Renovierungs- und Instandsetzungskosten vor Verkauf einer Immobilie gelten steuerlich nicht als Werbungskosten.

Renovierungs- und Instandsetzungskosten vor Verkauf einer Immobilie gelten steuerlich nicht als Werbungskosten.

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Renovieren vor dem Immobilienverkauf

Betriebsführung

Übernimmt ein Verkäufer im Rahmen der Veräußerung eines Mietwohngrundstückes noch Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten, handelt es sich hierbei nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Bundesfinanzhof ordnete die Aufwendungen für die Instandsetzung den Veräußerungskosten zu. Im vorliegenden Fall (AZ IX R 34/03) hat sich der Verkäufer im notariell beurkundeten Veräußerungsvertrag verpflichtet, die durchgeführten Instandhaltungen zu übernehmen. Aufgrund dieser Verpflichtung ist ein direkter Zusammenhang mit der Veräußerung des Objektes gegeben, so das höchste deutsche Steuergericht.

Steuertipp

Eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen wäre daher nur noch im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes möglich. Dieses wird überhaupt nur zur Steuer herangezogen, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung der Immobilie ein Zeitraum von weniger als zehn Jahren liegt. Ist der Zeitraum länger, unterliegt ein Veräußerungsgewinn nicht mehr der Steuer, weshalb auch damit zusammenhängende Renovierungsaufwendungen nirgends steuerlich berücksichtigt werden können.

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In der Praxis sollte immer darauf geachtet werden, dass Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten auch im Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Vermietung oder Verpachtung stattfinden, wovon grundsätzlich auch auszugehen ist, so das BFH-Urteils vom 10. Oktober 2000 (AZ IX R 15/96). Auf eine vertragliche Vereinbarung – wie im vorliegenden Fall - die zu einen anderen Ergebnis führt, sollte also verzichtet werden.

Der Autor Christoph Iser ist Steuerberater in Düsseldorf.

Text: / handwerksblatt.de

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