Die Nach- und Vorteile der Schummelsoftware und des Software-Updates seien bereits in Minderwert "eingepreist", erklärte der Bundesgerichtshof.

Die Nach- und Vorteile der Schummelsoftware und des Software-Updates seien bereits in Minderwert "eingepreist", erklärte der Bundesgerichtshof. (Foto: © mariok/123RF.com)

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Diesel-Skandal: Schadens­ersatz auch ohne Rückgabe des Autos

Auch Diesel-Kläger, die ihr vom Abgas­skandal betroffenes Auto behalten wollen, haben Anspruch auf Schaden­sersatz von VW, sagt der Bundesgerichtshof.

Das höchste deutsche Zivilgericht hat geurteilt, dass der Käuferin eines Schummel-Diesel, der mit einer Abschaltsoftware ausgestattet ist, ein sogenannter kleiner Schadensersatzanspruch zusteht. Dieser ergibt sich aus der Differenz des Fahrzeugwertes zum Kaufpreis. Bisher hatte der BGH entschieden, dass ein großer Schadensersatz möglich sei, also die Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Der Fall

Die Käuferin hatte im Juli 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Passat Variant mit einem Dieselmotor des Typs EA189 gekauft. Nach Bekanntwerden des Dieselskandals wurde ein Softwareupdate aufgespielt. Die Frau verklagte VW später auf Ersatz des Minderwerts des Autos. Sie wollte ein Urteil darüber, dass VW ihr die weitere,  über den Minderwert hinausgehenden Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs resultieren könnten, ersetzen müsse.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart stand ihr den Ausgleich des Minderwerts zu. Weitere Ansprüche wies es aber ab. 

Das Urteil

Der BGH bestätigte die Stuttgarter Entscheidung. VW sei zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet. Neben dem großen Schadensersatz – also der Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer Zug um Zug gegen Übertragung des Fahrzeugs – könne die Klägerin ihr Fahrzeug auch behalten und den Betrag ersetzt verlangen, um den sie das Fahrzeug zu teuer erworben habe, der sogenannte kleine Schadensersatz. 

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Für die Bemessung des kleinen Schadensersatzes sei zunächst der Vergleich der Werte des Fahrzeugs und Kaufpreis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich, so das Urteil. "Sollte allerdings das Software-Update der Beklagten, das gerade der Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware diente, das Fahrzeug aufgewertet haben, ist dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Dabei seien in die Bewertung des Vorteils etwaige mit dem Software-Update verbundene Nachteile einzubeziehen.

Ob eine Differenz zwischen dem objektiven Wert des Fahrzeugs und dem Kaufpreis bestand und inwieweit sich das Software-Update auf diese Wertdifferenz auswirkt, muss nun das OLG Stuttgart erneut entscheiden. Allerdings seien Nach- und Vorteile der Schummelsoftware und des Software-Updates bereits in Minderwert "eingepreist". Die von der Autokäuferin gewünschte Ersatzpflicht für weitere Schäden wies der BGH daher zurück.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6.Juli 2021, Az. VI ZR 40/20 

Paukenschlag für Diesel-Käufer Der Käufer eines VW mit Schummelsoftware darf seinen Wagen zurückgeben und erhält einen großen Teil seines Kaufpreises zurück. Der Bundesgerichtshof hat damit ein wegweisendes Urteil im Dieselskandal gefällt.> Hier mehr lesen!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

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