Die CE-Kennzeichnung legt keine bauaufsichtlichen Standards fest, sondern regelt, wie Leistungen von Bauprodukten zu ermitteln sind. (Foto: © Tomasz Pacyna/123RF.com)

Vorlesen:

Fehlendes CE-Kennzeichen ist kein Mangel

Betriebsführung

Türen und Fenster sind nicht mangelhaft, wenn ihnen das CE-Kennzeichen fehlt. Das Siegel dient nur dazu, EU-einheitlich technische Prüfstandards für Bauprodukte zu definieren.

Die CE-Kennzeichnung bietet keine Gewähr für Einhaltung deutscher Sicher­heits­anforderungen, vielmehr definiert es nur EU-einheitliche Prüfstandards. Deshalb bedeutet das fehlende CE-Zeichen an einem Bauprodukt für sich genommen keinen Mangel. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden.

Der Fall

Die Hauseigentümer klagten gegen eine Tür- und Fensterbaufirma auf Zahlung von Schadensersatz. Sie behaupteten, die von dem Unternehmen eingebauten Fenster und Türen seien mangelhaft und stützten dies unter anderem darauf, dass die Produkte keine CE-Kennzeichnung aufwiesen. 

Das Urteil

Das OLG entschied, dass allein wegen des Fehlens der CE-Kennzeichnung kein Mangel vorliege. Die Kennzeichnung gewährleiste nicht die Bauwerkssicherheit, sondern diene vor allem dazu, die technischen Anforderungen an Bauprodukte europäisch zu harmonisieren und dadurch den Handel mit Bauprodukten im Binnenmarkt zu erleichtern. Sie definiere allein einheitliche Prüfstandards. Die CE-Kennzeichnung biete keinerlei Gewähr dafür, dass das Bauprodukt den nationalen Sicherheitsanforderungen entspricht. Nach deutschem Recht müssen Bauprodukte den hier anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Keine Vermutung der Mangelfreiheit 

Aus der CE-Kennzeichnung des Produktes folge kein Anscheinsbeweis dafür, dass dieses Produkt die im Sinne des § 633 BGB "übliche" Beschaffenheit aufweise. Umgekehrt führe das Verwenden eines Bauprodukt ohne CE-Kennzeichnung nicht zu der Annahme einer mangelhaften Leistung oder einer Vermutung, dass das Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Das könnte Sie auch interessieren:

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 4. September 2018, 2 U 58/18 

Ein nicht zugelassener Baustoff ist ein Mangel: Eine Leistung ist schon dann mangelhaft, wenn das verwendete Material keine bauaufsichtliche Zulassung hat. Lesen Sie > hier mehr!

So bleiben Baustoffe sicher: Das Ü-Zeichen ist 2016 weggefallen. Damit Kunden weiter auf die Sicherheit von Baustoffen vertrauen können, geben Hersteller jetzt Leistungserklärungen für ihre Produkte ab. Lesen Sie > hier mehr!

 

Text: / handwerksblatt.de