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Steuerbonus: Nicht bei Neubauten

Handwerkerrechnungen gehören in die Steuererklärung. Anerkannt wird fast alles, was der Handwerker im Haushalt des Steuerzahlers herstellt oder renoviert. Ausgenommen sind Neubauten!

Grundsätzlich werden Handwerkerleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden, nach Paragraf 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz EStG steuerlich berücksichtigt. Dabei ist es egal, ob es sich um Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand handelt, also ob etwas hergestellt oder renoviert wird (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 61/10). Dies gilt aber nur, wenn die Arbeiten im "räumlichen Bereich" eines "vorhandenen Haushalts" erbracht werden. Arbeiten an Neubauten sind also ausgeschlossen, darauf weist der Zentralverband des Deutschen Handwerks in Berlin auf Grund eines aktuellen Urteils hin. 

Nach dem Einzug bleibt es ein Neubau

Nach Paragraf 35a EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen (höchstens um 1.200 Euro), wenn man Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haus oder in der Wohnung in Anspruch nimmt. Abzugsfähig sind nur die Arbeitsstunden, nicht das Material. Mehr zum ThemaDas Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste entscheiden, ob die Handwerkerarbeiten in einem Neubau ausgeführt wurden oder nicht (Az: 6 K 6199/16). Es ging unter anderem um die Anbringung eines Außenputzes, das Errichten eines Zaunes und das Verlegen eines Rollrasens.

Alle Arbeiten wurden ausgeführt, nachdem die Immobilienbesitzer in ihren Neubau eingezogen waren. Das Finanzgericht war allerdings der Auffassung, dass eine Neubaumaßnahme nicht dadurch abgeschlossen wird, dass der Bauherr die Nutzung aufnimmt, also einzieht.

Die Richter sind also der Auffassung, dass eine Neubaumaßnahme nicht dadurch beendet oder abgeschlossen wird, dass der Bauherr in einen Roh- oder teilfertigen Bau einzieht und einzelne Bauleistungen erst danach vornimmt. Im Einzelfall müsse geprüft werden, ob die jeweilige Maßnahme noch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Gebäudes steht oder nicht. Dies war nach Ansicht der Richter hier jedoch der Fall, so der ZDH.

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Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter Az. VI R 53/17.  

Quelle: ZDH Steuerabteilung
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Text: / handwerksblatt.de

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