Wer als Gesellschafter einer GmbH die Geschäfte führt, muss eine umfassende Sperrminorität besitzen. Anderenfalls ist er sozialversicherungspflichtig.

Wer als Gesellschafter einer GmbH die Geschäfte führt, muss eine umfassende Sperrminorität besitzen. Anderenfalls ist er sozialversicherungspflichtig. (Foto: © auremar/123RF.com)

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GmbH: Wann fällt Sozialversicherung für Gesellschafter-Geschäftsführer an?

Mehrere Unternehmen mussten für ihre Gesellschafter-Geschäftsführer die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, verlangte das Bundessozialgericht. Entscheidend sei eine umfassende Sperrminorität.

Geschäftsführende Gesellschafter sind seit einigen Jahren Schwerpunkt in den Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung, sagt Andreas Islinger, Steuerberater und Leiter der Rentenberatung bei Ecovis. In drei Urteilen hat das Bundessozialgericht (BSG) nun der Deutschen Rentenversicherung recht gegeben: Unternehmen mussten für Gesellschafter-Geschäftsführer Beiträge nachzahlen. Warum genau und was betroffene Betriebe tun können, erklärt der Experte hier.

Auf die Rechtsmacht der Geschäftsführer kommt es an

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich die Rechtsmacht von Geschäftsführern aus ihrer Beteiligung an der GmbH herleitet. Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer zu 50 Prozent oder mehr an der GmbH beteiligt, ist er selbstständig tätig im Sinne der Sozialversicherung. Hält der Gesellschafter-Geschäftsführer weniger als 50 Prozent der Anteile, dann ist er in der Regel abhängig beschäftigt und muss damit meist Sozialversicherungsbeiträge zahlen. "Eine Ausnahme ist die sogenannte Sperrminorität", ergänzt  Islinger, "sie ist ein im Gesellschaftsvertrag eingeräumtes Recht, das Beschlüsse trotz Minderheitsbeteiligung verhindert."

Wie sieht die Sperrminorität aus?

In den drei Urteilen ging es maßgeblich darum, wie eine solche Sperrminorität ausgestaltet sein muss. In einem der Fälle war der Gesellschafter-Geschäftsführer mit 49 Prozent minderheitsbeteiligt. Bestimmte Entscheidungen der Gesellschaft ließen sich jedoch nur mit einer Mehrheit von 75 Prozent beschließen. Der mit 49 Prozent beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer hätte diese Beschlüsse somit verhindern können. Daher wurde er von der GmbH als sozialversicherungsfreier Selbstständiger behandelt.

Die Deutsche Rentenversicherung forderte Beiträge nach, da sie eine abhängige Beschäftigung annahm. Die Sperrminorität reichte nach ihrer Ansicht nicht aus, um den Gesellschafter-Geschäftsführer als beherrschend zu beurteilen.

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Das Urteil

Das BSG gab der Deutschen Rentenversicherung recht. Eine Sperrminorität dürfe nicht nur bestimmte Beschlüsse betreffen, sondern müsse umfassend sein. Dies gelte auch dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer seine eigene Abberufung verhindern könne, so die Richter. Zudem müsse sich der beherrschende Einfluss aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben und nicht aus dem Geschäftsführerdienstvertrag (Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Februar 2022, Az. B 12 KR 37/19 R).

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Gesellschafter-Geschäftsführer sollten hinsichtlich ihres sozialversicherungsrechtlichen Status immer genauestens beurteilt werden, mahnt Islinger. Dies gelte nicht nur am Anfang ihrer Tätigkeit, sondern auch bei wesentlichen Änderungen. "Immer wieder kommt es in der Praxis zu einer fehlerhaften Beurteilung. Gerade bei gutverdienenden Geschäftsführern kann eine fehlerhafte Einordnung zu hohen fünfstelligen Nachforderungsbeträgen führen", warnt er.

Praxistipp: Unternehmen sollten bei Tätigkeitsbeginn eines Gesellschafter-Geschäftsführers stets ein Statusfeststellungsverfahren einleiten, um diese Risiken auszuschalten. "Mit dem Verfahren können sich Unternehmen rechtlich absichern", erklärt der Rentenexperte, "ein solcher Statusfeststellungsbescheid hat uns schon in vielen Betriebsprüfungen vor Nachforderungen gerettet." In zwei weiteren Verfahren hat das BSG ähnliche Urteile mit der gleichen Begründung gefällt (Az. B 12 R 19/19 R und B 12 R 20/19 R).

Quelle: Ecovis

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Text: / handwerksblatt.de

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