Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, wirke sich auch auf die Verkehrsdisziplin des Halters aus, sagt das OVG in Magdeburg.

Die Fahrtenbuchauflage wirke sich auf die Verkehrsdisziplin des Halters aus, sagt das OVG in Magdeburg. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

Vorlesen:

Wer der Behörde nicht antwortet, muss ein Fahrtenbuch führen

Schickt ein Fuhrparkhalter den Anhörungsfragebogen nicht an die Behörde zurück, kann sie ihn direkt zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichten.

Zwar muss man sich bei einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht zur Sache äußern, jedoch sollte man seine Mitwirkungspflichten als Fahrzeughalter beachten. Wer den Anhörungs- oder Zeugenfragebogen gar nicht zurückschickt, muss unter Umständen direkt ein Fahrtenbuch führen. Davor warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), denn so ging es einem Autobesitzer aus Sachsen-Anhalt.

Der Fall

Ein Fahrzeug eines Unternehmens-Fuhrparks wurde mit 34 Stundenkilometern zu viel innerorts geblitzt. Der Firmeninhaber als Fahrzeughalter erhielt einen Zeugenfragebogen mit einem Messfoto des Fahrers. Da er die Unterlagen nicht ausgefüllte und auch nicht zurückschickte, verhängte die Behörde direkt eine Fahrtenbuchauflage.

Die Entscheidung

Zu Recht, entschied das Oberverwaltungsgericht. Es läge im öffentlichen Interesse, die Fahrtenbuchauflage sofort durchzusetzen. Dies bewirke nicht nur, dass künftige Verstöße geahndet werden könnten und diene damit der Verkehrssicherheit. Die Auflage wirke sich auch auf die Verkehrsdisziplin des Halters aus.

Die Behörde sei nicht verpflichtet, das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen. Vielmehr müsste der Halter selbst auf mögliche Unstimmigkeiten hinweisen, so das Gericht. Im Einzelfall sei es der Behörde auch nicht möglich, den Täter zu ermitteln.

Das könnte Sie auch interessieren:

Ebensonwenig sei es der Behörde zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehne. Dies gelte auch, obwohl es keine generelle Aussagepflicht gibt. Dies lasse aber die Mitwirkungspflicht als Fahrzeughalter nicht entfallen, warnen die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Februar 2020, Az. 3 M 16/20  

Hintergrund

Nach schweren Verkehrsverstößen oder größeren Geschwindigkeitsüberschreitungen kann die zuständige Ordungsbehörde mit der Fahrtenbuchauflage im Wiederholungsfall feststellen, wer der Fahrer war. Das kommt immer dann infrage, wenn der Halter keine Angaben machen kann oder will, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vorfalls tatsächlich gefahren hat. Beim ersten Verstoß muss man in der Regel sechs Monate lang ein Fahrtenbuch führen, es hängt aber vom Einzelfall ab, was die Behörde für angemessen hält.

Nach § 31a Abs. 2 StVZO hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn
a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
d) nach Beendigung der Fahrt unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
Sogar ein Fahrerwechsel während der Fahrtstrecke ist mit genauer Fahrtstrecke einzutragen.

Fahrtenbuch Ein Handwerksbetrieb muss nicht für seinen gesamten Fuhrpark Fahrtenbücher führen, wenn nur mit einem der Fahrzeuge ein Verkehrsverstoß begangen wurde. Lesen Sie > hier mehr!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: