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Innungs-Mitglieder sind an Tarifverträge gebunden

Handwerksbetriebe, die Mitglied einer Innung sind, können nicht den Ausschluss ihrer Tarifbindung erklären. Dies hat jetzt das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.

Verschiedene Innungen wollten erreichen, dass einzelne Handwerksbetriebe sich von der Tarifbindung befreien können, ohne aus der Innung austreten zu müssen. Es handelt sich um die bundesweit ersten Urteile zu dieser im Handwerk wichtigen Rechtsfrage. Die Innungen wollen in diesen "Pilotverfahren" die Rechtslage grundsätzlich klären lassen.

Geklagt hatten verschiedene Handwerks-Innungen aus der Region gegen die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade. Sie beantragten, dass das Verwaltungsgericht die Handwerkskammer dazu verpflichtet, ihre Satzung entsprechend zu ändern. Zur Begründung machten sie geltend, Innungen müssten behandelt werden wie Arbeitgeberverbände; in diesen könne man auch Mitglied sein, ohne der Tarifbindung zu unterliegen.

Lösung von der Tarifbindung nur durch Austritt aus der Innung möglich

Das Gericht hat die Klagen abgewiesen: Mitglieder der Innungen von der Tarifbindung zu befreien, verstoße gegen die gesetzlichen Vorschriften. Vollmitglieder der Innungen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen an die Tarifverträge gebunden, die ihre Innung oder ihr Innungsverband geschlossen hat.

Die gesetzlichen Regelungen, die den Innungen und Innungsverbänden Tariffähigkeit verleihen, hätten den Zweck, die Tarifautonomie im Bereich des Handwerks zu fördern und den Gewerkschaften einen leistungskräftigen Tarifpartner zur Seite zu stellen. Nur so könnten die Arbeitsbedingungen wirksam geordnet und das Arbeitsleben befriedet werden.

Mit diesem gesetzlichen Ziel sei eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung nicht vereinbar. Der Tarifbindung könne sich der einzelne Handwerker nur entziehen, indem er aus der Innung austrete.

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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 17.03.2010, Az.: 1 A 272/08, 1 A 273/08 und 1 A 274/08

 

Text: / handwerksblatt.de

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