Die Bundesregierung hat missbräuchlichen Abmahnungen den Kampf ansagt.

Die Bundesregierung hat missbräuchlichen Abmahnungen den Kampf ansagt. (Foto: © ostill/123RF.com)

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Neues Gesetz macht Schluss mit unseriösen Abmahnungen

Lange geplant, nun endlich verabschiedet: Das Gesetz, das die sogenannte Abmahn-Industrie stoppt. Auch der Zugang zu Ersatzteilen wird erleichtert.

Der Deutsche Bundestag hat am 10. September das "Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" verabschiedet. Künftig können Wettbewerber ihre Konkurrenten nicht mehr wegen Bagatellverstößen kostenpflichtig abmahnen und Vertragsstrafen verhängen.

Im Designrecht gibt es ebenfalls eine wichtige Neuregelung: Sichtbare Ersatzteile dürfen zukünftig von jedem angeboten werden. Damit wird der Markt  geöffnet und Ersatzteile für freie Werkstätten verfügbar. 

Lange Entscheidungsphase

Das Gesetz sieht diverse Maßnahmen vor, um dem Abmahnmissbrauch zu begegnen: Es stellt höhere Anforderungen an die Geltendmachung von Ansprüchen und verringert die finanziellen Anreize für Abmahnungen – beispielsweise können Abmahner bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet zukünftig keinen Kostenersatz mehr verlangen. Das Gesetz gibt auch mehr Transparenz und vereinfacht die Geltendmachung von Gegenansprüchen. Ebenfalls ein wichtiger Punkt: Abmahner erhalten keinen Aufwendungsersatz mehr, wenn ein Verstoß nur unerheblich ist (Einzelheiten lesen Sie weiter unten).

Was lange währt... : Bereits im September 2018 hatte die damalige Bundesjustizministerin Katarina Barley den Entwurf für das "Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" vorgelegt, am 15. Mai 2019 hat das Kabinett den Entwurf beschlossen. Nun wurde es nach über eineinhalb Jahren vom Bundestag verabschiedet.

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Datenschutzverstöße bleiben abmahnfähig

Entgegen der Forderung des Handwerks werden Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz jedoch künftig abmahnfähig sein.Diese gesetzgeberische Entscheidung ist rechtlich umstritten. Die Frage wird demnächst der Europäische Gerichtshof entscheiden. Der deutsche Gesetzgeber wird an das Urteil gebunden sein und das Gesetz gegebenenfalls nachträglich korrigieren müssen.

Handwerk begrüßt Regelung

Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt das neue Gesetz: "Es ist gut, dass der Bundestag nach fast einjähriger Debatte endlich gesetzliche Maßnahmen verabschiedet, die dem Missbrauch von Abmahnungen einen Riegel vorschieben. Zugleich müssen seriöse Verbände und Organisationen gestärkt werden. Es ist deshalb wichtig, dass auch künftig sämtlichen Handwerksorganisationen die gesetzliche Abmahnbefugnis zusteht und sie weiterhin ihren Beitrag zur Selbstkontrolle der Wirtschaft leisten können."

Unverständlich sei dagegen die Entscheidung zur Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen, betont Schwannecke. Es bliebe zu hoffen, dass der Europäische Gerichtshof den deutschen Gesetzgeber korrigiert und für Rechtssicherheit sorge.

Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) ist ebenfalls erfreut über die neuen Regelungen. Damit werde dem Missbrauch des Abmahnwesens endlich ein Riegel vorgeschoben, so ein ZDK-Sprecher. 

Neu: Ersatzteile für alle!

Auch der Markt für sichtbare Ersatzteile ist neu geregelt: Mit der Einführung der sogenannten Reparaturklausel wird ein Mindestmaß an Wettbewerb geschaffen. Dies geschieht über eine Anpassung des Designrechts. Nach derzeitigem Recht können Hersteller für einzelne, sichtbare Elemente Designschutz in Anspruch nehmen. Nach der Reparaturklausel werden formgebundene Ersatzteile nicht mehr designrechtlich geschützt. So erhalten freie Werkstätten und Verbraucher günstigeren Zugang zu bislang schwer erhältlichen und teuren Ersatzteilen.

Die Maßnahmen im Einzelnen

Das neue Gesetz enthält Maßnahmen zur Verhinderung des Abmahnmissbrauchs. Dies betrifft vor allem die folgenden Kernpunkte:

Finanzielle Anreize für Abmahner verringern

Abmahnungen sollen zu einem rechtstreuen Wettbewerb beitragen und nicht zur Generierung von Anwaltsgebühren und Vertragsstrafen missbraucht werden. Die Verringerung finanzieller Anreize ist daher ein wirksames Mittel, um missbräuchliche Abmahnungen einzudämmen.

Zu diesem Zweck erhalten Mitbewerber bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern gegen Datenschutzrecht keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung. In diesen Fällen ist bei einer erstmaligen Abmahnung auch die Höhe einer Vertragsstrafe begrenzt.

Voraussetzungen erhöhen

Wettbewerbsverhältnisse sollen nicht bewusst geschaffen werden, um Einnahmen durch Abmahnungen zu ermöglichen. Mitbewerber können Unterlassungsansprüche daher in Zukunft nur noch geltend machen, wenn sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Online-Shops mit Fantasieangeboten werden damit ebenso ausgeschlossen wie Mitbewerber, die bereits insolvent sind und gar nicht mehr am Wettbewerb teilnehmen.

Auch unseriösen Wirtschaftsverbänden, die zur Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen gegründet werden, wird die Geschäftsgrundlage entzogen. Anspruchsberechtigt sind nur noch Wirtschaftsverbände, die sich – nach Erfüllung bestimmter Anforderungen – auf einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eintragen lassen. Die Erfüllung der Anforderungen durch die Wirtschaftsverbände wird durch das Bundesamt für Justiz regelmäßig überprüft.

Gegenansprüche des Abgemahnten erleichtern

Die Betroffenen können missbräuchliche Abmahnungen in Zukunft leichter darlegen. Gesetzliche Regelbeispiele helfen dabei: Hierzu zählt die massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber genauso wie Fälle, in denen eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe verlangt wird oder Mitbewerber einen unangemessen hohen Gegenstandswert ansetzen.

Wer zu Unrecht abgemahnt wird, erhält außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung. Abmahner müssen die Berechtigung einer Abmahnung daher in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, um finanzielle Risiken zu vermeiden.

Wahl des Gerichtsstands einschränken

In Zukunft gilt bei Rechtsverletzungen im Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten, also des Abgemahnten.

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs > Hier lesen Sie den Gesetzentwurf im Wortlaut

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Text: / handwerksblatt.de

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