Mängel bitte schnell beheben! Foto: © Elnur Amikishiyev/123RF.com

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Der Kunde muss keine Frist setzen

Verlangt der Kunde die "unverzügliche" Beseitigung eines Mangels, muss er keine konkrete Frist dafür nennen.

Ist ein Werk mangelhaft, kann der Kunde die Nacherfüllung verlangen. Der Handwerker muss dann entweder den Fehler beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Dafür muss der Kunde ihm eine Frist setzen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht hierfür die Aufforderung zur "unverzüglichen" Beseitigung aus. Der Auftragnehmer wüsste dann, wie viel Zeit ihm zur Nachbesserung bleibt, sagt der BGH.

Der Fall: Geklagt hatte ein Ehepaar, das eine Designer-Küche für rund 80.000 Euro erworben hatte. Gleich nach dem Einbau reklamierten sie mehrere gravierende Montagemängel und verlangten die "unverzügliche" Beseitigung. Der Verkäufer versprach telefonisch, die Mängel zu beheben. Als zwei Monate später noch nichts geschehen war, verlangten die Eheleute die Rückabwicklung des Vertrags und Schadensersatz. Der Verkäufer wies dies zurück mit dem Argument, dass sie keine Frist gesetzt hätten.

Das Urteil: Der BGH gab den Kunden Recht und präzisierte damit seine bisherige Rechtsprechung. Die gesetzlichen Anforderungen für die Rückabwicklung seien erfüllt, entschied das Gericht. Fordere ein Kunde auf, "unverzüglich", "sofort" oder "umgehend" Mängel zu beseitigen, müsse er keinen bestimmten Endtermin angeben. Der Kunde habe hier eine zeitliche Grenze gesetzt, die für den Auftragnehmer bestimmbar sei und ihm vor Augen führe, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt ausführen dürfe. Dies gelte erst recht, wenn – wie hier – der Händler nach wiederholten Bitten die  Mängelbeseitigung selbst zugesagt habe.

Der BGH betont außerdem in seiner Entscheidung, dass die "Bitte“ des Kunden die Ernsthaftigkeit seiner Aufforderung nicht in Frage stellt. Die Formulierung ist vielmehr als reine Höflichkeitsfloskel zu verstehen.

Praxistipp: "Handwerker sollten Reklamationen der Kunden ernst nehmen und auch ihre eigenen Zusagen einhalten", rät Michael Bier, LL.M., Jurist und Abteilungsleiter bei der Handwerkskammer Düsseldorf.
"Setzt der Kunde eine konkrete, aber zu kurze Frist, ist diese nicht per se unwirksam und berechtigt den Handwerker nicht zur Ablehnung der Nacherfüllung. Eine zu kurze Frist setzt nämlich eine angemessene Frist in Gang. Das heißt, Handwerker müssen zwar nicht innerhalb der kurzen, gleichwohl aber in der angemessenen Frist nachbessern", macht Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M. auf eine Denkfalle aufmerksam.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2016, Az. VIII ZR 49/15

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Text: / handwerksblatt.de

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