Der Zimmerer verfügte als langjähriger Bauunternehmer über genügend Erfahrungswerte zur Statik. Diese muss er auch einsetzen, wenn er nicht ausdrücklich damit beauftragt wurde, sagt das OLG München.

Der Zimmerer verfügte als langjähriger Bauunternehmer über genügend Erfahrungswerte zur Statik. Diese muss er auch einsetzen, wenn er nicht ausdrücklich damit beauftragt wurde, sagt das OLG München. (Foto: © kasto/123RF.com)

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Ein Zimmerer muss auch Statik können!

Auch wenn der Bauherr einen Zimmerer nicht ausdrücklich mit der Erstellung einer Statik beauftragt, kann er ein statisch einwandfreies Haus erwarten.

Ist die Statik eines Neubaus mangelhaft, kann der Zimmerer dafür haften. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er nicht mit der Statik beauftragt war.

Der Fall

Der Bauherr hatte einen Handwerksbetrieb mit Holzbauarbeiten für den Neubau seines Einfamilienhauses beauftragt. Der Zimmerer führt gleichzeitig ein kleines Bauunternehmen. Nach Ende der Arbeiten stellte der Auftraggeber zahlreiche Mängel, die überwiegend statische Ursachen hatten. Er verlangte von dem Handwerker dafür Schadenersatz.

Der wehrte sich und berief sich dabei auf den Bauvertrag: Dass er die Statik für das Gebäude erstellen sollte, sei nicht vereinbart gewesen.

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Das Urteil

Das Oberlandesgericht München stellte sich auf die Seite des Auftraggebers. Die Baumängel seien durch Sachverständigengutachten hinreichend belegt. Bauherren könnten auch dann ein statisch einwandfreies Gebäude erwarten, wenn die Leistung "Statik" mit dem Auftragnehmer nicht ausdrücklich vereinbart worden sei, so das Urteil. Die Leistung werde auch ohne Festlegung im Vertrag – sozusagen "stillschweigend" – als Beschaffenheit des zu errichtenden Gebäudes vereinbart.

Nur mit mängelfreier Statik sei ein Bauwerk standsicher. Es verstehe sich also von selbst, dass der Auftragnehmer die statischen Anforderungen hätte einhalten müssen. Der Zimmerer verfüge als langjähriger Bauunternehmer über genügend Erfahrungswerte dazu aus der Praxis. Diese Kenntnisse müsse er auch dann umsetzen, wenn er vom Bauherrn nicht explizit mit der Statik beauftragt wurde.

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 17. August 2018, Az. 13 U 3724/17 Bau

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Text: / handwerksblatt.de

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