Coolsein ist keine Frage des Alters oder des Geschlechts, entschied das Arbeitsgericht Koblenz.

Coolsein ist keine Frage des Alters oder des Geschlechts, entschied das Arbeitsgericht Koblenz. (Foto: © Roman Samborskyi/123RF.com)

Vorlesen:

Stellenanzeige: Betrieb darf nach "coolen Typen" suchen

Sucht eine Firma nach "coolen Typen", ist dies keine Diskriminierung. Denn "cool" könne man unabhängig von Alter oder Geschlecht sein, urteilte das Arbeitsgericht Koblenz.

Stellenanzeigen müssen so formuliert werden, dass niemand diskriminiert wird. Andernfalls können abgelehnte Bewerber Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen. Sucht ein Unternehmen nach "coolen Typen", liegt hierin aber keine Diskriminierung wegen des Alters. Denn "cool" könne man unabhängig vom Alter sein, sagt das Arbeitsgericht Koblenz in einer aktuellen Entscheidung.

Gesetz verbietet Diskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen etwa wegen des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder des Geschlechts (§ 1 AGG). Stellenausschreibungen müssen daher ohne Diskriminierung ausgeschrieben werden, verlangt das Gesetz (§ 11 AGG). Verstößt ein Arbeitgeber dagegen und verwendet er in seiner Stellenausschreibung etwa nur die jeweils männlichen Tätigkeitsbezeichnungen ohne einen klarstellenden Zusatz ("m/w/d"), ist dies ein Indiz für Diskriminierung.

Abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber können in einem solchen Fall eine Entschädigung geltend machen, die allein für den Umstand der Nicht-Berücksichtigung bei der Einstellung gezahlt wird. "Eine solche Entschädigung ist selbst dann zu zahlen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, etwa wegen einer schlechteren Qualifikation", erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott . "Ein Gericht hat in einem solchen Fall nach dem Gesetz die Möglichkeit, eine Entschädigung bis zu drei Bruttomonatsgehältern festzusetzen. Liegen keine besonderen Umstände vor, ist nach dem Bundesarbeitsgericht dabei regelmäßig eine Entschädigung von anderthalb Gehältern zuzusprechen", so der Fachanwalt. Und: Die Summe könne jeder erfolglose Bewerber verlangen, eine Begrenzung nach oben bei Inanspruchnahme durch mehrere Kläger gibt es nicht.

Stellenanzeigen richtig formulieren

Der sorgfältigen Formulierung von Stellenausschreibungen komme dabei besondere Bedeutung zu, macht Fuhlrott deutlich. So hat sich mittlerweile eine ausgefeilte Rechtsprechung zu Einzelfällen zulässiger und unzulässiger Formulierungen entwickelt. Ein unzulässiges Diskriminierungsindiz liegt nach der Rechtsprechung ebenfalls vor, wenn nach "jungen" Bewerberinnen und Bewerbern gesucht wird. Aber auch die Beschreibung des Unternehmens als "jung" kann ein Diskriminierungsindiz darstellen, da ältere Interessentinnen und Interessenten von einer Bewerbung absehen könnten, urteilten bereits Gerichte. Die Verwendung des Wortes "dynamisch" ist hingegen erlaubt. Denn "Dynamik" sei keine Frage des Alters.

Das könnte Sie auch interessieren:

Der Fall

Ein Unternehmen schaltete im Internet eine Stellenanzeige, in der es hieß: "Wir suchen coole Typen – Anlagenmechaniker – Bauhelfer ..."

Eine gelernte Elektrotechnikerin und Mess- und Regelmechanikerin bewarb sich, ohne Erfolg. Daraufhin verlangte sie Entschädigung wegen Alters- und sexueller Diskriminierung. Sie war der Ansicht, in der Formulierung "coole Typen" komme zum Ausdruck, dass die Firma lediglich junges Personal suche.

Das Urteil

Die Formulierung der Stellenanzeige nur in der männlichen Form wertete das Gericht als Diskriminierung und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung.

Die Formulierung "coole Typen" ist nach der Ansicht der Koblenzer Richter aber keine Diskriminierung wegen des Alters oder Geschlechts. Der Begriff "Typ" sei weder  geschlechtsspezifisch, noch auf das Alter bezogen, stellte das Gericht fest. 

Mit dem Urteil gibt es nunmehr auch eine gerichtlich anerkannte Definition, wer oder was cool ist: Denn "cool" können nach dem Gericht Personen, Verhaltensweisen, Ereignisse oder sonstige Umstände sein. Der Begriff diene dabei einer "saloppen Bezeichnung einer besonders gelassenen, lässigen, nonchalanten, kühlen, souveränen, kontrollierten, nicht nervösen Geisteshaltung oder Stimmung sowie der Kennzeichnung besonders positiv empfundener, den Idealvorstellungen entsprechender Sachverhalte", so das Urteil wörtlich. Einen Altersbezug weise der Begriff eben nicht auf. "Coolsein ist keine Frage des Alters", fasst Fuhlrott die Begründung des Gerichts zusammen. 

Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 9. Februar 2022, Az. 7 Ca 2291/21

Das richtige Nein für falsche Bewerber Eine korrekt formulierte Absage an Bewerber schützt nicht nur vor arbeitsrechtlichen Klagen, sie wirkt sich auch positiv auf den Ruf des Unternehmens aus. > Hier mehr lesen!Was sagt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? 
§ 1: "Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen."
Folge: Verstößt ein Unternehmen in der Stellenanzeige oder Absage gegen das AGG, muss es dem diskriminierten Bewerber auf dessen Klage hin Schadensersatz zahlen (§ 15 AGG), bei nachgewiesener Diskriminierung bis zu drei (fiktive) Monatsgehälter. Führt der Kandidat zusätzlich noch den Nachweis, dass er der bestgeeignete Bewerber gewesen wäre, bekommt er ein Jahresgehalt. Allerdings hatte bislang noch kein Kläger diesen Erfolg.

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: