Wer die Frist für die Anzeige verpasst, bekommt kein Kurzarbeitergeld - auch nicht im Lockdown.

Wer die Frist für die Anzeige verpasst, bekommt kein Kurzarbeitergeld – auch nicht im Lockdown. (Foto: © Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com)

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Kurzarbeitergeld gibt es nicht nachträglich

Kurzarbeitergeld bekommt nur, wer seinen Arbeitsausfall rechtzeitig bei der Agentur meldet. Das gilt auch dann, wenn ein staatlicher Lockdown angeordnet wurde.

Im Lockdown konnten viele Unternehmen ihr Geschäft nicht öffnen. Logischerweise gab es keine Arbeit für die Mitarbeiter. Trotzdem muss der Chef den Arbeitsausfall bei der Behörde rechtzeitig melden ("anzeigen" in Behördensprache), denn Kurzarbeitergeld gibt es nicht rückwirkend. Das hat das Sozialgericht Landshut entschieden.

Der Fall

Die Inhaberin eines Restaurants hatte für den ersten staatlichen Lockdown von März bis Juni 2020 für ihre Mitarbeiter bei der Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld angezeigt und auch bekommen. Ab November 2020 musste ihr Betrieb wegen des zweiten Lockdowns erneut schließen. Aber erst sechs Wochen später, Anfang Februar 2021, zeigte sie für die Monate November und Dezember 2020 den erneuten Arbeitsausfall an und beantragte rückwirkend Kurzarbeitergeld.

Die Agentur für Arbeit wies sie ab, denn der Arbeitsausfall sie nicht rechtzeitig angezeigt worden. Die Frau klagte dagegen.

Kurzarbeitergeld > Hier finden Sie alle Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Thema

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Das Urteil

Die Klage blieb ohne Erfolg. Kurzarbeitergeld gebe es nur, wenn der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit rechtzeitig angezeigt werde, stellte das Gericht klar. Selbst wenn der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruhe, habe die Anzeige dennoch unverzüglich zu erfolgen. Kurzarbeitergeld könne frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige eingegangen sei.

Anzeige nicht mit Auszahlungsantrag verwechseln!

Von dieser Anzeige des Arbeitsausfalls zu unterscheiden sei der Antrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergelds, der innerhalb von drei Monaten nachträglich gestellt werden könne.

Hier habe der Betrieb den Arbeitsausfall für November und Dezember 2020 nicht rechtzeitig angezeigt. Damit habe er keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für diese Monate, erklärte das Gericht. Trotz des Lockdowns sei möglich und zumutbar gewesen, den neuen Arbeitsausfall unverzüglich anzuzeigen. Daran ändere auch die später nachgeholte Anzeige im Februar 2021 nichts.

Frühere Anzeige gilt nicht weiter

Die Anzeige des ersten Arbeitsausfalls vom März 2020 gelte nicht weiter, weil seitdem bereits drei Monate ohne Kurzarbeit – hier Juli bis Oktober – vergangen seien.

Sozialgericht Landshut, Urteil vom 29. Oktober 2021, S 16 AL 66/21

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Text: / handwerksblatt.de

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