Ist das ein LKW oder ein PKW? Der Zoll kann sich irren.

Ist das ein LKW oder ein PKW? Der Zoll kann sich irren. (Foto: © welcomia/123RF.com)

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Nutzfahrzeuge: Kfz-Steuerbescheid genau prüfen

Betriebsführung

Handwerker sollten sofort Einspruch einlegen, wenn der Zoll ihre Nutzfahrzeuge als PKW einstuft. Denn das kann teuer werden.

Derzeit verschickt der Zoll neue Kfz-Steuerbescheide. Dabei häufen sich Fälle, in denen leichte Nutzfahrzeuge von Handwerksbetrieben durch die Zollbehörden als PKW eingestuft werden. Auch solche Fahrzeuge,die zulassungsrechtlich als LKW gelten und bislang auch steuerrechtlich wie Nutzfahrzeuge behandelt wurden.

Mit dieser Neueinstufung sind jährliche Zusatzlasten von mehreren Hundert Euro pro Fahrzeug verbunden. Darauf weist der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hin.

Für Handwerker lohnt es sich, den Bescheid genau zu prüfen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen. Das muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides erfolgen.

Leichte Nutzfahrzeuge werden wie PKW besteuert

Hintergrund ist eine Gesetzesänderung von 2012. Ziel war es seinerzeit, die steuerliche Begünstigung von sogenannten Pick-ups einzuschränken. Leichte Nutzfahrzeuge sollen wie PKWs besteuert werden, wenn sie überwiegend der Personenbeförderung dienen.

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Seit Ende 2018 verschickt nun der Zoll wegen geänderter EDV-Programme massenhaft korrigierte Steuerbescheide. Allerdings werden auch leichte Nutzfahrzeuge, vor allem solche mit Doppelkabinen, wie PKW besteuert. Diese Änderungen setzt die Straßenverkehrsbehörde wegen automatisierter Angaben ohne nähere Prüfung um.

Praxistipp

Wer davon betroffen ist, sollte Einspruch einlegen, rät der ZDH. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Erhalt des Bescheides. Das Einspruchsverfahren vor der Zollbehörde ist kostenfrei. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug überwiegend der Personenbeförderung dient oder eben als Nutzfahrzeug eingesetzt wird.

Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es hier insbesondere auf das Verhältnis von Ladefläche zum restlichen Fahrzeug an. Überwiegt die Ladefläche, ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug auch steuerlich weiterhin als Nutzfahrzeug behandelt werden kann.

Gegebenenfalls sollte der Handwerker dem Einspruch bereits Fotos beifügen, die dies dokumentieren.

Text: / handwerksblatt.de

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