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Zur Not reicht jetzt auch eine Briefkastenadresse

Autohändler und andere Unternehmer können aufatmen: Im Zweifel reicht für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Geschäftspartners auch dessen Postadresse.

In eine Rechnung gehört für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers. Und zwar eine, unter der der Unternehmer postalisch erreichbar ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH)  jetzt entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung außerdem den Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt. Das oberste deutsche Finanzgericht hatte früher anders geurteilt. 

Hintergrund: Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die - neben anderen Erfordernissen - die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt.

Im ersten Fall (Az. V R 25/15) erwarb ein Autohändler Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der im Onlinehandel tätig war, ohne dabei ein Autohaus zu betreiben. Er schrieb dem Autohändler Rechnungen und gab als Anschrift einen Ort an, an dem er postalisch erreichbar war.

Im zweiten Fall (Az. V R 28/16) bezog ein Unternehmen in neun Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort nur die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei.

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Briefkasten am Sitz einer Anwaltskanzlei

Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.

Der BFH bejahte in beiden Fällen den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen. Für die Angabe der "vollständigen Anschrift" des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit "postalischer Erreichbarkeit" aus. Die Änderung der Rechtsprechung beruht auf einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist das von großer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist bei ihnen regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die neuen Urteile des BFH erleichtern die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs.

Quelle: BFH

Text: / handwerksblatt.de

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