Handwerk

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GmbHs: Vorsicht, das kann teuer werden!

Für Minderheiten-Gesellschafter von Kapitalgesellschaften kann ein Urteil des Bundessozialgerichts teuer werden: Im schlimmsten Fall drohen Nachzahlungen von mehreren zehntausend Euro.


Manfred Steinritz hatte vor kurzem ein Gespräch, das ihn aufhorchen ließ. Zur Beratung waren drei Gesellschafter-Geschäftsführer eines örtlichen Handwerksbetriebs gekommen. Sie wurden nach einer Betriebsprüfung mit einer hohen Nachforderung konfrontiert, erzählten sie dem Geschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf. Die Rentenversicherung verlangt von ihnen satte 205.000 Euro. Was der rheinischen GmbH widerfuhr, kann auch anderen Kapitalgesellschaften passieren, wenn es bei ihnen Minderheiten-Gesellschafter gibt. Das ist gar nicht so selten im Handwerk, fast ein Viertel der Betriebe haben die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die weitaus meisten sind GmbHs. Häufig sind es Unternehmerfrauen, die weniger als 50 Prozent Anteile an der Gesellschaft halten.

Sie sollten aufhorchen: Denn Minderheiten-Gesellschafter werden seit einigen Monaten bei Betriebsprüfungen grundsätzlich als Arbeitnehmer eingestuft, wenn sie keine Sperr-Minorität im Gesellschafter-Vertrag haben. Das kann teuer werden. Denn die Rentenversicherung fordert für die vergangenen vier Jahre und das laufende Kalenderjahr die Sozialversicherungsbeiträge nach: Arbeitgeber- und Arbeitnehmer­anteile. Weil es alle Sozialversicherungen betreffen kann – Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung – können schnell enorm hohe Summen zusammenkommen.

Droht die Pleite?



HandwerkDie drei Geschäftsführer-Gesellschafter aus dem Rheinland hat es kalt erwischt, sie sind erst einmal ratlos: "Wenn wir die 205.000 Euro zahlen müssen, sind wir pleite." Sie haben jetzt den Klageweg beschritten. Wenn der Unternehmerstatus bei der letzten Betriebsprüfung geprüft und akzeptiert wurde, kann man sich allerdings entspannen, betont Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund. In solchen Fällen genießen die Betroffenen Vertrauensschutz. Wurde der Status nicht geprüft, weil die Betriebsprüfer nur eine Stichprobe gemacht haben, können Nachzahlungen drohen. Zwar ist es seit Jahrzehnten gängige Recht­sprechung, dass Minderheiten-­Gesell­schafter als Arbeitnehmer eingestuft werden und damit sozialversicherungspflichtig sind. Doch in der Vergangenheit haben die Sozialversicherungsträger oft die sogenannten tatsächlichen Verhältnisse akzeptiert. Wenn zum Beispiel die Unternehmerfrau glaubhaft machen konnte, dass sie weisungsunabhängig ist, genauso viel zu entscheiden hat wie ihr Ehemann, eventuell sogar mit einem Privatkredit gebürgt hat, haben die Betriebsprüfer sie als Unternehmerin akzeptiert, obwohl sie keine Sperrminorität im Gesellschaftervertrag hatte.

Diese Zeiten sind vorbei. Verantwortlich für die Änderung – die HWK-­Geschäftsführer Steinritz als „tickende Zeitbombe“ bezeichnet – sind mehrere Urteile des Bundessozialgerichts. Es legte bereits im Jahr 2012 den Grundsatz fest, dass Minderheiten-Gesellschafter nicht als Unternehmer zu betrachten sind. Einige Betriebe umgingen dieses Urteil, indem sie in einem Privatvertrag eine Stimmrechtsbindung vereinbarten, also festlegten, künftig nur noch einstimmig abzustimmen. Doch häufig versäumten es die Gesellschafter, diese Stimmrechtsbindung in den Gesellschaftervertrag aufzunehmen.

Lassen Sie sich bald beraten!



 Spätestens seit einem weiteren Urteil des Bundessozialgerichts im November 2015 ist es damit vorbei. Es entschied in drei Verfahren, dass Minderheiten-Gesellschafter grundsätzlich als sozialversicherungspflichtige Gesellschafter zu betrachten sind, wenn sie keine Sperrminorität im Gesellschafter-Vertrag aufgenommen haben. "Die praktischen Verhältnisse zählen nicht mehr", warnt Jörg Hagedorn, Leiter der Abteilung Soziale Sicherung beim Handwerksverband ZDH. "Gehen Sie zeitnah zu Ihrem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater, lassen Sie ihn den Gesellschafter-Vertrag überprüfen und  ändern Sie ihn wenn nötig beim Notar", empfiehlt der ZDH-Experte.

Dieser Empfehlung schließt sich Kammer-Geschäftsführer Steinritz an. Die Rentenversicherung ist gesetzlich verpflichtet, alle Betriebe alle vier Jahre zu überprüfen. "Die Betroffenen sollten schnell aktiv werden!"


Minderheiten-Gesellschafter: Sieben Fragen, sieben Antworten


1. Wer ist betroffen?
Der ZDH nennt zwei Gruppen:

  • Geschäftsführer von UG, GmbH, GmbH & Co KG mit einer Beteiligung unter 50 Prozent und
  • Minderheitsgesellschafter einer UG, GmbH, GmbH & Co KG, wenn sie als ­mitarbeitende Familienmitglieder ­betrachtet und bislang als sozialversicherungsfrei ­eingestuft wurden.


2. Soll ich im Zweifelsfall ein ­Statusfeststellungsverfahren bei der Renten­versicherung machen?
Das kommt darauf an. Vorteil: Wer sich an die Clearingstelle der Rentenversicherung ­wendet, bekommt Rechtssicherheit über seinen Status. Nachteil: Es drohen zum Teil hohe ­Beitragsnachforderungen, wenn man als sozialversicherungspflichtiger Arbeit­nehmer eingestuft wird. "Man kann mit diesem Verfahren auch schlafende Hunde wecken", warnt Kammer-Geschäftsführer Steinritz.

3. Wenn ich in der Vergangenheit bei ­einem Statusfeststellungsverfahren als ­Unternehmer eingestuft wurde, kann der Betriebsprüfer diese Entscheidung ändern?
Nein, beruhigt Dirk Manthey von der ­Rentenversicherung: Die Entscheidungen der Clearingstelle sind rechtsverbindlich, wenn sich in der Zwischenzeit nichts an den ­Verhältnissen geändert hat, genießen die  Betroffenen Vertrauensschutz.

4. Wie bereite ich mich auf eine Betriebsprüfung vor, wenn ich befürchten muss, dass ich als sozialversicherungspflichtiger Angestellter eingestuft werde?
Ändern Sie den Gesellschafter-Vertrag so schnell wie möglich und bilden Sie im ­Zweifelsfall schon mal Rückstellungen. Wenn Sie durch die Rückzahlung Liquiditätsprobleme bekommen, können Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. "Grundsätzlich dürfen Beitragsansprüche nur gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheb­lichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird", betont der ­Spitzen­verband der gesetzlichen Krankenkassen.

5. Genießen die Betroffenen eine Art Vertrauensschutz für die Zeit vor dem Urteil des Bundessozialgerichts im November 2015?
Das verneint die Rentenversicherung. "Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Minderheiten-­Gesellschafter eine Sperrminorität erhält – vorausgesetzt, diese wird im Gesellschaftsvertrag verankert und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung führt zu dem Ergebnis, dass nunmehr ein maßgebender Einfluss auf die Geschicke der GmbH vorliegt – kann von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Für den Zeitraum davor handelt es sich bei Vorliegen der entsprechenden ­Voraussetzungen um ein abhängiges ­Beschäftigungsverhältnis. Die BSG-Recht­sprechung ist vom Grundsatz her immer auch für die ­Vergangenheit anzuwenden."

6. Reicht eine Sperrminorität im Gesellschafter-­Vertrag oder gibt es noch andere Voraussetzungen, um auf ­jeden Fall als Unternehmer eingestuft zu ­werden?
Grundsätzlich gilt, dass GmbH-Geschäftsführer mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent oder einer Sperrminorität, die im Gesellschaftervertrag eingetragen ist, als nicht beschäftigt – also als Unternehmer – gelten. Darüber hinaus gibt es sehr viele weitere ­Aspekte, die bei der Einstufung eine Rolle spielen können. Deshalb sollten sich ­Betroffene unbedingt beraten lassen!

7. Hat es nicht auch Vorteile, vom Unternehmer- in den Angestellten-Status zu wechseln?
Das kann durchaus sein. Die gesetzliche Rente ist derzeit auch für Selbstständige ­interessant, betont Steinritz: "Was in Zukunft sein wird, weiß natürlich kein Mensch." Was die ­Betroffenen wissen müssen: Wer sich ­gesetzlich rentenversichert, trifft eine ­Entscheidung fürs Leben! Deshalb sollte man sich auch in dieser Frage vorher unbedingt gründlich beraten lassen, zum Beispiel von einem privaten Rentenberater, empfiehlt der Kammer-Geschäftsführer.

Text: Ulrike Lotze; Foto: © icreative3d/Fotolia  alexkalina/123rf.com 

Text: / handwerksblatt.de