Der Dieselwagen des Klägers hatte eine illegale Abschalteinrichtung und bekam ein Software-Update.

Der Dieselwagen des Klägers hatte eine illegale Abschalteinrichtung. (Foto: © Andrei Fedco/123RF.com)

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Wer den Diesel zu spät gekauft hat, bekommt kein Geld zurück

Wer seinen Schummel-Diesel erst nach Bekanntwerden der Abgasaffäre erworben hat, bekommt keinen Schadensersatz. VW habe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sittenwidrig gehandelt, urteilte der Bundesgerichtshof.

Ein Kunde, der seinen Wagen erst nach Auffliegen des Dieselskandals gekauft hat, erhält keinen Schadensersatz vom VW-Konzern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun erneut entschieden.

Der Fall

Der Käufer hatte im Mai 2016 von einem Autohändler einen gebrauchten Audi Q5 2.0 TDI für 32.600 Euro erworben. Der Wagen hat den Motor vom Typ EA189, der mit einer Abschaltautomatik für die Abgasreinigung ausgestattet ist. Auf dem Prüfstand zeigt er geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Das Kraftfahrt-Bundesamt wertete die Programmierung als unzulässig. Nach einem Grundsatz-Urteil des BGH vom Mai 2020 steht den Käufern solcher Autos Schadenersatz zu, weil VW sie auf sittenwidrige Weise getäuscht hat. 

Am 22. September 2015 hatte VW in einer Mitteilung die Öffentlichkeit über die illegale Abschalt-Software, die auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Konzerns – wie hier einem Audi – vorhanden sei, informiert. Das daraufhin entwickelte Software-Update wurde im Januar 2017 auch bei dem Fahrzeug des Klägers aufgespielt. Er verlangte Schadensersatz.

Das Urteil

Die Bundesrichter gaben nun dem Autohersteller Recht. Sie verwiesen dabei auf zwei frühere Urteile zum Diesel-Skandal: Schon damals hatte der BGH entschieden, dass dem Wolfsburger Konzern für die Zeit nach der Mitteilung vom 22. September 2015 kein sittenwidriges Verhalten mehr vorgeworfen werden könne. Ab diesem Datum seien wesentliche Elemente "derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Kläger nicht mehr gerechtfertigt ist", so der BGH. Der Käufer habe bereits vom Dieselskandal gewusst, als er im Mai 2016 sein Fahrzeug erstand, er sei somit nicht getäuscht worden.

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Auch der Umstand, dass es hier um einen Audi und nicht um ein VW-Fahrzeug ging, ändere daran nichts. "Die Beklagte hat ihre Verhaltensänderung nicht auf ihre Kernmarke Volkswagen beschränkt", entschied das Gericht.

Dass der Mann beim Verkaufsgespräch eine im Hinblick auf die Abgasproblematik unzutreffende Auskunft ("Wir sind Audi und nicht VW") erhielt, könne laut Urteil eventuell eine eigenständige Haftung des Autohauses begründen, sei aber nicht VW zuzurechnen.

Am 14. Dezember 2020 will der BGH die Frage entscheiden, ob eine Klage, die 2019 eingereicht wurde – und damit mehr als drei Jahre nach Bekanntwerden des Dieselskandals – noch rechtzeitig oder verjährt war.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember, Az. VI ZR 244/20

Grundsatz-Urteil für Diesel-Käufer Am 25. Mai 2020 erklärte der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 252/19): Der Besitzer eines VW-Sharan mit Schummel-Software darf seinen Wagen zurückgeben und erhält einen Teil seines Kaufpreises zurück, ebenso wie Verzugszinsen. Denn VW habe ihn sittenwidrig getäuscht. Allerdings darf der Autokonzern für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung abziehen. Damit hat der BGH endlich für Klarheit gesorgt. Denn an den höchstrichterlichen Entscheidungen aus Karlsruhe orientieren sich alle unteren Instanzen. 

Text: / handwerksblatt.de

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