Das Hammerschlags- und Leiterrecht kann den Nachbarn zum Dulden eines Baukrans auf seinem Grundstück zwingen.

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Mit dem Kran in Nachbars Garten

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Für Reparaturen am Eigenheim dürfen der Hausherr und sein Handwerker das Grundstück des Nachbarn betreten – unter den Bedingungen des Hammerschlags- und Leiterrechts.

Auch in diesem Jahr tobten wieder heftige Stürme über Deutschland hinweg. So manches Gebäude muss an Dach oder Fassade ausgebessert werden. Doch was macht der Hausherr, wenn von seinem eigenen Grundstück aus keine Reparaturen ausgeführt werden können, weil die schadhaften Stellen nicht zugänglich sind?

Manchmal ist der Schaden vom Grundstück des Nachbarn aus zu erreichen. Und wenn mit dem gerade nicht gut Kirschen essen ist? „In diesen Fällen hilft das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht. Damit bekommt der Hauseigentümer Zutritt zum nachbarlichen Grundstück“, erklärt Rechtsanwalt Matthias Herold aus Köln. Ein solches Recht ist in den jeweiligen Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer geregelt.

Zitat: "Auch wer nur Geld sparen will, darf den Nachbarn nicht behelligen." (Matthias Herold, Rechtsanwalt aus Köln)Das Hammerschlagsrecht berechtigt zum Betreten des Nachbargrundstücks zur Ausführung von Reparaturen am eigenen Haus. Das Leiterrecht erlaubt es, beim Nachbarn eine Leiter oder ein Baugerüst aufzustellen sowie vorübergehend Geräte und Materialien zu lagern. „Es muss sich dabei aber um notwendige Arbeiten handeln, reine Verschönerungsarbeiten fallen nicht darunter“, betont Herold. „Auch wer nur Geld sparen will, darf den Nachbarn nicht behelligen. Gibt es andere Wege für die Baumaßnahmen, muss der Hausherr diese nutzen, auch wenn sie teurer sind.“

Rechtzeitig informieren

Und einfach die Handwerker bestellen und loslegen geht schon gar nicht. Der Nachbar muss rechtzeitig vorher informiert werden, je nach Bundesland zwischen zwei Wochen und einem Monat vorher. Der Hauseigentümer muss mitteilen, welche Arbeiten nötig sind, wann sie beginnen (Tag und Uhrzeit), wie lange sie dauern und welche Beeinträchtigungen sie mit sich bringen. „So kann der Nachbar sich darauf einstellen und auch prüfen, ob er zur Duldung der Arbeiten verpflichtet ist“, sagt der Rechtsanwalt.

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Verbietet der Nachbar die Benutzung seines Grundstücks, darf man es nicht einfach betreten. „Das wäre ein unerlaubter Eingriff in das besonders geschützte Eigentumsrecht. Stattdessen muss der Hauseigentümer vor Gericht gehen“, stellt Experte Herold klar. „Entsteht durch die Verzögerung ein Schaden, so muss der Nachbar diesen ersetzen, wenn seine Untersagung rechtswidrig war.“

Für Schäden muss man zahlen

Foto: © Rupert Trischberger/123RF.comFoto: © Rupert Trischberger/123RF.com

Natürlich hat der Nachbar nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte: Die Landesgesetze regeln, unter welchen Voraussetzungen er vom Bauherrn eine Entschädigung für die Inanspruchnahme seines Grundstücks bekommt. Wird sein Garten zertreten oder sein Eigentum anderweitig geschädigt, so besteht eine Schadensersatzpflicht.

Und wenn der Nachbar auf die Bitte hin nur schweigt? „Dann dürfen der Bauherr – und seine Handwerker – den Garten betreten, sofern das Anliegen fristgemäß und vollständig vorgebracht war. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden“, weiß Herold. Und ergänzt: „Bei Notfällen wie Bränden oder Überschwemmungen darf er das auch ohne Ankündigung. Er muss aber beweisen, dass eine Notsituation bestand.“

Sonderfall Baukran

Normale Baumaßnahmen bringen schon erhebliche Belästigung und können das nachbarschaftliche Verhältnis in Mitleidenschaft ziehen. Dies gilt umso mehr, wenn auch noch ein Baukran aufgestellt wird. Schwenken tonnenschwere Lasten über das Haus, bekommen viele Leute Angst. Also wollen sie oft das Aufstellen des Krans verhindern.

Meistens mit Erfolg: Gerichte haben in verschiedenen Fällen zwar nicht den Kran selbst als Beeinträchtigung gesehen, jedoch das Überschwenken des Kranauslegers über das nachbarliche Grundstück. Der Nachbar kann dies verbieten, nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf aber nur dann, wenn tatsächlich Lasten über das Grundstück getragen werden (Az. I-9 W 105/06).

Rechtsanwalt Herold rät Hauseigentümern: „Das Hammerschlags- und Leiterrecht kann den Nachbarn zum Dulden des Baukrans zwingen. Sogar das Überschwenken eines Kranauslegers kann davon erfasst sein.“ Wichtige Voraussetzung dafür ist, dass der Kran für Bau- oder Instandhaltungsarbeiten verwendet wird (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 9 U 36/89). Die anderen Voraussetzungen des Hammerschlags- und Leiterrechts müssen natürlich ebenfalls eingehalten werden. In einem Fall des Landgerichts Coburg (Az. 23 O 477/17) hatte der Bauherr die Arbeiten dem Nachbarn nicht angezeigt und zog den kürzeren.

Text: / handwerksblatt.de

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