Hilfstransporte in die Ukraine, wie dieser Malteser-Hilfstransport mit Feldküchen, werden durch Spenden finanziert.

Hilfstransporte in die Ukraine, wie dieser Malteser-Hilfstransport mit Feldküchen, werden durch Spenden finanziert. (Foto: © Malteser/Ukraine)

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Steuerliche Erleichterungen für Ukraine-Hilfe

Der Krieg in der Ukraine bewegt, die Spenden- und Hilfsbereitschaft ist groß. Das Bundesfinanzministerium hat unbürokratische Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Spenden geschaffen. Auch Arbeitslohn kann man spenden.

Das Bundesfinanzministerium gewährt umfassende steuerliche Erleichterungen für die Ukraine-Hilfe: Wer bis 31. Dezember 2022 auf ein Sonderkonto Geld spendet, etwa bei der Aktion Deutschland Hilft, kann die Spende unabhängig von der Höhe mit einem Bareinzahlungsbeleg oder einer Buchungsbestätigung (beispielsweise Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck beim Online-Banking) nachweisen.

Eine echte Spendenquittung ist bei Spenden an öffentliche Stellen nicht notwendig. Normalerweise braucht man die Spendenbescheinigung für eine Spende über 300 Euro. Die Maßnahmen gelten vom 24. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022.

"Die Maßnahmen sind wirklich schnell umgesetzt und gut gemacht. Sicher, weil sie an die Flutkatastrophe 2021 angelehnt sind", sagt Steuerberater Michael Sabisch von der Kanzlei Ecovis. "Viele der Maßnahmen sorgen einfach dafür, dass Hilfe schnell ankommt." 

Das sind die Maßnahmen im Einzelnen:

Geldspenden einfacher nachweisbar

  • Die Nachweispflicht für Spenden ist vereinfacht. Als Spendenquittung reicht ein Beleg.
  • Auch gemeinnützigen Körperschaften können Spendenaktionen organisieren, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördern oder die regional gebunden sind.

Lohnsteuer: Arbeitslohnspenden sind möglich

Auch möglich sind Arbeitslohnspenden. Hier verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Gehalts. Der Arbeitgeber zahlt diesen Betrag auf ein Spendenkonto einer Einrichtung.

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Der gespendete Teil des Gehalts wird dann nicht als Lohn berücksichtigt. Lohnsteuer ist nicht zu zahlen. "Allerdings muss der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllen und dokumentieren", erklärt Ecovis-Steuerberater Michael Sabisch.

Der gespendete Arbeitslohn muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht auf den Lohn schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

Ebenfalls wichtig: Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen steuerlich nicht als Spende in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Vergleichbare Regelungen gibt es auch für Aufsichtsratsvergütungen.

Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme

Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung der Menschen in und aus der Ukraine werden nach den Maßgaben des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998 (Sponsoring-Erlass) zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.

Aufwendungen des sponsernden Unternehmens sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor durch die Aktivität wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt. Das gilt beispielsweise bei der Ukraine-Hilfe auch dann, wenn der Sponsor öffentlichkeitswirksam (etwa auf Bitte um Unterstützung durch die Gemeinde, durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Umsatzsteuerliche Entlastungen

In dem  BMF-Schreiben vom 17. März werden auch zahlreiche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer erläutert:

  • Steuerbegünstigte Körperschaften und die Zuordnung der Betätigung zum Zweckbetrieb,
  • Umsatzsteuerbefreiungen für die Überlassung von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal,
  • unentgeltliche Bereitstellungen von Gegenständen oder Personal,
  • Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderungen und der
  • unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum.

Keine Schenkungsteuer

Bei Schenkungen fällt keine Schenkungsteuer an, wenn alle notwendigen Voraussetzung vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften oder an ausschließlich kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gerichtet sind.

Quellen: BMF; Ecovis

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Text: / handwerksblatt.de

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