Ein Bautagebuch sei ungeeignet, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter ordnungsgemäß zu belegen, sagt das Arbeitsgericht Emden.

Ein Bautagebuch mit Zeiterfassungsbögen sei ungeeignet, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter ordnungsgemäß zu belegen, urteilte das Arbeitsgericht Emden. (Foto: © Lane Erickson/123RF.com)

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Der Chef muss die Arbeitszeit mit System erfassen

Ein Bautagebuch mit Zeiterfassungsbögen genügt nicht den rechtlichen Anforderungen, sagt das Arbeitgericht Emden. Ein Unternehmen musste deshalb einem Mitarbeiter Lohn nachzahlen.

Arbeitgeber müssen ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter einrichten, urteilte im Mai 2019 der Europäische Gerichtshof (EuGH). Wie der deutsche Gesetzgeber diese Verpflichtung umsetzen wird, ist derzeit noch unklar, er müsste aber das deutsche Arbeitszeitrecht ändern. Das zuständige Bundesarbeitsministerium hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf angekündigt.

Auch damals hieß es schon: Arbeitgeber sollten sich rechtzeitig auf die Zeiterfassung einstellen.

Das "Stechuhr-Urteil" des EuGH Die Arbeitszeiten der Beschäftigten müssen durch ein verlässliches System gemessen werden. Das sagt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 14. Mai 2019, Az C-55/18. Alle EU-Mitgliedstaaten der EU müssten die Unternehmen verpflichten, die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Nur so ließe sich überprüfen, ob die zulässigen Höchstarbeitszeiten überschritten würden. Bekannt wurde der Richterspruch in den Medien als das "Urteil zur Rückkehr der Stechuhr".

Nun hat das Arbeitsgericht Emden eine Entscheidung gefällt, die dem EuGH-Urteil entspricht und ist damit dem Gesetzgeber zuvorgekommen. Es geht davon aus, dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zeiterfassung bereits jetzt besteht.

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Der Fall

Ein ungelernter Bauhelfer bekam 183 Arbeitsstunden mit einem Stundenlohn von 13 Euro brutto bezahlt. Er verlangte aber die Vergütung von 195 Stunden. Zum Nachweis verwies er auf seine eigenen handschriftliche Aufzeichnungen. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung der Differenz, denn er habe die Stundenanzahl von 183 mithilfe eines Bautagebuchs erfasst. Diese seien bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende dort eingetragen worden.

Der Arbeitnehmer hielt darin nach Vorgabe des Chefs seine Arbeitszeit in Zeiterfassungsbögen fest. Diese enthielten neben der täglichen Arbeitszeit – bezogen jeweils auf den Monat – die Sollarbeitszeit, die erbrachte Arbeitszeit und einen Saldo. Die Zeiterfassungsbögen wurden von Vertretern des Arbeitgebers unter "Datum, Unterschrift: Vorgesetze/r" abgezeichnet. 

Das Urteil

Das Gericht gab dem Bauarbeiter Recht, und sprach ihm die Vergütung von 195 Stunden zu. Denn der Arbeitgeber habe kein "objektives", "verlässliches" und "zugängliches" System zur Arbeitszeiterfassung eingerichtet.

  • "Objektiv" bedeutet laut Arbeitsgericht Emden: Die Erfassung und Aufzeichnung muss in einer Art und Weise erfolgen, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, die geleistete Arbeitszeit mithilfe der Aufzeichnungen objektiv nachzuweisen.
  • "Verlässlich": Die Dokumentation der Arbeitszeit muss zuverlässig geschehen, etwaige Manipulationen müssen ausgeschlossen sein.
  • "Zugänglich": Der Arbeitnehmer muss die Dokumente einsehen und im Bedarfsfalle im Prozess als Beweismittel nutzen können.

Das Bautagebuch sei ungeeignet, zu belegen, welche Arbeiten er dem Bauhelfer zugewiesen hat und an welchen Tagen dieser diesen Weisungen nachkam oder nicht. Daher könne der Arbeitgeber auch keine objektiven und verlässlichen Daten vorlegen, anhand derer sich die Arbeitszeiten des Klägers nachvollziehen lassen. 

Laut dem Arbeitsgericht Emden dürfen Arbeitgeber nicht auf die Anpassung des deutschen Arbeitszeitgesetzes warten, bevor sie ein System zur Zeiterfassung einrichten. Die Verpflichtung bestehe wegen der unmittelbaren Anwendbarkeit der EU-Grundrechte-Charta. Es brauche hierzu keiner richtlinienkonformen Auslegung des Arbeitszeitgesetzes oder einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber, so das Urteil. 

Arbeitsgericht Emden, Urteil vom 20. Februar 2020, Az. 2 Ca 94/19

 Ausnahmen für kleine Betriebe  Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)  verlangt Ausnahmen für kleine Betriebe und betont, dass der EuGH diese ausdrücklich für kleinere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugelassen hat. In dem Urteil heißt es, dass die nationalen Gesetze "den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung tragen" könnten.

Text: / handwerksblatt.de

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