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Erbschaftsteuer: Wie ist das mit dem Elternhaus?

Betriebsführung

Kinder können das Wohnhaus ihrer Eltern steuerfrei erben, wenn sie bald nach dem Erbfall selbst dort einziehen. Wenn sie das erst nach zwei Jahren tun, wird es schwierig mit der Steuerbefreiung.

Zwei Brüder beerbten ihren verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Brüder schlossen einige Monate nach dem Tod des Vaters einen sogenannten Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem einer der beiden das Haus als Alleineigentum erhalten sollte.

Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte 13 Monate nach dem Tod des Vaters. Renovierungsangebote bei Handwerkern holte der Mann erst zwei Jahre und drei Monate später ein. Die Bauarbeiten begannen etwa zweieinhalb Jahre danach.

Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu berücksichtigen.

Unverzüglich selbst nutzen

Diese Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Erblasser in einem im Inland belegenen Grundstück bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder dass er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.

Die Wohnung muss unverzüglich zur Selbstnutzung als Familienheim bestimmt sein und die Wohnfläche darf 200 Quadratmeter nicht übersteigen. Eine kurze Verzögerung – etwa für die Dauer einer Renovierung – ist aber möglich. Das Finanzgericht (FG) sah den Erwerb in diesem Fall aber als steuerpflichtig an, weil sich der Erbe so viel Zeit mit dem Umzug gelassen hatte.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte das. Der Kläger habe das Haus auch nach der Eintragung im Grundbuch nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Erst im April 2016, mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe der Kläger Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen.

Der Kläger habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten habe. Schließlich wiesen die Richter darauf hin, dass der Kläger noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall in das Haus eingezogen war.

BFH-Urteil vom 28. Mai 2019, Az. II R 37/16, veröffentlicht am 25.07.2019

Text: / handwerksblatt.de

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