Wer im Homeoffice arbeitet, erhält keine Entschädigung für ausgefallene Kita-Betreuung.

Wer im Homeoffice arbeitet, erhält keine Entschädigung für ausgefallene Kita- oder Schul-Betreuung. (Foto: © Valeriy Lebedev/123RF.com)

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Kitas geschlossen: Zahlungen für Eltern verlängert

Bei Wegfall der Schul- und Kita-Betreuung gibt das Infektionsschutzgesetz Eltern eine Entschädigung. Diese Regelung wurde am 20. Mai verlängert.

Viele Familien haben wegen Verdienstausfällen derzeit existenzielle Sorgen. Vor allem Eltern mit kleinen Kindern sind wegen Schul- und Kitaschließungen vor besondere Herausforderungen gestellt.

Verlängerung der Zahlungen beschlossen Aktualisierung am 20. Mai 2020:
Das Bundeskabinett hat heute beschlossen, dass Eltern weiterhin Lohnersatz bekommen können, wenn sie ihre Kinder in der Corona-Krise wegen Einschränkungen bei Kitas und Schulen zu Hause betreuen müssen. Je Elternteil werden die Zahlungen auf bis zu zehn Wochen verlängert, für Alleinerziehende auf bis zu 20 Wochen. Ursprünglich sollte die Regelung nach sechs Wochen auslaufen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks begrüßt die Ausweitung des Anspruchs. Er wünscht sich aber, dass er künftig unmittelbar gegenüber der Behörde geltend gemacht werden kann und nicht wie bislang mittelbar über den Arbeitgeber. 

Am 27. März 2020 hat der Bundestag ein Sozialschutz-Gesetz beschlossen, das auch Regelungen enthält, um Verdienstausfälle bei Eltern abzumildern. Die Eckpunkte erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.

Wer kann die Entschädigung beantragen?

Die Regelung sieht vor, dass berufstätige Eltern, die wegen der geschlossenen Betreuungseinrichtungen und Schulen einen Verdienstausfall erleiden, einen Anspruch auf die Unterstützung haben können, soweit keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben. Allerdings besteht ein Recht auf Entschädigung nur, wenn das zu betreuende Kind jünger als zwölf Jahre ist. Gibt es mehrere Kinder, wird auf das Alter des jüngsten Kindes abzustellen sein.Hilfe für Eltern in der Corona-KriseHier finden Sie die Informationen des BMAS

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Welcher Betrag wird gezahlt, ab wann und wie lange?

Die Höhe der Entschädigung beträgt 67 Prozent des Netto-Verdienstausfalls. Die Zahlung aber auf 2.016 Euro gedeckelt. Die Regelung gilt seit dem 30. März 2020 und bleibt bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.

Was ist mit "keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit" gemeint? 

Wer eine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit hat, ist von der Entschädigungszahlung ausgeschlossen. Dazu zählen:

  • Personen, die eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule in Anspruch nehmen können
  • Familien in denen das andere Elternteil oder Verwandte die Betreuung sicherstellen können.
  • Auch eine Versetzung ins Homeoffice ist eine zumutbare Betreuungsoption

Zudem haben Eltern, die in Kurzarbeit sind, kein Recht auf Entschädigung, in dem Umfang, in dem sie ihre Arbeitszeit reduziert haben. Gegenüber dem Arbeitgeber und der Behörde müssen Arbeitnehmer belegen, dass sie keine Möglichkeit haben, für die Betreuung auf Familienmitglieder oder Freunde zurückzugreifen. Personen, die den Risikogruppen angehören – also etwa Großeltern – sind hierbei natürlich ausgenommen.

Gibt es weitere Vorgaben, die ich beachten muss?

Ja. Denn das Recht auf Entschädigung soll erst dann greifen, wenn Arbeitnehmer die anderweitigen Möglichkeiten der Freistellung "gegen Zahlung einer dem Entgelt entsprechenden Geldleistung" voll ausgeschöpft haben. Dies bezieht sich auf den Abbau von Überstunden und zustehenden Erholungsurlaub.

Bedeutet dies nun, dass ich meinen Jahresurlaub aufbrauchen muss, bevor ich die  Entschädigung erhalte?

Lange kursierte das Gerücht, Arbeitnehmer müssten ihren Erholungsurlaub einsetzen, bevor sie die neue Verdienstausfallentschädigung nach Infektionsschutzgesetz geltend machen könnten. Dies erscheint problematisch: denn der Jahresurlaub dient der Erholung und ist nicht als Notfall-Instrument gedacht.

In einem offiziellen Schreiben stellt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales klar: "Die Pflicht, den Erholungsurlaub zu verbrauchen, beschränkt sich auf den Urlaub aus dem Vorjahr sowie den bereits vorab verplanten Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- der Schulschließung genommen werden sollte. Arbeitnehmer können dagegen nicht verpflichtet werden, ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können."

Themen-SpecialHier finden sie ständig aktuelle Beiträge zur Corona-Krise

Haben auch Selbständige einen Anspruch auf Entschädigung?

Da das Gesetz von "erwerbstätigen Sorgeberechtigten" spricht, besteht der Anspruch grundsätzlich auch für Selbstständige.

Wie beantrage ich die Entschädigungszahlung?

Erste Anlaufstelle für Antragssteller sind die Behörden der Länder, an diese sind die Anträge zu richten. Jedoch erfolgt die Auszahlung der Entschädigung – ähnlich wie beim Kurzarbeitergeld – über den Arbeitgeber, der die Beträge wiederum von der zuständigen Behörde erstattet bekommt. Deshalb sollten Arbeitnehmer die Beantragung mit ihrem Arbeitgeber besprechen.

Was gilt während der Osterferien?

Soweit eine Schließung ohnehin während der durch Landesrecht festgelegten Schulferien erfolgt wäre, entfällt das Recht auf Entschädigung für diese Zeit.

Informationen für Arbeitgeber

Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs übernimmt der Arbeitgeber, der bei der vom jeweiligen Bundesland bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.

Corona-Krise Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld 

Text: / handwerksblatt.de

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