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Wenn der Dachdecker nicht richtig arbeitet, kann es brenzlig werden. Foto: © Volodymyr Plysiuk/123RF.com

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Hausbesitzer haftet für seine Handwerker

Verursacht ein Dachdecker einen Brand am Nachbarhaus, muss auch der Bauherr für den Schaden aufkommen.

Ein Grundstückseigentümer ist mit verantwortlich, wenn bei Reparaturarbeiten sein Dach Feuer fängt und das Nachbarhaus dadurch beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts, sagt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Der Fall: Die Hauseigentümer ließen von einem Dachdecker ihr Flachdach reparieren. Bei Heißklebearbeiten verursachte er schuldhaft ein Glutnest unter den aufgeschweißten Bahnen. Am Abend bemerkten die Eheleute Flammen, aber der Feuerwehr gelang es nicht, das Haus zu retten. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das Haus der Nachbarin stark beschädigt.

Der Dachdecker wurde zur Zahlung von 97.801,29  Euro verurteilt und ist insolvent. Die Versicherung der Nachbarin zahlte den Schaden und verlangt nun von den Grundstückeigentümern Ersatz. 

Beide Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Das LG Magdeburg mit der Begründung, dass eine Haftung der Grundstückseigentümer ausscheide wenn der Handwerker wie hier grob fahrlässig gehandelt habe. Aus dem Nachbarrecht könne sich kein völlig verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch ergeben. Laut OLG Naumburg sind die Grundstückseigentümer die einen Handwerker beauftragen keine Störer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, da sie den Handwerker sorgfältig ausgewählt und damit alles ihrerseits Erforderliche getan haben. Der Handwerker war zwar kein Dachdeckermeister, hatte aber die Gesellenprüfung im Dachdeckerhandwerk mit Erfolg abgelegt und auch noch an einem Zusatzlehrgang teilgenommen.

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Gefahrenquelle geschaffen

Das Urteil: Die Nachbarin hat  einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, sagt der BGH. Entscheidend sei, ob es Gründe gibt, dem Grundstückseigentümer die Verantwortung aufzuerlegen. Dies hat der Senat in früheren Entscheidungen beispielsweise bejaht, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt. 

Auch im vorliegenden Fall sieht der Senat eine Verantwortlichkeit der Hauseigentümer. Dem steht nicht entgegen, dass der Brand auf die Arbeiten des Handwerkers zurückzuführen ist. Maßgeblich ist, ob es Sachgründe gibt, die aufgetretene Störung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Das sei hier der Fall, erklärten die Richter. Dass sie den Handwerker sorgfältig ausgesucht haben, ändert nichts daran, dass sie eine Gefahrenquelle geschaffen haben und damit der Brand auf Umständen beruhte, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen sind. 

Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen um zu klären, ob der Anspruch der Höhe nach berechtigt ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Februar 2018, Az. V ZR 311/16

 

Text: Anne Kieserling

Foto: ©©Volodymyr Plysiuk/123RF.com

Text: / handwerksblatt.de

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