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HWK Trier | April 2024
Webinar zur Fachkräfteeinwanderung
Die Neuregelungen der Fachkräfteeinwanderung sind nicht leicht zu durchschauen. Ein Webinar der LAG Welcome Center klärt die Teilnehmenden darüber auf.
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Vorlesen:
Rechnungen: Darauf kommt es an - Themen-Specials
Dezember 2015
Eine Rechnung an eine Postfachadresse soll für den Vorsteuerabzug nicht mehr ausreichend sein, so eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Eine korrekte Rechnung muss unter anderem immer die Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Vorschriften nun verschärft. Unternehmer können demnach keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend machen, die lediglich eine Postfachadresse (das Postfach oder eine eigene Postleitzahl) des Leistenden angeben (AZV R 23/14).
Bisland hat die Finanzverwaltung auch die Angabe des Postfachs oder der Großkundenadresse des Leistungsempfängers auf der Rechnung akzeptiert, berichtet der ZDH in Berlin. Der BFH hat nun entgegen der Verwaltungsauffassung und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH ) entschieden, dass nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er wirtschaftlich tätig, für den Vorsteuerabzug ausreicht.
Eine Anschrift, wo man nur postalisch erreichbar ist – etwa ein Postfach, einer Großkundenadresse, ein Briefkastensitz oder ein Buchhaltungsbüro, reicht demnach als "vollständige Anschrift" nicht mehr aus.
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