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Wenn ein Betrieb Firmenautos verkaufen will, gibt es einige wichtige steuerliche und rechtliche Dinge zu beachten. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin aus Mönchengladbach gibt Tipps. (Foto: © drizzd/123RF.com)

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Vorsicht beim Verkauf von Firmenautos

Bei der Veräußerung von Betriebswagen lauern steuerliche und rechtliche Fallstricke, die die Unternehmen teuer zu stehen kommen können. Worauf Firmen achten sollten.


Zuverlässige Firmenwagen sind für viele Unternehmen unentbehrlich. Spätestens nach Ablauf der sechsjährigen Abschreibung entscheiden sich deshalb die meisten für eine Neuanschaffung und den Verkauf des alten Fahrzeugs. Beim Verkauf werden aber häufig steuerliche und rechtliche Aspekte übersehen. Der Verkauf von Firmenwagen erfordert ebenso viel Weitblick wie deren Einkauf, betont Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin von der Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach. "Ansonsten laufen Unternehmen Gefahr, dass unvorhergesehene Zusatzkosten entstehen."
Zählt der Firmenwagen zum Betriebsvermögen, hält der Fiskus die Hand auf.

Der Erlös für den alten Firmenwagen dient oft zur Finanzierung des neuen. Wer es clever anstellt, verkauft den Wagen für einen Betrag, der deutlich über dem Buchwert liegt. "Zählt der Firmenwagen aber zum Betriebsvermögen, hält der Fiskus beim Verkauf die Hand auf", betont Stephanie Thomas. "Ein etwaiger privater Nutzungsanteil und dessen vorangehende Besteuerung bleiben unberücksichtigt. Die Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis ist Gewinn und als solcher voll steuerpflichtig." Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) spielt es steuerlich auch keine Rolle, so die Expertin, wenn wegen privater Veranlassung der Wagen nur teilweise abgeschrieben werden konnte (BFH, Az. X R 14/12).



Steuern vor Verkauf einkalkulieren

Verkauft etwa eine GmbH ihren Firmenwagen für 13.000 Euro netto, der einen Restbuchwert von 6.000 Euro hat, macht sie 7.000 Euro Gewinn. Dann werden etwa 2.100 Euro Körperschaft- und Gewerbesteuer plus 2.470 Euro Umsatzsteuer fällig. Wenn Unternehmen die Steuer von vornherein einkalkulieren, können sie böse Überraschungen vermeiden, warnt Steuerberaterin Thomas. Nicht nur bei Verkaufspreisen über dem Buchwert müssen Firmen aufpassen. Veräußern Unternehmer einen Firmenwagen zum Buchwert oder sogar darunter an einen Gesellschafter, stellt das Finanzamt schnell die Angemessenheit des Kaufpreises infrage, gibt Stephanie Thomas zu bedenken. "Firmen sollten deshalb zur Sicherheit immer ein Sachverständigengutachten einholen, um Vorbehalte der Finanzbeamten leichter zu entkräften."
Privatvermögen oder Firmenvermögen?

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  • Ein Firmenauto gehört nur dann automatisch zum Betriebsvermögen, wenn der Wagen über 50 Prozent betrieblich zum Einsatz kommt.
  • Liegt die betriebliche Nutzung unter zehn Prozent, handelt es sich immer um Privatvermögen und ein Verkauf ist nicht steuerpflichtig.
  • Wer den Firmenwagen zwischen zehn und maximal 50 Prozent betrieblich nutzt, kann ihn wahlweise vollständig dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuweisen.

"Erfolgt eine Zuordnung zum Privatvermögen, sollte das Unternehmen die betrieblichen Fahrten genau dokumentieren", erklärt die Steuerberaterin. "So lässt sich ein Verdacht des Finanzamts ausräumen, der Wagen werde zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt." Alternativ kann der Firmenwagen aber auch vollständig als Betriebsvermögen deklariert werden. Hier sollte im Einzelfall geprüft werden, welche Behandlung insgesamt steuerlich günstiger ist.

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Vorsicht beim Verkauf an Privatpersonen

Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf droht selbst dann, wenn Firmen bei der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Einen Ausweg bietet das sogenannte "Entnahme-Verkaufs-Modell". Firmeninhaber können den Wagen zunächst aus dem Betriebsvermögen entnehmen und in das Privatvermögen überführen. Für einen anschließenden Verkauf wird dann keine Umsatzsteuer fällig. Doch Vorsicht: Die Entnahme muss beweissicher dokumentiert werden. "Firmen sollten die Entnahme umgehend verbuchen sowie den Zeitpunkt in der Buchhaltung schriftlich dokumentieren", rät die Expertin.
Achtung Gewährleistungspflicht
Vorsicht ist beim Verkauf eines Firmenwagens an Privatpersonen geboten. Dann unterliegt das Unternehmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Zwei Jahre lang müssen Verkäufer für alle Mängel aufkommen, die über den üblichen Verschleiß hinausgehen – vorausgesetzt der Mangel lag bei Übergabe bereits vor. "Unternehmen können eine Gewährleistung beim Verkauf an Privatleute vertraglich nicht ausschließen", betont Thomas. "Wer sein Fahrzeug an ein anderes Unternehmen veräußert – etwa an einen Autohändler – kann einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren." 

Fazit: Der Verkauf von Firmenautos will gut überlegt sein. Unternehmen sollten frühzeitig die steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen mit ihrem Berater abklären. So können sie Fallstricke sicher umfahren. 

Text: / handwerksblatt.de

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