Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, werden nicht nach Paragraf 35a Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt.

Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, werden nicht nach Paragraf 35a Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt. (Foto: © Andrea De Martin/123RF.com)

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Steuerbonus für Handwerker-Rechnung: Neues BFH-Urteil

Kunden können Handwerker-Rechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in sehr vielen Fällen steuerlich absetzen. Wenn die Arbeit aber nicht direkt im Haushalt erbracht wird, haben Steuerzahler schlechte Karten. Das bestätigt ein BFH-Urteil.

Der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste Finanzgericht, hat entschieden, dass die Straßenreinigungsgebühr einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt ist.  Außerdem werden Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, nicht nach Paragraf 35a Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt. Im konkreten Fall ging es um ein Hoftor, das ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war

Die Straßenreinigung wiederum wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür mussten die Anlieger anteilig zahlen.

Anders als zuvor das Finanzgericht, bestätigte der BFH das Finanzamt, das den Steuerabzug verweigert hatte (Urteil VI R 4/18 vom 13. Mai 2020, veröffentlicht am 19. November 2020). Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden.

Handwerker-Rechnung gegebenenfalls aufteilen

Begründung der Richter: Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordere eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde und dem Haushalt diene.

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Dies sei, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße weise nicht mehr den geforderten engen Haushaltsbezug auf.

Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen seien nur dann begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden.

In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung würden zwar für den Haushalt, aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers seien daher gegebenenfalls im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten "Werkstattlohn" und in einen begünstigten "vor Ort Lohn" aufzuteilen.

Steuerbonus für Handwerkerleistungen: Pro Haushalt können Mieter oder Eigentümer, die einen Handwerker für Arbeiten in Haus und Wohnung beauftragen bis zu 1.200 Euro im Jahr (20 Prozent von 6.000 Euro) von ihrer Steuerschuld abziehen. Wichtig: Absetzbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Und die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden. Diese Arbeiten können Sie absetzen: Checkliste

 

Text: / handwerksblatt.de

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