Schwarzarbeit mit entsprechenden Zahlungsflüssen ist und bleibt gesetzeswidrig, eine erhebliche Gefahr für alle Beteiligten und kann auch steuerlich üble Konsequenzen haben.

Schwarzarbeit mit entsprechenden Zahlungsflüssen ist und bleibt gesetzeswidrig, eine erhebliche Gefahr für alle Beteiligten und kann auch steuerlich üble Konsequenzen haben. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Schwarzarbeit lohnt sich nicht – für niemanden

Auch wenn kaum jemand darüber sprechen mag, es gibt sie leider immer noch: Die Schwarzarbeit – auch im Handwerk. Das Prinzip ist dabei ebenso einfach wie verlockend.

Eine mögliche Spielart geht etwa so: Ich stelle zunächst einen Mitarbeiter ein, und zwar auf klassischer 400-Euro-Basis. Die Konsequenzen: Für den Arbeitgeber pauschale und überschaubare Abgaben an den Staat sowie wenig Aufwand bei der Abwicklung; für den Arbeitnehmer eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung, also für alle Beteiligten eine scheinbar gute Lösung.

Was aber tun, wenn der neue Mitarbeiter plötzlich doch mehr arbeiten und folglich auch mehr verdienen, dies aber niemand, vor allem nicht der Staat, merken soll? In dieser Situation greifen die schwarzen Schafe der Branche zur sogenannten "Schwarzgeldvereinbarung".

Dahinter steckt folgendes Prinzip: Offiziell bleibt der Arbeitnehmer weiterhin "geringfügig beschäftigt" und dementsprechend gering entlohnt. Inoffiziell arbeitet der Mitarbeiter freilich in Teil-, manchmal sogar in Vollzeit und erhält dafür vom Arbeitgeber zusätzlich einen entsprechenden Geldbetrag in bar ausgezahlt – "Schwarzgeld" eben.

Solange das Ganze funktioniert, umgehen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber neben der Steuer auch die (erhöhte) Sozialversicherungspflicht und zudem auch noch die sonstigen arbeitsrechtlichen Vorschriften, die auf ein entsprechendes Arbeitsverhältnis anwendbar wären.

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Für die Schwarzarbeit in den Knast?

Dass dies Gesetzeswidrig ist, mit hohen Geldbußen, unter Umständen sogar mit Freiheitsstrafe (!) geahndet und im Übrigen für den gesamten Betrieb und dessen Bestand bedrohlich werden kann, ignorieren die Beteiligten dabei. "Merkt ja eh keiner!" Von wegen! Kommt der Schwindel ans Licht, darf man sich wundern, welche interessante Wendungen und Konsequenzen im Übrigen noch drohen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich einen solchen, oben geschilderten Fall zu entscheiden und kam dabei zu überraschenden Schlussfolgerungen: Ein Arbeitgeber aus der Nähe von Rosenheim (Bayern) hatte eine Mitarbeiterin "geringfügig beschäftigt" mit einem offiziellen Lohn von 400 Euro eingestellt.

Als die Dame sich als außerordentlich geschickt erwies, bat er sie, doch inoffiziell in Vollzeit tätig zu werden und entlohnte sie dafür mit weiteren 900 Euro Schwarzgeld. Dummerweise flog das Ganze nach gut drei Jahren auf, weil nämlich der Arbeitgeber das Schwarzgeld nur noch unregelmäßig zahlte und die Dame daraufhin die Firmenkasse einsteckte.

Das anschließende Gerichtsverfahren ging hoch bis zum BAG. Die Richter in Erfurt stellten nun fest: Auch bei einer Schwarzgeldabrede gelten grundsätzlich die arbeitsrechtlichen Vorschriften weiter, also insbesondere die Regeln über Kündigungen. Der Arbeitgeber hatte der Frau nach dem Diebstahl der Kasse nämlich gekündigt, und zwar zu Recht, so die Richter am BAG.

Hohe Steuernachzahlungen drohen

Für die Dame kam es aber noch dicker: Die heimliche Verabredung der Schwarzgeldzahlung in Höhe von 900 Euro monatlich wertete das Gericht nicht als Nettolohn-, sondern als Bruttolohn-Vereinbarung – mit entsprechender (rückwirkender) Steuerpflicht der Arbeitnehmerin.

Wörtlich heißt es im Urteil: "Bei der Vereinbarung von Schwarzgeldentlohnung bemisst sich das steuerpflichtige Arbeitseinkommen nach dem tatsächlich geflossenen Barlohn. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um eine Nettolohnvereinbarung, bei der der Arbeitgeber anschließend die Steuerlast alleine tragen soll.

Mit einer Schwarzgeldabrede bezwecken die Arbeitsvertragsparteien in aller Regel, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen, nicht jedoch deren Übernahme durch den Arbeitgeber. Im Falle der Schwarzgeldabrede bleibt vielmehr der Arbeitnehmer der Steuerschuldner, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.." (BAG – 5 AZR 301/09)

Fazit

Schwarzarbeit mit entsprechenden Zahlungsflüssen ist und bleibt gesetzeswidrig, eine erhebliche Gefahr für alle Beteiligten und kann – wie gesehen – auch steuerlich üble Konsequenzen haben. Der einzig sinnvolle Rat im Hinblick auf inoffizielle Beschäftigung und Entlohnung lautet nach diesem Urteil – mehr denn je: Finger weg!

Text: / handwerksblatt.de