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TSE-Zertifizierung für Kassensysteme läuft aus

Kassensysteme: Die Zertifizierung für die TSE des Anbieters D-Trust läuft in wenigen Monaten aus. Was Nutzer solcher Kassensysteme jetzt tun müssen.

Kassen mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) des Anbieters D-Trust dürfen nur noch bis zum 7. Januar 2023 genutzt werden. Ab dem 8. Januar ist das durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vergebene Zertifikat für die hardwarebasierte TSE "D-Trust TSE Version 1.0" nicht mehr gültig.  

Da die Voraussetzungen für eine Anschlusszertifizierung bislang nicht erfüllt worden seien, verliere das Produkt zu dem Stichtag seine Zulassung, teilt das BSI auf seiner Internetseite mit. Damit entspreche die TSE von D-Trust nicht mehr den rechtlichen Anforderungen des BSI, der Abgabenordnung und der Kassensicherungsverordnung an die Zertifizierung von Technischen Sicherheitseinrichtungen.

Hintergrund: Seit dem Januar 2020 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion in Deutschland mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gemäß Paragraf 146a Abgabenordnung (AO) sowie der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ausgestattet sein. Am Markt werden verschiedene hardwarebasierte und cloudbasierte TSE-Lösungen vertrieben.  

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) rät Betrieben schnell zu handeln: Betriebe, die diese TSE von D-Trust einsetzen, sollten sich rasch an den Kassenhardware- oder Kassensoftwarehändler wenden, bei dem das TSE-Modul (in Form einer microSD-Karte oder eines USB-Sticks) erworben wurde.

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Was ist mit Betrieben, die noch eine alte Kasse haben?

Betriebe, die noch ein älteres, nicht aufrüstbares Kassenmodell nutzen, müssen bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2022 eine neue Kasse anschaffen, die mit einer TSE ausgestattet ist. Mit Blick auf die D-Trust-Problematik sollten sie sich vorab genau informieren, welche TSE in das jeweiligen Modelle implementiert wurde, rät der ZDH.

Hinzu komme, dass die erforderliche Umstellung innerhalb von sechs Monaten in Zeiten von Lieferengpässen und der begrenzten Verfügbarkeit von Technikern sehr ambitioniert sei. Der Handwerksverband setzt sich daher für eine zeitnahe praxistaugliche Regelung auf Bundes- und Landesebene ein.

Sollte die Umstellung nicht fristgerecht möglich sein, müssen Betriebe im Einzelfall einen Antrag auf Fristverlängerung nach Paragraf 148 AO bei ihrem Finanzamt stellen.  

Quelle: ZDH

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Text: / handwerksblatt.de

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