Friseur, Frisur

Sie versuchen es immer wieder: Maskenbilder bieten Friseurleistungen an, obwohl sie dazu nicht berechtigt sind. (Foto: © kzenon/123RF.com)

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Ein Maskenbildner ist kein Friseur!

Betriebsführung

Ein Maskenbildner darf nicht mit Friseur-Leistungen werben, also "Waschen, Schneiden, Föhnen" oder "Färben". Diese Klarstellung des Landgerichts Karlsruhe hat Signalwirkung für das Friseurhandwerk.

Maskenbildner sind keine Friseure und dürfen deshalb auch nicht damit werben, dass Sie ihren Kunden die Haare schneiden oder färben. Das Landgericht Karlsruhe hat einem Maskenbildner gerichtlich untersagt, mit Tätigkeiten aus dem Friseurhandwerk zu werben.

Das Verfahren hat die Handwerkskammer Karlsruhe eingeleitet. Laut Walter Bantleon, Leiter der Rechtsabteilung der Kammer, ist die Entscheidung von großer Bedeutung für das gesamte Friseurhandwerk. Es sei nämlich immer wieder vorgekommen, dass unter dem Deckmantel eines Maskenbildners in Wirklichkeit ein Friseursalon betrieben wurde.  

Maskenbildner brauchen keinen Meistertitel

Der betroffene Maskenbildner hatte in seinem Ladengeschäft und im Internet mit Preislisten geworben, wie sie für einen Friseursalon typisch sind: Zum Beispiel "Waschen, Schneiden, Föhnen", "Komplettfärbung" und "Dauerwelle".

Wer sich im Handwerk selbstständig machen will, muss sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Die Handwerkskammern führen diese Handwerksrolle, das Verzeichnis aller Handwerksbetriebe in zulassungspflichtigen Gewerken.Da der Maskenbildner das Friseurgeschäft aber betrieben hatte, ohne dass er in die Handwerksrolle als Friseur bei der zuständigen Handwerkskammer Karlsruhe eingetragen war, hatte er keine Berechtigung mit Tätigkeiten eines Friseurs zu werben, berichtet der Zentralverband des Friseurhandwerks.

Die Handwerkskammer Karlsruhe tauschte sich zu dem Fall mit dem Zentralverband der Friseure aus. Sie erwirkte dann über ein Verfahren der Wettbewerbszentrale eine gerichtliche Klarstellung mit Signalwirkung für das Friseurhandwerk. "Die Entscheidung stärkt die ordnungsgemäß eingetragenen Fachbetriebe des Friseurbetriebs, die sich an die geltenden Spielregeln halten", betont Walter Bantleon, Leiter des Bereichs Recht und Handwerksrolle bei der HWK Karlsruhe.

Tätigkeiten wie "Waschen, Schneiden, Föhnen" oder "Färben" würden zum Kernbereich des zulassungspflichtigen Friseurhandwerks gehören und seien damit Zum Berufsbild des Maskenbildners / der Maskenbildnerin / der Maskenbildnerin und des Friseurs/der Friseurinden eingetragenen Fachbetrieben vorbehalten. Der Betriebsinhaber hatte sich darauf berufen, als Maskenbildner entsprechend tätig sein zu dürfen.

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Ganz anderes Berufsbild

Für den Maskenbildner gilt aber keine Meisterpflicht. Und das Berufsbild unterscheidet sich stark von dem des Friseurs. So sind Maskenbildner bei Bühnen-, Film- und Fernsehproduktionen tätig und gestalten dort Frisuren von Darstellern mit Perücken und Haarteilen. (siehe Infokasten). 

Mit einer korrekten Anmeldung und Eintragung der Friseurbetriebe würde nicht nur der handwerkliche Befähigungsnachweis erbracht, sondern auch die richtige Zuordnung zur Berufsgenossenschaft und der Deutschen Rentenversicherung sichergestellt, betont die Handwerkskammer.

Achtung: Handwerkskammern leiten in solchen Fällen der unberechtigten Handwerksausübung nicht nur wettbewerbsrechtliche Verfahren, sondern  auch Bußgeld- und Betriebsuntersagungsverfahren ein.

Anerkenntnisurteil vom 14.6.2019 – Az. 18 0 4/19 

Tipp: Bevor Sie einen Betrieb im Handwerk anmelden, sollten Sie immer das Beratungsangebot der Handwerkskammer nutzen. Für Gründerinnen und Gründer im Handwerk werden Gründerveranstaltungen und Einzelberatungen angeboten. Dort wird auch der handwerksrechtliche Hintergrund für eine Selbständigkeit im Handwerk erklärt.

Quellen: ZV Friseurhandwerk / HWK Karlsruhe

Text: / handwerksblatt.de

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