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Kurzarbeitergeld wird bis 31. Dezember verlängert

Die Corona-Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld inklusive der Erstattung der SV-Beiträge für Arbeitgeber werden bis Ende des Jahres verlängert, das teilt das Bundesarbeitsministerium mit.

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber wird über den 30. September hinaus bis zum Jahresende verlängert, das teilt das Bundesarbeitsministerium mit. Auch die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) wird bis zum 31. Dezember 2021 gewährt. Das regelt die "Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung".  

Arbeitsplätze sichern

"Dank der Kurzarbeit hat sich der Arbeitsmarkt als robust erwiesen. Wirtschaft und Arbeitsmarkt haben sich zwischenzeitlich erholt, damit ist auch die Zahl der Beschäftigten in Kurzarbeit deutlich gesunken. Das Infektionsgeschehen ist jedoch weiterhin unsicher. Mit der vorliegenden Verordnung wollen wir daher dafür sorgen, dass die Brücke der Kurzarbeit weiter bis zum Jahresende trägt und Arbeitsplätze sichert", begründet Bundesarbeitsminister Hubertus Heil die Entscheidung.

Kurzarbeitergeld Zum Antrag auf Kurzarbeitergeld und weiteren Informationen bei der Arbeitsagentur

Viele Betriebe stehen weiterhin finanziell stark unter Druck

Eine volle Auslastung der Unternehmen sei zudem auch noch nicht erreicht. "Insbesondere Unternehmen in der Veranstaltungsbranche sind nach wie vor von Einschränkungen betroffen. Die langanhaltende Pandemie setzt viele Betriebe finanziell stark unter Druck", so Heil weiter.

Die Unternehmen würden deshalb auch über den 30. September 2021 hinaus Entlastungen bei den Lohnnebenkosten und Planungssicherheit durch erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld benötigen.

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Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung in Kraft.

Details:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben auch dann bis zum 31. Dezember 2021 herabgesetzt, wenn der Betrieb nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
  • Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für diese Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt. Normalerweise muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet. Beschäftigte müssen also weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
  • Der Zugang von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. Dezember 2021 auch dann eröffnet, wenn der Verleihbetrieb nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge über September 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 weiter voll und auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30. September 2021 begonnen wird. 
  • Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gelten auch für die von der Flutkatastrophe geschädigten Betriebe.

Quelle: BMAS

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Text: / handwerksblatt.de

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