Laut neuer EU-Richtlinie darf der normale LKW Führerschein nicht mehr für gewerbliche LKW-Fahrten genutzt werden, für das Handwerk gelten aber einige Ausnahmen.

Laut neuer EU-Richtlinie darf der normale LKW Führerschein nicht mehr für gewerbliche LKW-Fahrten genutzt werden, für das Handwerk gelten aber einige Ausnahmen. (Foto: © Wojciech Kaczkowski/123RF.com)

Vorlesen:

Gütertransport: Nicht jeder braucht die Weiterbildung

Zurzeit werben Fahrschulen vermehrt auch bei Handwerksbetrieben mit Angeboten für Grund- und Weiterbildungsmaßnahmen für den LKW-Führerschein. Bevor man die teure Fortbildung bucht, sollte man prüfen, ob bei den eigenen Fahrern nicht die Ausnahmeregelungen für das Handwerk greifen.

Ab 10. September darf der normale LKW-Führerschein nicht mehr für gewerbliche LKW-Fahrten genutzt werden. Dann muss aufgrund einer EU-Richtlinie jeder Fahrer eine Weiterbildung nachweisen, der seinen Führerschein vor September 2009 gemacht hat und ihn für Fahrten mit Transportern oder LKW über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht für gewerbliche Zwecke einsetzt.

Der Fahrer muss erst eine Fortbildung vorweisen, die im Führerschein mit der Schlüsselzahl 95 dokumentiert wird. Für das Handwerk gibt es aber weitreichende Ausnahmen. Darauf weist die Handwerkskammer Cottbus hin. Dort hat man erfahren, dass etliche Fahrschulen bei Handwerksbetrieben ihre Fortbildungen anbieten. Diese dauern rund 35 Stunden und kosten 500 bis 600 Euro.

Wenn das Fahren nicht die Haupttätigkeit ist

Handwerker benötigen die Weiterbildung aber nicht, wenn sie Material oder Ausrüstung befördern, das sie zur Berufsausübung verwenden. Hierzu zählen die Werkzeuge, Ersatzteile, Materialien und Werkstoffe. Der Fahrer darf die Materialien nicht nur transportieren oder ausliefern, er muss auch mit ihnen arbeiten. Das heißt, das Fahren darf nicht die Haupttätigkeit sein.

Der Begriff "Materialien" wird weit ausgelegt, so dass auch im Handwerksbetrieb hergestellte oder reparierte Gegenstände einbezogen sind. Eine Gewichtsgrenze oder eine maximale Kilometerbeschränkung bestehen in der Ausnahme, anders als im Fahrpersonalrecht, nicht, heißt es in einem Schreiben des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH).

Aufgrund der negativen Erfahrungen mit der engen und uneinheitlichen Auslegung der ähnlich formulierten Ausnahmeregelung im Fahrpersonalrecht (Tachographenpflicht) hat sich der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bereits seit Mitte 2008 mehrfach an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und an das Bundesamt für den Güterverkehr gewandt und eine frühzeitige Stellungnahme zu einzelnen Detailproblemen und eine handwerksgerechte und einheitliche Auslegung eingefordert.

Mehr Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des ZDH: http://www.zdh.de/themen/wirtschaft-energie-umwelt/verkehr/berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.html

Quelle: HWK Cottbus / ZDH

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: