Unter bestimmten Auflagen dürfen Geschäfte wie Bäckereien, Sanitätshäuser oder Wäschereien weiterhin geöffnet bleiben. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Unter bestimmten Auflagen dürfen Geschäfte wie Bäckereien, Sanitätshäuser oder Wäschereien weiterhin geöffnet bleiben. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. (Foto: © tonktiti/123RF.com)

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Corona: Diese Geschäfte bleiben weiterhin geöffnet

Bund und Länder haben sich am 22. März darauf verständigt, welche Betriebe weiterhin öffnen dürfen. Bayern hatte als erstes Bundesland am 20. März eine vorläufige Ausgangsbeschränkung angekündigt. Ab 23. März müssen auch die Friseursalons schließen.

Der Bund und die Landesregierungen sind sich einig: Ab heute, den 23. März, sind Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit verboten. Damit umgeht die Regierung eine Ausgangssperre. Die neuen Bestimmungen ab 16. Dezember 2020  Lockdown: Welche Geschäfte bleiben geöffnet? (handwerksblatt.de)

Verschärft wurden auch die Bestimmungen für Dienstleister rund um die Körperpflege. Sie sind ab sofort geschlossen. Davon betroffen sind Friseure und Kosmetiker, aber auch Tattoostudios oder Massagepraxen. Ausgenommen sind nur medizinisch notwendige Dienste.

Die Richtlinien vom 16. März

Folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich wurden angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland von der Bundesregierung und den Regierungschefs der Bundesländer bereits am 16. März vereinbart:

Ausdrücklich nicht geschlossen wird/werden

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  • der Einzelhandel für Lebensmittel
  • Wochenmärkte
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen
  • Poststellen
  • Frisöre 
  • Reinigungen
  • Waschsalons
  • Zeitungsverkauf
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
  • Großhandel.

Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden, heißt es in einer Pressemitteilung der Bundesregierung. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolge unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.

Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

Bayern verhängt Ausgangsbeschränkungen

Am 20. März hat Bayern eine vorläufige Ausgangsbeschränkung erlassen, um die starke Zunahme der Fallzahlen durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 einzudämmen. Dies wird rechtlich mit Hilfe einer Allgemeinverfügung geregelt. Sie tritt am 21. März um 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 3. April außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 3. April um 24:00 Uhr.

In Bayern wird jeder angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich sei ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählt beispielsweise, wenn eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs sind erlaubt. Dazu gehören unter anderem:

  • Lebensmittelhandel
  • Sanitätshäuser
  • Augenoptiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen
  • Kfz-Werkstätten
  • Reinigungen

Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben.

Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Friseursalons müssen nun doch schließen

Am 20. März hat die sächsische Staatsregierung weitere Maßnahmen getroffen und die Allgemeinverfügung vom 18. März weiter verschärft. Zu den Geschäften und Einrichtungen, die geschlossen werden müssen, gehören nun unter anderem auch Friseursalons. Die Allgemeinverfügungen werden am 21. März veröffentlicht und treten am 22. März 2020 um 0 Uhr in Kraft. Der Bund und die Landesregierungen schlossen sich dieser Entscheidung am 22. März 2020 an. Sie gilt ab dem 23. März 2020.

In den Geschäften, die öffnen dürfen, müssen die Auflagen zur Hygiene eingehalten werden, so das sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt. Dazu gehören unter anderem ausreichende Waschgelegenheiten und Desinfektionsmittel für das Personal, die regelmäßige Desinfektion von Einkaufswagen, Kassenbändern in kurzen Abständen, das Verbot von Selbstbedienung bei offenen Backwaren, Steuerung des Zutritts zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker dürfen ihrer Tätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese ohne Publikumsverkehr stattfindet

Verschärfte Regelungen in Trier

Ab Samstag, 21. März, 0 Uhr müssen in der Stadt Trier auch handwerkliche Betriebe wie Friseure, Kosmetikstudios, Nagelstudios sowie Eisdielen ihre Geschäfte für den Publikumsverkehr schließen. Die Maßnahmen gelten zunächst bis zum 19. April, so die Handwerkskammer Trier. Das Land Rheinland-Pfalz habe angekündigt, im Laufe des Tages weitere Informationen bekanntzugeben. Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz hatten sich am Donnerstag darauf verständigt, Einschränkungen möglichst im Gleichklang in den Kommunen umzusetzen. Die HWK rät Handwerksbetrieben im Kammerbezirk aus den genannten Gewerken und Bereichen, sich auf den Homepages ihrer zuständigen Kreisverwaltung zu erkundigen.

Handwerksläden bleiben geöffnet

Andere Bundesländer haben seit dem 18. März 2020 Schließungen von Geschäften angeordnet. Viele Handwerker fragen sich nun: Müssen auch sie ihre Läden dichtmachen?

"Nein", sagte am 18. März der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer des Saarlandes, Dr. Arnd Klein-Zirbes , "die Allgemeinverfügung der Landesregierungen zur Schließung der Geschäfte betrifft lediglich die Öffnung von Ladengeschäften des stationären Einzelhandels. Soweit Handwerker einen Einzelhandelsbereich haben, wie Optiker, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker oder Friseure, sind diese Handwerker schon direkt im Text der Allgemeinverfügung ausgenommen." Auch andere Handwerksbetriebe, die ein Ladenlokal betreiben, das zur Fortführung eines Handwerksbetriebs notwendig ist, sollten ebenfalls von der Schließung ihrer Geschäfte ausgenommen sein.

"Generell ist ein Geschäftsbetrieb nur unter Beachtung der allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen möglich. Diese Maßnahmen sind unter anderem Einhaltung eines Abstands zu den Kunden, gegebenenfalls Reduzierung der Personenzahl, die sich gleichzeitig im Geschäft aufhält, und Beachtung der Hygienestandards sowie der entsprechenden Umgangsformen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, Kundengespräche telefonisch vorab zu vereinbaren", betont Klein-Zirbes.

Augenoptiker verunsichert

Der Zentralverband der Augenoptiker (ZVA) informierte noch am 19. März 2020 : In einzelnen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg und NRW) gibt es Unsicherheiten, ob Augenoptikbetriebe geschlossen werden müssen. Manche Läden werden von der Polizei mit der Forderung aufgesucht, den Betrieb sofort zu schließen. Das sei nicht rechtens, meinte der Verband: "Die Augenoptik ist ein Gesundheitshandwerk. Und das Handwerk wurde in der ´Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland` von den Schließungen ausdrücklich ausgenommen."

Zudem sind die Augenoptikbetriebe für die Sehversorgung zuständig. Gerade für Personen in systemrelevanten Berufen ist es wichtig, bei Verlust oder Beschädigung der Sehhilfe versorgt zu werden, um weiterhin arbeitsfähig zu sein. Gegenüber staatlichen Stellen sollte so argumentiert werden, meint der ZVA. Gleiches gelte für Betriebsinhaber, die konkret mit einer Schließung konfrontiert werden. "Wenn dies nicht hilft, muss natürlich einer polizeilichen Anordnung gefolgt werden, auch wenn diese rechtswidrig ist. Dies ergibt sich daraus, dass auch rechtswidrige Verwaltungsakte wirksam und zunächst zu beachten sind", so der Verband.

Friseursalons schließen oder nicht?

Von Forderungen, Friseur-Salons bundesweit zu schließen, hielt Jörg Müller, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Friseurhandwerk, noch am 18. März nichts. "Die Bundesregierung, genauer die Bundeskanzlerin persönlich, hat am 16. März Friseure von einer vorsorglichen Schließung ausgenommen, erklärte Müller, "ähnlich verhalten sich die Landesregierungen und – das ist im Einzelfall noch entscheidender – die Gesundheitsämter vor Ort." Diese Regelung sei mit Sicherheit erst nach der Beratung mit den Experten des Robert Koch Instituts erfolgt, meint Müller.

"Hygiene wird im Friseurhandwerk groß geschrieben und das gilt besonders in diesen Zeiten. Daran appellieren auch wir", so der Verbandschef. Viele Salons hätten zum Schutz Ihrer Kunden und Mitarbeiter ihre Maßnahmen ausgeweitet und etwa die Abstände zwischen den Bedienplätzen ebenso erweitert wie auch Services eingeschränkt und zusätzliche Hygienemaßnahmen eingeführt.  Im Falle einer Quarantäne können Saloninhaber für ihre Mitarbeiter und auch für sich selbst Unterstützungsleistungen für gezahlten Lohn erhalten. Rechtsgrundlage dafür sei das Infektionsschutzgesetz, Ansprechpartner das örtliche Gesundheitsamt. "Wohl gemerkt, es gibt Unterstützung, aber keinen Ersatz für entgangenen Umsatz oder Gewinn."

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Quelle: Bundesregierung/HWK des Saarlandes/ZVA

Text: / handwerksblatt.de

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