Der Chef muss dafür sorgen, dass seine Leute ihren Urlaub nehmen und ihnen klar machen, dass ihr Urlaub verfällt, wenn sie ihn nicht rechtzeitig einreichen.

Der Chef muss dafür sorgen, dass seine Leute ihren Urlaub nehmen. (Foto: © lightwise/123RF.com)

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Wenn der Chef nicht auf den Urlaub hinweist, verjährt er nicht

Ist es mit Europarecht vereinbar, dass Urlaub in Deutschland nach drei Jahren verjährt? Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof meint, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Chef auf das mögliche Erlöschen des Urlaubs hinweist.

Die Urlaubszeit naht und nach all den Corona-Beschränkungen der letzten Jahre machen sich wieder viele Menschen auf den Weg in die Ferien. Nicht nur für die Mitarbeiter, auch für den Chef eines Betriebs ist daher die Frage, wer wann und wie lange Urlaub nehmen darf, sehr wichtig. Das Urlaubsrecht wird dabei in Deutschland immer mehr von den Regeln der EU beeinflusst, was einmal mehr ein aktuell laufender Prozess vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zeigt. Dort geht es um die Frage, ob nicht genommener Urlaub nach drei Jahren verjährt.

Der Generalanwalt am EuGH, Jean Richard de la Tour, meint in seinem Gutachten vom 5. Mai 2022, dass die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Chef die Betroffenen auf das mögliche Erlöschen ihres Urlaubs hinweist. Das deutet auf eine Änderung der Urlaubsregeln in Europa und auch Deutschland hin. Denn eigentlich bestimmt hierzulande das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), dass der Anspruch auf Urlaub nach drei Jahren verjährt.

Ohne Hinweis des Chefs gilt der Urlaub unbegrenzt

Zuvor hatte der EuGH schon die Regeln des § 7 Bundesurlaubsgesetz geändert. Diese Norm besagt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss und eine Übertragung nur auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahrs möglich ist (Verfall des Urlaubs). Nach diesem Wortlaut darf man sich aber nicht mehr richten, hat der EuGH schon seit 2009 mehrfach zugunsten der Arbeitnehmer entschieden. "Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer den Urlaub, wenn er ihn nicht nehmen konnte, in das nächste Urlaubsjahr übertragen, erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Hrach dazu: "Der Arbeitgeber trägt als 'Herr des Urlaubsverfahrens' die Verantwortung dafür, dass der Arbeitnehmer sich Urlaub nimmt. Und er muss im Streitfall auch beweisen, dass er dieser Verantwortung gerecht wurde. Damit wird beim Urlaubsanspruch der Grundsatz umgekehrt, dass jeder – auch der Arbeitnehmer – seine Rechte selbst zu verfolgen hat."

Der Chef muss also dafür sorgen, dass seine Leute ihren Urlaub nehmen und ihnen klar machen, dass ihr Urlaub verfällt, wenn sie ihn nicht rechtzeitig beantragen. "Der Arbeitgeber muss dafür konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Das sagt das Bundesarbeitsgericht seit 2019. Je nach Einzelfall muss der Arbeitnehmer auch mehrmals aufgefordert werden," erläutert der Experte.

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Verfall des Urlaubs nur nach langer Krankheit möglich

Allerdings bleibe es unter gewissen Bedingungen weiterhin möglich, dass Urlaubsansprüche verfallen, betont der Fachanwalt. In bestimmten Fällen gebe es keine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubstagen: "Wer nach Ende des Urlaubsjahrs oder des Übertragungszeitraums 15 Monate lang durchgehend arbeitsunfähig war, kann laut EuGH den älteren Urlaubsanspruch wieder verlieren." Mit Blick auf seine Hinweispflicht stellt sich für den Arbeitgeber aber hier die Frage: Muss er auch bei langer Krankheit des Arbeitnehmers diesen an seinen Urlaub erinnern?

"Das Bundesarbeitsgericht verlangt dies grundsätzlich, es hat aber den EuGH um eine Klarstellung gebeten", weiß Hrach. Eine Entscheidung dazu steht noch aus, aber es gibt bereits ein Gutachten des Generalanwalts. "Dieser hat dafür plädiert, dass der Urlaub aus der Zeit vor der Krankheit ohne den vorherigen Arbeitgeber-Hinweis erhalten bleibt; der Urlaub aus der Krankheitsphase hingegen könne auch ohne Hinweis 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Übertragungszeitraums verfallen, weil der Hinweis während der Krankheit sinnlos gewesen wäre", berichtet der Arbeitsrechtler.

Ohne Hinweis des Chefs keine Verjährung?

Häufig folgen die Europarichter dem Gutachten des Generalanwalts, und so könnte es in dem obigen Krankheitsfall und auch in dem anfangs erwähnten Fall der Verjährung von Urlaubsansprüchen sein. "Die Verjährung spielt nur dann eine Rolle, wenn der Arbeitgeber den Hinweis vergessen hat. Anderenfalls würde der Urlaub ja bereits nach den oben genannten Regeln verfallen", sagt Arbeitsrechtler Hrach. Der EuGH wurde vom Bundesarbeitsgericht gebeten, diese Frage zu klären.

Am 5. Mai 2022 hat der Generalanwalt dafür plädiert, dass die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber die Betroffenen auf das mögliche Erlöschen ihres Urlaubs hinweist. Mit anderen Worten: Vergisst der Chef den Hinweis, verfallen Urlaubsansprüche weder, noch verjähren sie. "Das ist eine Bombe, denn hier geht es ja um uralte Ansprüche", meint Hrach. "Das führt zu großer Rechtsunsicherheit für Arbeitgeber und belastet diese über Gebühr. Aber warten wir einmal ab, was der EuGH dazu entscheidet." Das Urteil wird in den nächsten Monaten erwartet.

Praxistipp: Musterschreiben für ArbeitgeberFür alle Arbeitgeber hat Hrach eine Musterformulierung für eine rechtssichere Aufforderung an Arbeitnehmer aufgesetzt.
Aufforderungsschreiben zur Urlaubsnahme

"Im laufenden Kalenderjahr haben Sie Anspruch auf __ Tage Urlaub. [Außerdem haben Sie aus dem letzten Jahr noch __ Tage Resturlaub.] Ihr Urlaubsanspruch [, den Resturlaub eingeschlossen,] verfällt grundsätzlich am 31.12. dieses Jahres, wenn Sie in der Lage sind, ihn bis dahin zu nehmen, ihn aber trotzdem nicht beantragen. Nur wenn dringende betriebliche Belange oder in Ihrer Person liegende Gründe (z.B. Krankheit) Ihren Urlaubswünschen entgegenstehen, überträgt sich Ihr Urlaub ins nächste Kalenderjahr. In diesem Fall müssen Sie ihn aber bis zum 31.03. des nächsten Kalenderjahres nehmen, sonst verfällt Ihr Urlaub doch. Bitte beantragen Sie Ihren Urlaub, damit er nicht verfällt, und um uns eine faire Urlaubsplanung zu ermöglichen."

Der Fall

Hintergrund ist der Fall einer deutschen Steuer­fach­angestellten und Bilanzbuch­halterin, die ihren gesetzlichen Mindest­urlaub nicht komplett genommen hatte. Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hatte geurteilt, dass der Arbeitgeber auf entsprechende Fristen hätte hinweisen und nun die Abgeltung für die Urlaubstage zahlen müsse. Das daraufhin angerufene Bundes­arbeits­gericht (BAG)  fragte den EuGH,  ob der Jahres­urlaub verjähren kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeit­nehmer nicht auffordert, ihn zu nehmen.

Aus dem Gutachten von EuGH-Generalanwalt Jean Richard de la Tour geht hervor, dass weder die deutschen Verjährungsfristen noch ihre Länge grund­sätzlich problematisch seien. Jedoch könne die Verjährung frühestens zu dem Zeitpunkt beginnen, an dem der Arbeitgeber darauf hingewiesen habe. Wenn der Arbeit­nehmer keine Kenntnis davon habe, könne die Frist nicht beginnen. In dieser Auslegung stünde das deutsche Recht mit der drei­jährigen Verjährungs­frist nicht dem EU-Recht entgegen. (EuGH, Rechtssache C‑120/21)

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Text: / handwerksblatt.de

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