Colorieren will gelernt sein. Meisterbetriebe im Friseurhandwerk verstehen sich darauf. In diesem einen Fall ist die Sache aber gründlich schief gelaufen. (Foto: © Olgachov/123RF.com)

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Schwere Verletzungen nach Friseurbesuch

Betriebsführung

Verbrannte und verätzte Kopfhaut nach dem Blondieren: Das Kölner Landgericht hat einen Friseursalon zur Zahlung von 4.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt.

Eines vorweg: Die meisten Kundinnen und Kunden sind happy, wenn sie beim Friseur waren. Doch es gibt auch Fälle, wo die Sache erheblich schief läuft. Und das nicht nur, weil die Coloration zu dunkel oder der Bob zu kurz ausgefallen sind. Das Landgericht Köln hatte gerade über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Kundin erhebliche Verletzungen von einem Friseurbesuch davontrug.

Monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung 

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Die Kundin ließ sich im Dezember 2016 in einem Friseursalon blonde Haarsträhnen färben. Die Blondiercreme verursachte allerdings ein anderes als das gewünschte Ergebnis: in einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf fanden sich nach der Blondierungsmaßnahme Verbrennungen beziehungsweise Verätzungen 1. bis 2. Grades. Es folgte eine monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten.

Wenige Tage nach der Blondierung war die Kundin an den Friseursalon herangetreten, der ihr als Entschädigung einen Friseurgutschein anbot. Die Kundin lehnte dies ab und forderte letztlich vor dem Landgericht Köln ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro ein.

Zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme

Ursache für die Verätzungen am Hinterkopf sei die zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme gewesen, die sich hierdurch erheblich erhitzt und sogar zu dampfen begonnen habe. Obwohl sie sich sofort gemeldet habe, als sie ein Brennen auf der Haut verspürt habe, sei ihr lediglich gesagt worden, dass das üblich sei.

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Die Creme habe man weitere 30 Minuten einwirken lassen. Sie habe durch die Hautverletzung starke Schmerzen und eine erhebliche Infektion erlitten, deren Behandlung sich über mehrere Monate hingezogen habe. In dem betroffenen Bereich könnten auf natürliche Weise keine Haare mehr nachwachsen. Eine Kurzhaarfrisur könne sie ohne einen chirurgischen Eingriff nicht mehr tragen, so die Kundin.

Die zuständige Richterin war davon überzeugt, dass eine zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme die schweren Verletzungen hervorgerufen hat, wofür die Mitarbeiterin des Friseurs verantwortlich sei.Insoweit sei es fahrlässig gewesen, nach der Rückmeldung der Kundin wegen eines Brennens die entsprechende Stelle nicht zu untersuchen sondern den Blondierungsvorgang fortzusetzen.

4.000 Euro Schmerzensgeld

Angesichts des Heilungsverlaufs, der grundsätzlichen Möglichkeit des Verdeckens der betroffenen Stelle durch das dicke Haar der Klägerin und der in vergleichbaren Fällen von anderen Gerichten angesetzten Schmerzensgeldbeträge sei aber lediglich ein Anspruch in Höhe von 4.000 Euro gegeben. Außerdem wurde der Salon verpflichtet, weitere Schäden zu ersetzen, falls diese eintreten.

Die Entscheidung vom 11. Oktober 2019 (Urteil 7 O 216/17)  ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

Text: / handwerksblatt.de

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