Beim Dieselmotor EA 189 schaltet eine Software die Abgasfilterung im Straßenbetrieb aus. Im Test auf dem Prüfstand werden die Emissionen gefiltert.

Beim Dieselmotor EA 189 schaltet eine Software die Abgasfilterung im Straßenbetrieb aus. Im Test auf dem Prüfstand werden die Emissionen gefiltert. (Foto: © Andrei Fedco/123RF.com)

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Diesel-Skandal: Audi-Fahrer bekommen vorerst kein Geld zurück

Ob die Audi-Verantwortlichen von der Manipulation der Dieselmotoren seitens VW wussten, ist fraglich. Das muss der Käufer in einem neuen Prozess beweisen, wenn er Schadensersatz erhalten will.

Dem Automobilhersteller Audi kann keine sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden, obwohl der manipulierte Dieselmotor EA 189 vom Mutterkonzern Volkswagen entwickelt wurde, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Der Vorsatz, die illegale Abgassoftware zu nutzen, liege bei VW und lasse sich nicht einfach auf Audi übertragen. 

Der Fall

Der Kläger hatte im Mai 2015 einen Audi A6 mit Dieselmotor des Typs EA 189 gebraucht gekauft. Eine Software im Motor schaltet die Abgasfilterung im Straßenbetrieb aus, aber nicht im Testbetrieb. Nachdem der Skandal im September 2015 aufgeflogen war, ließ der Besitzer das Software-Update aufspielen. Anschließend machte er Schadenersatzansprüche geltend.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Sache zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg zurückverwiesen. 

Denn die Naumburger Richter hätten nicht festgestellt, dass auch bei Audi eine – auf arglistige Täuschung gerichtete – Strategie-Entscheidung getroffen wurde oder die zuständigen Personen an der Entscheidung zumindest beteiligt waren. Allerdings komme ein sittenwidriges Vorgehen der Audi-Manager dann in Betracht, wenn sie von der Täuschungs-Software wussten und die Fahrzeuge wissentlich mit diesem Motor verkauften. Das OLG habe das aber nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. 

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Wissen bei VW kann Audi-Verantwortlichen nicht zugerechnet werden 

Falsch sei, dass die OLG-Richter das Wissen der Volkswagen-Manager dem Audi-Konzern zurechneten. "Über eine Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil", so der BGH wörtlich. Eine Wissenszurechnung über die Grenzen der Konzern-Gesellschaften hinaus gebe es nicht.

In dem neuen Verfahren vor dem OLG müsse der Autokäufer nun konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass Audi an der strategischen Entscheidung im VW-Konzern beteiligt war oder zumindest von dem Abgasbetrug wusste.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. März 2021, Az. VI ZR 505/19

Grundsatzurteil für VW-Käufer Am 25. Mai 2020 entschied der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 252/19): Der Besitzer eines VW mit Schummel-Software darf seinen Wagen zurückgeben und erhält einen Teil seines Kaufpreises zurück, ebenso wie Verzugszinsen. Denn VW habe ihn sittenwidrig getäuscht. Allerdings darf der Autokonzern für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung abziehen. An der höchstrichterlichen Entscheidungen aus Karlsruhe orientieren sich alle unteren Instanzen. 

Text: / handwerksblatt.de

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