Foto: © serezniy/123RF.com

Kein Geld für die Soka-Bau? (Foto: © serezniy/123RF.com)

Vorlesen:

Soka-Bau: Härtefälle müssen nicht zahlen

Solo-Selbstständige können sich von der Abgabe der Soka-Bau befreien lassen. Die Härtefallklausel ist nicht allgemeinverbindlich, wird von der Soka-Bau aber auf alle Betriebe angewendet.

Seit April 2015 müssen auch Ein-Personen-Betriebe eine Berufsbildungsabgabe von 900 Euro jährlich an die Sozialkassen im Baugewerbe (Soka-Bau)  zahlen. Das hat zu heftigem Widerstand geführt.

Nun hat die Soka-Bau eine neue Härtefallregelung für Einzelunternehmer mit besonders geringen Einkommen geschaffen. Sie können einen Antrag auf Befreiung stellen. Diese Regelung gilt auch rückwirkend für Beiträge seit April 2015.

Voraussetzung ist, dass das Einkommen des Solo-Selbstständigen unter dem einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrag liegt und er einen formlosen Antrag bei der Soka-Bau stellt. Maßgeblich ist der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres. 2015 lag der Grundfreibetrag bei 8.472 EUR (bei Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten 16.944 EUR) und 2016 bei 8.652 EUR (17.304 EUR). Wer keinen Einkommensteuerbescheid hat, kann einen Nachweis über den Bezug von Sozialleistungen oder eine Kopie der Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen.

Die Härtefallregelung gilt aber nicht für Personengesellschaften und juristische Personen, also etwa GmbHs.

Das könnte Sie auch interessieren:

Diese Regelung wurde von den Tarifvertragsparteien vereinbart, es gibt keine Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesarbeitsministeriums dafür. Bei der Anwendung der Regelung spielt die Tarifbindung jedoch keine Rolle, teilte die Soka-Bau dem Deutschen Handwerksblatt mit. Die Härtefallklausel wird also für alle Unternehmen berücksichtigt.

Hintergrund: Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2016 die Allgemeinverbindlicherklärungen der Soka-Tarifverträge von 2008 - 2011 und 2014 für unwirksam erklärt, weil sie nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllten. Nicht tarifgebundene Baubetriebe sind für diese Jahre von der Zahlungspflicht zur Soka-Bau befreit. Die Ausbildungsabgabe der Solo-Selbstständigen wurde allerdings erst mit dem Tarifvertrag von 2015 eingegführt, über den ebenfalls ein Verfahren anhängig ist.

Die Soka-Bau ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien der Bauwirtschaft: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB). Aufgaben der Soka-Bau sind die Finanzierung von Urlaubsgeldern, die Bezuschussung der Berufsausbildung, betriebliche Altersvorsorge und neuerdings auch die Kontrolle der Mindestlöhne. Grundlage der Beitragspflicht ist der Tarifvertrag des Baugewerbes, der auf Antrag der Tarifpartner vom Bundesarbeitsministerium jedes Jahr neu für allgemeinverbindlich erklärt wird. Damit wird die Beitragspflicht auch auf nicht tarifgebundene Baubetriebe übertragen. Das SokaSiG soll nun eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Soka-Bau schaffen.

Foto: © serezniy/123RF.com

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: