Positives Urteil des EuGH für Kunden und Handwerker, bei privat gekauftem Material das Mängel aufweist, kann der Verkäufer zur Kasse gebeten werden.

Positives Urteil des EuGH für Kunden und Handwerker, bei privat gekauftem Material das Mängel aufweist, kann der Verkäufer zur Kasse gebeten werden. (Foto: © Dmitry Kalinovsky/123RF.com)

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Mängel: Verkäufer muss Einbaukosten tragen

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist für Handwerk und Kundschaft erfreulich.

Kauft der Kunde das Material selbst und überlässt er den Einbau einem Profi, muss bei fehlerhaftem Baustoff der Verkäufer auch die Handwerkerkosten ersetzen.

Ein klassischer Fall: Jemand kauft im Baumarkt Parkett und lässt es vom Handwerker verlegen. Dieser erkennt nicht, dass das Material Mängel hat. Erst Wochen später löst sich die obere Schicht des Bodens ab.

"Der Kunde hat das Recht auf Ware ohne Mängel", erläutert Baufachanwältin Heike Rath, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein. "Deshalb muss ihm der Baumarkt auch die Ware ersetzen." Das war schon lange so. Die Rechnung des Handwerkers für den Ein- und Ausbau musste der Kunde allerdings bislang selber zahlen.

Geld zurück vom Baumarkt

Dies wird sich nun ändern. Denn im Juni hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein Verkäufer nicht nur das mangelhafte Material umtauschen muss, sondern auch die Folgekosten zu tragen hat. Mit anderen Worten: Der Kunde kann sich die Handwerkerkosten vom Baumarkt wieder holen.

"Wie sich das neue Recht umsetzen lässt und welche rechtlichen Schritte der Kunde dabei unternehmen muss, das wird die Praxis in nächster Zeit zeigen", erklärt die Juristin. "Auf der sicheren Seite ist, wer sich den Rat des Baurechtsanwalts holt."

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Tipp: Handwerksbetriebe sollten in einem solchen Fall die Kunden auf das neue Urteil aufmerksam machen, damit diese ihr Geld zurückfordern können.

Gewährleistung beim Werkvertrag: Handwerker haftet

Übrigens: Anders ist die Situation, wenn der Kunde einen Handwerker beauftragt und der das Material mitbringt. Hier handelt es sich um einen Werkvertrag. Baut der Betrieb fehlerhaftes Material ein, dann muss er es im Rahmen seiner Gewährleistung auch auf eigene Kosten wieder aus-, und neue Ware einbauen. An dieser Rechtslage hat sich nichts geändert durch das EuGH-Urteil.

EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011, Az.: Rs C-65/09

Text: / handwerksblatt.de

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