Datensicherheit

Seit kurzem gilt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, das eine EU-Richtlinie umsetzt. Für Unternehmen bietet es nie dagewesene Rechte gegen Informationsdiebstahl. (Foto: © Sergey Nivens/123RF.com)

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Top Secret: Betriebsgeheimnisse

Betriebsführung

Ein neues Gesetz schützt Unternehmen besser vor Spionage durch Wettbewerber und gibt ihnen neue Möglichkeiten, sich zu wehren.

Der Konkurrent hat das streng gehütete Backrezept ausspioniert und verkauft die beliebte Nusstorte jetzt auch? Sehr ärgerlich! Im Handwerk ist viel Wissen vorhanden, das der jeweilige Inhaber nicht in fremden Händen sehen möchte. Eine gute Nachricht: Seit kurzem gilt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, das eine EU-Richtlinie umsetzt. Für Unternehmen bietet es nie dagewesene Rechte gegen Informationsdiebstahl.

"Das Gesetz markiert eine neue Ära, denn bisher war der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im deutschen Recht nur sehr lückenhaft geregelt und beschränkte sich in erster Linie auf die strafrechtlichen Vorschriften im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb", erklärt Rechtsanwalt Dr. Stephan Dornbusch, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Bonn. "Der Geheimnisschutz wird nun in einem umfassenden Regelwerk zusammengefasst. Er ist an den Schutz von Rechten wie Marken und Patente angenähert und wird damit aufgewertet."

Das bedeutet: Inhaber von schützenswertem Know-how können nun auf ähnliche Weise gegen einen Verletzer vorgehen wie Inhaber einer Marke oder eines Patents. Sie können etwa Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend machen. Sie dürfen ab sofort auch – und das ist neu – verlangen, dass erlangte Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronische Dateien vernichtet oder herausgegeben werden und rechtsverletzende Produkte zurückgerufen oder zerstört werden.

Zitat: "Der Geheimnisschutz wird nun in einem umfassenden Regelwerk zusammengefasst. Er ist an den Schutz von Rechten wie Marken und Patente angenähert und wird damit aufgewertet." Dr. Stephan Dornbusch, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Bonn

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Geheimnis ist es nur dann, wenn die Information geschützt ist

Was ist ein Geschäftsgeheimnis? Typischerweise zählen hierzu etwa Herstellungsverfahren, Kunden- und Lieferantenlisten, Kosteninformationen, Geschäftsstrategien, Unternehmensdaten, Marktanalysen, Prototypen, Formeln und Rezepte.

Nach der alten Rechtslage reichte es oft schon, wenn der Unternehmer wollte, dass eine Information nicht öffentlich wird. "Die neue Definition des Geschäftsgeheimnisses unterscheidet sich erheblich von der bisherigen Rechtslage", betont Dornbusch. "Bisher hing ein Geschäftsgeheimnis im Wesentlichen von einem entsprechenden Willen des Betriebsinhabers zur Geheimhaltung ab."

Angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung

Foto: © ginasanders/123RF.comFoto: © ginasanders/123RF.com

Nun ist jedoch Voraussetzung, dass die Information "Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen" durch ihren Inhaber ist (siehe Infokasten). Mit der Einführung dieses Kriteriums müssen Unternehmen ihr Know-how ab sofort proaktiv schützen. Nur dann greift der gesetzlich vorgesehene Schutz. „Leider wird bisher weder von der europäischen Richtlinie noch vom deutschen Gesetzgeber definiert, welche konkreten, angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen umzusetzen sind“, bedauert der Fachanwalt.

Bei den Maßnahmen ließe sich etwa an die aus dem Datenschutzrecht bekannten technischen Vorkehrungen denken: personalisierte Nutzerkennungen und Passwortschutz, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung von Daten und Leitungen oder die technische Trennung von beruflich und privat genutzten Endgeräten.

In organisatorischer Hinsicht kommen etwa physische Zugangsbeschränkungen für externe Dritte, eine klare Regelung interner Zuständigkeiten für geheimnisschutzrelevante Bereiche und insbesondere die Implementierung des Geheimnisschutzes in Compliance-Management-Systemen in Betracht.

"In rechtlicher Hinsicht ist an die bereits jetzt durchaus übliche Vereinbarung von Verschwiegenheitsklauseln zu denken – sowohl in Verträgen mit eigenen Mitarbeitern als auch in solchen mit Kooperations-partnern und anderen externen Dritten", rät Rechtsanwalt Dornbusch.

Eine Information gilt außerdem nach dem neuen Gesetz nur dann als Geschäftsgeheimnis, wenn der Antragsteller ein "berechtigtes Interesse" an einem entsprechenden Schutz geltend machen kann.

Ausnahmen vom Schutz

Das neue Gesetz regelt auch Ausnahmen, wann die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses nicht verboten ist – zum Beispiel die Privilegierung für Hinweisgeber (Whistleblower), wenn diese Informationen veröffentlichen, um rechtswidrige Handlungen, berufliches oder sonstiges Fehlverhalten aufzudecken.

Ausdrücklich erlaubt ist jetzt auch das sogenannte Reverse Engineering, also der Rückschluss auf ein in einem Produkt verkörpertes Know-how durch die Untersuchung dieses Gegenstandes. Bisher wurde Reverse Engineering grundsätzlich als verboten angesehen. „Bei öffentlich verfügbar gemachten Produkten wird es Unternehmen zukünftig kaum möglich sein, Reverse Engineering zu unterbinden“, sagt der Fachanwalt. "Stellt ein Unternehmen allerdings einem einzelnen Vertragspartner ein Produkt wie beispielsweise einen Prototyp zur Verfügung, so sollte zukünftig überlegt werden, ob man in vertraglichen Vereinbarungen dem Geschäftspartner die Möglichkeit des Reverse Engineerings untersagen kann."

Dornbusch empfiehlt Unternehmen ein stufenweises Vorgehen, um in den Genuss der neuen Schutzregeln zu kommen: Als erstes sollten sie das schutzwürdige Know-how im Unternehmen identifizieren und kategorisieren. Dann sollten sie ein Schutzkonzept erstellen mit technischen, organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen und es regelmäßig anpassen. Zum Beispiel das Backrezept: Wegschließen in Papierform, digitale Passwortsicherung und alle Mitarbeiter eine Verschwiegenheitsklausel unterzeichnen lassen. Dann kann jeder Dieb zur Verantwortung gezogen werden.

Was Betriebe tun sollten:

Foto: © Ion Chiosea/123RF.comFoto: © Ion Chiosea/123RF.com1. Status quo ermitteln: Schutzwürdiges Know-how im Unternehmen lokalisieren und identifizieren. Die so gefundenen geheimhaltungsbedürftigen Informa­tionen sollten nach ihrer Wichtigkeit und ­Bedeutung kategorisiert werden. Anhand dieser Kategorisierung können dann in einem weiteren Schritt die jeweils an­gemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen definiert werden.

2. Umfassendes Konzept für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen erstellen. Definition und Implementierung der notwendigen Geheimhaltungsmaßnahmen in orga­nisa­­­torischer, technischer und rechtlicher Hinsicht.

3. Das so erarbeitete Schutzkonzept regel­mäßig überprüfen und anpassen.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Stephan Dornbusch

 

Rechtsschutz

Bei Verletzung von Geschäftsgeheim­nissen können Betriebe unter anderem dies verlangen: 

  • Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung aller Störungen, die durch die Geheimnisverletzung zustande gekommen sind

  • Vernichtung oder Herausgabe aller Gegenstände oder Datenträger des Verletzers, die das Geheimnis enthalten

  • Rückruf und Vernichtung des rechtsverletzenden Produkts

  • Rücknahme des rechtsverletzenden Produkts vom Markt

  • Auskunft über Produkte, Gegenstände und Datenträger des Verletzers

  •  Auskunft über die Person/en, von denen der Verletzer das Geheimnis erlangt hat oder denen er es offenbart hat
  • Ersatz des entstandenen Schadens. Bei der Berechnung der Höhe können der vom Verletzer erzielte Gewinn und eine Lizenzgebühr herangezogen ­werden, die er hätte zahlen müssen

 

Hintergrund: Ein Geschäftsgeheimnis besteht nach der gesetzlichen Definition in einer Information, die
1. weder insgesamt noch in der genauen ­Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den ­Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von ­Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die
2. Gegenstand von den Umständen nach ­angemessenen Geheimhaltungsmaß­nahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der
3. ein berechtigtes Interesse an der ­Geheimhaltung besteht.
Diese Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Für die Geltendmachung eines Anspruches genügt es nicht, nur zu behaupten, dass eine Geheimnisverletzung vorliegt. Vielmehr muss der Inhaber des Geheimnisses auch angemessene Sicherungsmaßnahmen für die Geheimhaltung ergriffen haben.

 

Text: / handwerksblatt.de

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