Für Schwangere, Elternzeitler und Schwerbehinderte gilt ein besonderer Kündigungsschutz.

Für Schwangere, Elternzeitler und Schwerbehinderte gilt ein besonderer Kündigungsschutz. (Foto: © auremar/123RF.com)

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Kündigung: Wer besonders geschützt ist

Schwangere, Elternzeitler, Schwerbehinderte: Für einige Mitarbeitergruppen gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Welche rechtlichen Regeln der Chef beachten muss.

Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt die Richtung vor, wenn es um die Kündigung von Arbeitsverhältnissen geht. Zusätzlich haben zahlreiche Tarifverträge die erlaubten Möglichkeiten ausgeschöpft und für ihre Branchen spezielle Kündigungsregeln aufgestellt. Doch für mehrere Personengruppen sieht das Gesetz Sonderrechte vor.

So verbietet es etwa, dass der Chef einer schwangeren Mitarbeiterin kündigt. Das gilt nicht nur für die Dauer der Schwangerschaft, sondern auch für vier weitere Monate nach der Entbindung. Kündigt der Arbeitgeber einer Frau, ohne von ihrer Schwangerschaft zu wissen, dann hat sie – sofern sie sich bisher noch nicht geäußert hat – zwei Wochen Zeit, das nachzuholen. Tut sie das nicht, so wird die Kündigung wirksam.

Wusste sie selbst zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von ihrem bevorstehenden Mutterglück, genügt es, dass sie dem Chef ihre Schwangerschaft unverzüglich mitteilt, sobald sie davon erfährt.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem solchen Fall sogar für unverzüglich gehalten, als eine Frau 13 Tage, nachdem sie selbst erfahren hat, dass sie in anderen Umständen ist, ihren Chef informierte (Az.: 9 Sa 1503/05).

Ausnahme, wenn der Betrieb geschlossen wird

Verlangt der Arbeitgeber ein ärztliches Attest über die Schwangerschaft, muss er die Kosten dafür tragen.

Ausnahmsweise darf Schwangeren und jungen Müttern gekündigt werden, wenn der Betrieb geschlossen wird. Und auch dann, wenn eine schwangere Mitarbeiterin meint, sich alles erlauben zu können, weil sie ja "geschützt" sei, kann es ihr schlecht ergehen, etwa wenn sie ihren Arbeitgeber bestiehlt.

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In jedem Fall muss dann aber bei der für den Betrieb zuständigen Arbeitsschutzbehörde die Genehmigung für eine solche Kündigung eingeholt werden.

Maximal drei Jahre für Mütter und auch Väter

Der Schutz endet aber nicht nach vier Monaten, wenn die junge Mutter in Elternzeit geht. Dieser Kündigungsschutz beginnt in dem Augenblick, in dem die Elternzeit beim Arbeitgeber angemeldet wird, und läuft per Gesetz über maximal drei Jahre. Das gilt auch für Mütter, die während der Elternzeit als Teilzeitkraft wieder arbeiten. Junge Väter in Elternzeit haben übrigens dieselben Rechte wie Mütter.

Für beide heißt es aber auch – wie bei Schwangeren und in den ersten vier Monaten nach der Entbindung –, dass besondere Gründe bei ihnen eine Kündigung rechtfertigen können. Wenn sich zwei Elternzeiten nahtlos aneinander anschließen, hat das keinen Einfluss auf den Künsdigungsschutz. Das heißt: Eine Mitarbeiterin kann bis zu sechs Jahre vor einer Kündigung geschützt sein, nach drei "aneinandergereihten" Elternzeiten sogar bis zu neun Jahre. 

Schutz gilt auch in Kleinbetrieben

Auch Kleinbetriebe müssen diese Regeln beachten. Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere und Elternzeitler ist nicht daran gebunden, dass es sich um einen Betrieb mit mehr als fünf Beschäftigen handelt.

Und übrigens: Die geschützten Personen müssen auch nicht schon mindestens sechs Monate beschäftigt sein, d. h., die Probezeit spielt (bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag) keine Rolle.

Schwerbehinderte

Besonderer Schutz gilt auch für Personen, die entweder mindestens einen Behinderungsgrad von "50" besitzen oder wenigstens "30", wenn die Agentur für Arbeit bestätigt hat, dass sie den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist.

Das geschieht dann, wenn sie wegen der Beeinträchtigung ihrer Funktionen ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder nicht behalten könnten. Die Versorgungsämter oder die Ämter für soziale Angelegenheiten müssen die Schwerbehinderung feststellen.

Aber auch diese Personen kann man ausnahmsweise kündigen. Und zwar nur mit Zustimmung des Integrationsamtes/Amtes für soziale Angelegenheiten. Das könnte etwa seinen Segen zu einer geplanten Entlassung geben, wenn ein Schwerbehinderter bei der Einstellung seine Behinderung verschwiegen hat, obwohl ihm klar sein musste, dass er auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz wegen seiner Behinderung nicht verwendbar ist.

Betriebsratsmitglieder

Mitglieder des Betriebsrates genießen ebenfalls besonderen gesetzlichen Schutz: Sie können nur mit vorheriger Zustimmung des gesamten Betriebsrats gekündigt werden. Der Arbeitgeber kann versuchen, dessen "Nein" vom Arbeitsgericht aufheben zu lassen. Dafür müsste er ein "Zustimmungs-Ersetzungsverfahren" einleiten.

Text: / handwerksblatt.de

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