Das könnte Sie auch interessieren:

Anschluss an das Versorgungsnetz

Nach einem weiteren Urteil, ebenfalls vom vom 20. März 2014 (VI R 56/12), gilt dies genauso, wenn der Kunde Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (nicht aber bei einem Neubau), in Anspruch nimmt, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Im konkreten Fall war Haushalt des Klägers nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Bei Hausanschlüssen handele es sich zwar auch um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Trotzdem müsse der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt gezählt werden. Damit ist er als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt.

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL) begrüßt die Entscheidung: "Der Argumentation des BFH ist zuzustimmen, wenn dem Kampf gegen Schwarzarbeit oberste Priorität eingeräumt wird", sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des BVL in Berlin.

Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) 20. März 2014 (VI R 55/12 und VI R 56/12) , veröffentlicht am 11. Juni 2014. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung dies durch Veröffentlichung im Bundessteuerblatt amtlich macht.

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: