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Zur Zukunft der Erbschaftsteuer

Bei Firmenübertragungen kommt es stärker darauf an, dass der Betrieb fortgeführt wird und Arbeitsplätze erhalten werden. So der Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer.

Das Handwerk sieht hingegen noch Nachbesserungsbedarf.

Wer einen Betrieb erbt und weiterführt, soll weiterhin von der Erbschaftsteuer verschont werden. In Zukunft wird es aber strengere Auflagen an die Erben geben. Das Bundesverfassungsgericht hatte das geltende Recht 2014 gekippt und die Vergünstigungen für Firmenerben als zu großzügig kritisiert. Jetzt hat das Bundeskabinett den umstrittenen Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer beschlossen.

Nur Kleinstbetriebe mit bis zu drei Beschäftigten werden demnach ohne jegliche Auflagen von der Erbschaftsteuer verschont. Wer vier oder mehr Mitarbeiter hat, soll anhand der Lohnsummenklausel nachweisen, dass er die Beschäftigtenzahl einigermaßen konstant beibehält. Hier sieht das Handwerk Verbesserungsbedarf, wie ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer mitteilte.

Er lobte zwar, dass Familienbetrieben der Generationenswechsel ermöglicht werden soll, ohne Arbeits- und Ausbildungsplätze zu gefährden, kritisierte aber, dass nur bei Kleinstbetrieben die Lohnsumme nicht kontrolliert werde. Es sei außerdem noch keine Einigung erzielt worden, dass Teilzeitkräfte nur anteilig berücksichtigt würden. „Gut ist, dass künftig Auszubildende aus der Beschäftigtenzahl heraus gerechnet werden", erklärte der Handwerkspräsident.

Das ist geplant: Wer einen Betrieb erbt und ihn mindestens fünf Jahre lang ohne größeren Personalabbau weiterführt, soll wie bisher zu 85 Prozent von der Erbschaftsteuer verschont werden. Dabei darf die aufsummierte Lohnsumme nicht unter bestimmte Grenzen der Ausgangslohnsumme fallen. Sonst muss Steuer nachbezahlt werden.

Betriebe mit maximal drei Beschäftigten bleiben außen vor. Für Firmen mit vier bis zehn Beschäftigten ist eine abgeschwächte Lohnsummenregel vorgesehen. Sie müssen nach fünf Jahren noch 250 Prozent der Ausgangslohnsumme vorweisen. Im Gesetzentwurf findet sich auch die vom Handwerk geforderte zweite Gleitzone für Betriebe mit elf und 15 Beschäftigten, die dann 300 Prozent der Lohnsumme zu erfüllen haben. Das Handwerk begrüßt die Einführung dieser zweiten „Flexi-Zone". Wollseifer: „Das ermöglicht eine realitätsnähere Berücksichtigung von Schwankungen bei der Lohnsumme und nimmt Forderungen des Handwerks auf".

Die von 20 auf 26 Millionen Euro angehobene Grenze zur Definition von Großvermögen ist dem Zentralverband des Deutschen Handwerks allerdings immer noch zu niedrig angesetzt. Bei Betrieben, die mehr als 26 Millionen Euro wert sind, muss ein Erbe nachweisen, dass er die Steuer nicht aus seinem privaten Vermögen bezahlen kann, um wie bisher verschont zu bleiben. Wollseifer begrüßt, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren an einer rechtssicheren Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Vermögen gearbeitet werden soll, „die auch die Bedürfnisse der Unternehmen berücksichtigt".

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Text: / handwerksblatt.de

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