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Nachträge immer schriftlich festhalten!

Gründe für Nachträge gibt es viele. Die häufigste Ursache sind unzureichende Leistungsbeschreibungen. Am besten ist es, sie von vornherein zu vermeiden.

Die Leistungsbeschreibung ist unvollständig, der Auftraggeber will noch Änderungen, andere Handwerksbetriebe erledigen ihre Arbeit nicht fristgerecht. Es gibt viele Gründe für einen Nachtrag, doch die häufigste Ursache sind unzureichende oder falsche Leistungsbeschreibungen. Das kann in der Praxis schnell kritisch werden: Ein Zahnarzt beauftragt ein Unternehmen, Türen für seine Praxis zu liefern und einzubauen. Der Handwerksunternehmer vereinbart mit ihm einen Pauschalvertrag. Unberücksichtigt bleiben dabei Vorschriften der Röntgenschutzverordnung und Unfallverhütungsvorschriften – die Türen sind aus dem falschen Material und in einer Tür fehlt das nötige Fenster.

Ursachen bekämpfen!

Ein anderer Handwerker bekommt den Auftrag, in eine Wand eine Tür einzubauen. Dadurch werden aber Brandschutzauflagen verletzt. Unzureichende Leistungsbeschreibungen und ungenaue oder fehlende Besichtigungen der Baustelle führen später zu Diskussionen zwischen Auftraggeber und Betrieb. Während sich der Auftraggeber darauf zurückzieht, dass der Fachbetrieb die Vorschriften hätte kennen und berücksichtigen müssen, will der Betrieb seinen zusätzlichen Aufwand zumindest teilweise vergütet bekommen. Er will einen Nachtrag zum Vertrag.

Dass sich beide Parteien einigen, ist selten. Solche Fälle landen nicht selten vor dem Schlichter oder bei Gericht. Ein weiterer häufiger Grund für Nachträge sind Änderungswünsche des Auftraggebers oder der Wunsch nach zusätzlichen Leistungen während der Auftragsausführung. "Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit Nachträgen sind in erster Linie bereits die Ursachen für Nachträge zu bekämpfen", empfiehlt Rechtsanwältin Sabine Schönewald, Leiterin der Abteilung Wirtschafts- und Kammerrecht der Handwerkskammer zu Köln. "Das Augenmerk ist hier auf eine detaillierte Planung zu legen. Dazu gehört unter anderem auch die Klärung aller in Betracht kommenden Umstände, die den Bauablauf stören könnten." Der Leistungsumfang sollte deshalb ausführlich dargestellt und festgehalten werden.

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Bei unzureichenden Leistungsbeschreibungen des Auftraggebers sollte der Handwerksbetrieb darauf hinweisen und sein Angebot entsprechend gestalten. Außerdem ist es ratsam, im Vorfeld eine Vereinbarung zur Abwicklung von eventuell notwendigen Nachträgen zu treffen – natürlich in Schriftform. Denn mündliche Absprachen erschweren die Beweislage.

Neben der unzureichenden Leistungsbeschreibung oder Änderungswünschen des Auftraggebers führen auch andere Anlässe zur Forderung nach Nachträgen: Technische Notwendigkeiten, die berücksichtigt werden müssen, zeigen sich erst nach Baubeginn; das Baugerüst eines Betriebs wird auch von Vorgewerken genutzt, die nicht zum geplanten Termin fertig werden, oder schlechtes Wetter verhindert den störungsfreien Bauablauf. Ohne Nachtrag, der vom Bauherrn bestätigt wird, darf nicht weitergemacht werden.

Nicht an Zeit und Papier sparen!

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So ist es zumindest in der Theorie. In der Praxis sorgen Zeitprobleme und möglicherweise Drohungen des Auftraggebers mit Schadensersatz wegen Bauverzug dafür, dass auf Nachträge häufig verzichtet wird. Doch Handwerker sollten hier nicht an Zeit und Papier sparen! Denn oft gibt es nach Leistungserstellung Diskussionen über die zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten. Im schlimmsten Fall verweigert der Kunde die Zahlung, da die Leistung ja gar nicht vereinbart war. Im Nachtrag sollte der Leistungsumfang vollständig und detailliert festgehalten und vom Auftraggeber unterzeichnet werden. Selbst wenn die Zeit drängt und schriftliche Vereinbarungen nerven – gerichtliche Auseinandersetzungen dauern länger und kosten mit Sicherheit mehr Nerven!

Checkliste: Diese Punkte sollten Sie unbedingt beachten!

  • umfängliche schriftliche Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber;
  • genaue Besichtigung der Baustelle durch Handwerker;
  • Beachtung von Gesetzen und Verordnungen
  • Nachträge direkt aufsetzen und vom Auftraggeber unterzeichnen lassen

Widerufsrecht: roblematisch ist das neue Widerrufsrecht der Verbraucher. Privatkunden können von Verträgen – und damit auch von Nachträgen –, die nicht in den Geschäftsräumen des Fachbetriebs geschlossen wurden, innerhalb von 14 Tagen zurücktreten. Es sei denn, es handelt sich um dringende und ausdrücklich vom Kunden angeforderte Reparaturen oder um persönlich auf die Kundenbedürfnisse zugeschnittene Waren. Das Widerrufsrecht gilt selbst dann, wenn die Leistung inzwischen teilweise oder sogar vollständig erfüllt wurde. Es lässt sich nur ausschließen, wenn der Privatkunde schriftlich bestätigt, dass er sein Widerrufsrecht verliert, sobald der Handwerker die Arbeit innerhalb der Widerrufsfrist erledigt.

Text: / handwerksblatt.de

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