Tanken, Arbeitsunfall

Tanken ist eine Privatsache, auch wenn man zur Arbeit fährt, sagt das Sozialgericht Stuttgart. (Foto: © rclassenlayouts/123RF.com)

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Tanken auf dem Arbeitsweg ist nicht versichert

Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich unfallversichert, wenn sie fürs Tanken den Arbeitsweg unterbrechen.

Wer auf seinem Arbeitsweg einen Unfall erleidet, ist bekanntlich über die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenchaft) versichert. Aber nur, wenn er sich auf direktem Weg zur oder von der Arbeitsstelle bewegt. Umwege sind privat und daher nicht abgedeckt. Die Tankstelle anzufahren ist eine Privatsache, sagt das Sozialgericht Stuttgart.

Der Fall

Ein  Arbeitnehmer fuhr auf dem Heimweg mit seinem Mofa eine Tankstelle an. Dort kam es zu einem unverschuldeten Unfall. Der Mann erlitt eine schmerzhafte Prellung der Wirbelsäule. Von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangte er die Übernahme von Behandlungskosten wie Physiotherapie und Reha.

Doch die Berufsgenossenschaft – Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung – winkte ab: Es handle sich hier nicht um einen Arbeitsunfall. Zwar seien Arbeitnehmer im Prinzip auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsstelle und Wohnung gesetzlich unfallversichert. Aber der Mofa-Fahrer habe den Heimweg aus privaten Motiven unterbrochen.

Das Urteil

Das das Sozialgericht Stuttgart und stellte sich auf die Seite der Versicherung. Ein Fahrzeug aufzutanken zähle zu den "Vorbereitungshandlungen". Also den Handlungen, die der versicherten Berufstätigkeit vorangingen oder folgten. Zum Beispiel eine Autoinspektion, der Kauf einer Bahnfahrkarte, das Beseitigen von Hindernissen auf dem Arbeitsweg – wie etwa Schnee schaufeln vor der Garage.

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Auch wenn solche Handlungen im weitesten Sinne die Fortbewegung zur Arbeitsstelle ermöglichten, seien sie grundsätzlich persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Und der sei nicht versichert, erklärte das Gericht.

Kein Ausnahmefall

Nur in Ausnahmefällen bestehe dabei Versicherungsschutz. Nämlich dann, wenn auf dem Arbeitsweg eine Störung eintrete und der Arbeitnehmer den Weg nicht fortsetzen könne, ohne die Störung zu beheben – etwa, wenn ein Fahrzeug unversehens aufgetankt werden müsse. Steige beispielsweise durch eine Verkehrsumleitung oder einen Stau der Kraftstoffverbrauch unerwartet so, dass der Arbeitnehmer ohne zu tanken die Arbeitsstelle oder seine Wohnung nicht erreichen könne, sei Versicherungsschutz anzunehmen.

Das sei hier aber nicht der Fall gewesen: Den restlichen Heimweg von rund einem Kilometer hätte der Mofa-Fahrer auch bewältigen können ohne zu tanken – zu Fuß oder das Mofa schiebend – so das Urteil. Außerdem hätte vermutlich auch die Benzinreserve im Tank für die kurze Strecke gereicht.

Von Ausnahmefällen abgesehen, sei es auch nicht unvorhersehbar, dass ein Kfz aufgetankt werden müsse. Schließlich könne jeder Fahrer wissen, wann er zuletzt getankt habe und wie viele Kilometer er seither gefahren sei.

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 20. Juli 2018 Az. S 1 U 2825/16

Hintergrund: Wer vom Arbeitsplatz zum Mittagessen oder auf das stille Örtchen geht, ist gesetzlich unfallversichert. Aber nur bis zur Tür, dahinter wird es privat – auch versicherungsrechtlich. ➔ Lesen Sie hier mehr!

Text: / handwerksblatt.de

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