Soka, BAG

Die Soka-Bau ist rechtlich auf der sicheren Seite, sagt das Bundesarbeitsgericht. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Soka-Gesetz ist rechtmäßig

Das umstrittene Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz ist wirksam. Das sagt das Bundesarbeitsgericht. Und der Soka-Tarifvertrag von 2016 ist allgemeinverbindlich.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20. November zwei wichtige Entscheidungen für die Baubranche gefällt. Zum einen hat es entschieden, dass das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) verfassungsgemäß ist. Zum anderen stellte es fest, dass der aktuelle Sozialkassen-Tarifvertrag der Bauwirtschaft von 2016 allgemeinverbindlich ist.

Änderung der Rechtslage

Das BAG hat damit anders entschieden als in den vergangenen Jahren. Die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge von 2008 bis 2014 hatten die Erfurter Richter gekippt. Ein wichtiger Grund dafür, dass es diesmal zugunsten der Bautarifpartner ausging, ist die Änderung des Tarifvertragsgesetzes 2014. Die neuen Regeln senken die Hürden für die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE). Bis 2014 war für eine AVE der Nachweis nötig, dass mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer in einem tarifgebundenen Betrieb arbeiten, nun reicht ein öffentliches Interesse. 

Das SokaSiG ist am 25. Mai 2017 in Kraft getreten und war sehr umstritten. Es schafft eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Bau-Sozialkassenverfahren und erklärt die Soka-Tarifverträge von 2006 bis 2015 für alle Unternehmen und Beschäftigten der Bauwirtschaft für verbindlich. 

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Das Gesetz war erlassen geworden, weil mehrere Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Allgemeinverbindlicherklärungen der Soka-Tarifverträge von 2008 bis 2014 für unwirksam erklärt hatten.

Solounternehmer und Ausbaugewerke nicht betroffen

Praxishinweis: Der aktuelle Richterspruch betrifft nur Bau-Betriebe, die Mitarbeiter beschäftigen. Innungsmitglieder der Ausbaugewerke sind durch eine Verbändevereinbarung von der Beitragspflicht zur Soka-Bau befreit. Auch Einpersonenbetriebe müssen nicht zahlen, weil sie keine Arbeitgeber sind. Diese Pflicht hatte die Soka-Bau 2015 eingeführt, aber nach einem Beschluss des BAG letztes Jahr zurückgenommen.

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 20. November 2018, Az. 10 AZR 121/18 und 10 ABR 12/18

Hintergrund: Was ist die Soka-Bau?

Die Soka-Bau ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien der Bauwirtschaft: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB). Aufgaben der Soka-Bau sind die Finanzierung von Urlaubsgeldern, die Bezuschussung der Berufsausbildung, betriebliche Altersvorsorge und die Kontrolle der Mindestlöhne. Bilanzsumme 2017: Rund 8,1 Mrd. Euro. Grundlage der Beitragspflicht ist der Tarifvertrag des Baugewerbes, der auf Antrag der Tarifpartner vom Bundesarbeitsministerium jedes Jahr neu für allgemeinverbindlich erklärt wird. Dadurch gelten die Tarifverträge auch für alle anderen Arbeitgeber der Branche. Sie sind verpflichtet, die tariflichen Arbeitsbedingungen einzuhalten und Beiträge an die Sozialkassen zu leisten. Der Beitragssatz liegt je nach Bundesland zwischen 17,2 und 26,55 Prozent der Bruttolohnsumme, zahlbar bis zu vier Jahre rückwirkend bei zwölf Prozent Verzugszinsen. 

 

Text: / handwerksblatt.de

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